§ 305 - Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit; hier: Insbesondere Pausalierung der Aufwendungen für die ehrenamtliche Stellvertretung des Oberbürgermeisters (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

§ 1 Abs. 1 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit regelt allgemein die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Stadt Schwäbisch Hall. Die ehrenamtlichen Stellvertretungen der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters werden zur Zeit nach dieser allgemeinen Regelung entschädigt. Da es sich um eine generelle Entschädigungsregelung für ehrenamtliche Tätigkeiten handelt, ist dieses einzelfallbezogen sowie nach Stundenaufwand gestaffelt. Durch die Einzelfallabrechnung und die Staffelung ist die Abrechnung aufwendig und unpraktikabel. Um den Verwaltungsaufwand für die ehrenamtlich tätigen Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters sowie auch den Aufwand bei der Stadtverwaltung möglichst gering zu halten, schlägt die Verwaltung vor, die Aufwandsentschädigung  zu pauschalieren. Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte hält die Verwaltung eine monatliche Pauschale in Höhe von 100 € für angemessen.

Eine Überprüfung der Satzung anlässlich der oben angeführten beabsichtigten Änderung ergab, dass die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit auch noch einiger Aktualisierungen und redaktioneller Veränderungen bedarf. So sind die Hinweise auf das Reisekostenrecht nicht mehr aktuell. Die Absatznummerierung im § 2 ist nicht kongruent zu § 1 und zudem ist die gesamte Satzung nicht geschlechtergerecht formuliert.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit wie in der Anlage beigefügt, komplett neu zu fassen.

Anlage: Satzung

 

Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass gemäß rechtlicher Beurteilung des Gemeindetags Baden-Württemberg (Schwerpunktausgabe für Stadt-, Gemeinde- und Ortschaftsräte, S. 489 BWGZ 11-12/2014) Befangenheit einzelner Stadträtinnen/Stadträte (auch der ehrenamtlichen OB-Stellvertretung) nicht vorliegt.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der neuen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit zu.
(33 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

Meine Werkzeuge