§ 6 - Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit; hier: Insbesondere Pausalierung der Aufwendungen für die ehrenamtliche Stellvertretung des Oberbürgermeisters (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

§ 1 Abs. 1 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit regelt allgemein die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Stadt Schwäbisch Hall. Die ehrenamtlichen Stellvertretungen der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters werden zur Zeit nach dieser allgemeinen Regelung entschädigt. Da es sich um eine generelle Entschädigungsregelung für ehrenamtliche Tätigkeiten handelt, ist dieses einzelfallbezogen sowie nach Stundenaufwand gestaffelt. Durch die Einzelfallabrechnung und die Staffelung ist die Abrechnung aufwendig und unpraktikabel. Um den Verwaltungsaufwand für die ehrenamtlich tätigen Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters sowie auch den Aufwand bei der Stadtverwaltung möglichst gering zu halten, schlägt die Verwaltung vor, die Aufwandsentschädigung  zu pauschalieren. Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte hält die Verwaltung eine monatliche Pauschale in Höhe von 100 Euro für angemessen.

Eine Überprüfung der Satzung anlässlich der oben angeführten beabsichtigten Änderung ergab, dass die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit auch noch einiger Aktualisierungen und redaktioneller Veränderungen bedarf. So sind die Hinweise auf das Reisekostenrecht nicht mehr aktuell. Die Absatznummerierung im § 2 ist nicht kongruent zu § 1 und zudem ist die gesamte Satzung nicht geschlechtergerecht formuliert.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit wie in der Anlage beigefügt, komplett neu zu fassen.

Anlage: Geänderte Satzung

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der in der Anlage beigefügten neuen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit zu.

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