6902235/meetingminutes/9505180/paragraph

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&sect; 1 Abs. 1 der Satzung &uuml;ber die Entsch&auml;digung f&uuml;r ehrenamtliche T&auml;tigkeit regelt allgemein die Entsch&auml;digung f&uuml;r ehrenamtliche T&auml;tigkeiten bei der Stadt Schw&auml;bisch Hall. Die ehrenamtlichen Stellvertretungen der Oberb&uuml;rgermeisterin/des Oberb&uuml;rgermeisters werden zur Zeit nach dieser allgemeinen Regelung entsch&auml;digt. Da es sich um eine generelle Entsch&auml;digungsregelung f&uuml;r ehrenamtliche T&auml;tigkeiten handelt, ist dieses einzelfallbezogen sowie nach Stundenaufwand gestaffelt. Durch die Einzelfallabrechnung und die Staffelung ist die Abrechnung aufwendig und unpraktikabel. Um den Verwaltungsaufwand f&uuml;r die ehrenamtlich t&auml;tigen Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Oberb&uuml;rgermeisterin/des Oberb&uuml;rgermeisters sowie auch den Aufwand bei der Stadtverwaltung m&ouml;glichst gering zu halten, schl&auml;gt die Verwaltung vor, die Aufwandsentsch&auml;digung&nbsp; zu pauschalieren. Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte h&auml;lt die Verwaltung eine monatliche Pauschale in H&ouml;he von 100 Euro f&uuml;r angemessen.</p>
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Eine &Uuml;berpr&uuml;fung der Satzung anl&auml;sslich der oben angef&uuml;hrten beabsichtigten &Auml;nderung ergab, dass die Satzung &uuml;ber die Entsch&auml;digung f&uuml;r ehrenamtliche T&auml;tigkeit auch noch einiger Aktualisierungen und redaktioneller Ver&auml;nderungen bedarf. So sind die Hinweise auf das Reisekostenrecht nicht mehr aktuell. Die Absatznummerierung im &sect; 2 ist nicht kongruent zu &sect; 1 und zudem ist die gesamte Satzung nicht geschlechtergerecht formuliert.</p>
 
Eine &Uuml;berpr&uuml;fung der Satzung anl&auml;sslich der oben angef&uuml;hrten beabsichtigten &Auml;nderung ergab, dass die Satzung &uuml;ber die Entsch&auml;digung f&uuml;r ehrenamtliche T&auml;tigkeit auch noch einiger Aktualisierungen und redaktioneller Ver&auml;nderungen bedarf. So sind die Hinweise auf das Reisekostenrecht nicht mehr aktuell. Die Absatznummerierung im &sect; 2 ist nicht kongruent zu &sect; 1 und zudem ist die gesamte Satzung nicht geschlechtergerecht formuliert.</p>
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Die Verwaltung schl&auml;gt deshalb vor, die Satzung &uuml;ber die Entsch&auml;digung f&uuml;r ehrenamtliche T&auml;tigkeit wie in der Anlage beigef&uuml;gt, komplett neu zu fassen.</p>
 
Die Verwaltung schl&auml;gt deshalb vor, die Satzung &uuml;ber die Entsch&auml;digung f&uuml;r ehrenamtliche T&auml;tigkeit wie in der Anlage beigef&uuml;gt, komplett neu zu fassen.</p>
 
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Anlage: [[Media:401-15_Satzung.pdf{{!}}Satzung]]</p>
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Aktuelle Version vom 25. Januar 2016, 11:54 Uhr

Sachvortrag:

§ 1 Abs. 1 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit regelt allgemein die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Stadt Schwäbisch Hall. Die ehrenamtlichen Stellvertretungen der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters werden zur Zeit nach dieser allgemeinen Regelung entschädigt. Da es sich um eine generelle Entschädigungsregelung für ehrenamtliche Tätigkeiten handelt, ist dieses einzelfallbezogen sowie nach Stundenaufwand gestaffelt. Durch die Einzelfallabrechnung und die Staffelung ist die Abrechnung aufwendig und unpraktikabel. Um den Verwaltungsaufwand für die ehrenamtlich tätigen Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters sowie auch den Aufwand bei der Stadtverwaltung möglichst gering zu halten, schlägt die Verwaltung vor, die Aufwandsentschädigung  zu pauschalieren. Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte hält die Verwaltung eine monatliche Pauschale in Höhe von 100 € für angemessen.

Eine Überprüfung der Satzung anlässlich der oben angeführten beabsichtigten Änderung ergab, dass die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit auch noch einiger Aktualisierungen und redaktioneller Veränderungen bedarf. So sind die Hinweise auf das Reisekostenrecht nicht mehr aktuell. Die Absatznummerierung im § 2 ist nicht kongruent zu § 1 und zudem ist die gesamte Satzung nicht geschlechtergerecht formuliert.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit wie in der Anlage beigefügt, komplett neu zu fassen.

Anlage: Satzung

 

Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass gemäß rechtlicher Beurteilung des Gemeindetags Baden-Württemberg (Schwerpunktausgabe für Stadt-, Gemeinde- und Ortschaftsräte, S. 489 BWGZ 11-12/2014) Befangenheit einzelner Stadträtinnen/Stadträte (auch der ehrenamtlichen OB-Stellvertretung) nicht vorliegt.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der neuen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit zu.
(33 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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