§ 280 - Ergänzungssatzung "Gänswad Sittenhardt"; hier: Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/Behörden und Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Mit der Ergänzungssatzung „Gänswad Sittenhardt“ soll eine bisherige Außenbereichs­fläche, welche durch die jahrzehntelange Nutzung als Sägewerksbetrieb mit Hallen und großflächigem, befestigten Holzlagerplatz entsprechend geprägt ist, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Sittenhardt mit einbezogen werden. Inhalt der Ergänzungssatzung ist die Darstellung eines Baufensters, innerhalb dessen eine Bebauung möglich ist. Der Umfang der Bebauung innerhalb des Baufensters ist durch die Angabe der Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl begrenzt. Die Fläche soll als Mischgebiet ausgewiesen werden.

Der Auslegungsbeschluss wurde im Gemeinderat am 18.05.2015, § 119 gefasst.

Die Ergänzungssatzung lag vom 18.06.2015 bis 18.07.2015 öffentlich aus. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen während der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen ein.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange gingen folgende Bedenken und Anregungen ein:

Die Handwerkskammer Heilbronn-Franken teilt mit, dass von ihrer Seite keine Bedenken erhoben werden.

 

Der Regionalverband Heilbronn-Franken führt aus: „Das Plangebiet ist im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 aufgrund der Erholungseignung und der Lage im Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald als Vorbehaltsgebiet für Erholung ausgewiesen.

„In den Vorbehaltsgebieten für Erholung sollen die natürlichen und kulturellen Erholungsvoraussetzungen in ihrem räumlichen Zusammenhang erhalten werden. Den Belangen der landschaftlichen Erholungseignung ist bei der Abwägung mit konkurrierenden, raumbedeutsamen Maßnahmen ein besonderes Gewicht beizumessen. Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft und der räumliche Zusammenhang der Erholungsräume sollen erhalten und regional bedeutsamen Kulturdenkmalen ein entsprechendes Umfeld bewahrt werden. (...)“ (Plansatz 3.2.6.1 (4)).

Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes, der bestehenden Vorprägung sowie Art und Umfang der geplanten Nutzung besteht aus regionaler Sicht kein Konflikt mit dem Vorbehaltsgebiet für Erholung. Gegenüber dem Vorhaben bestehen keine Bedenken. Zur landschaftlichen Einbindung werden auch für den südlichen Gebietsrand Eingrünungsmaßnahmen angeregt.“

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung setzt bereits an dem südlichen Gebietsrand „Ansaat und Pflege einer artenreiche Fettwiese mittlerer Standorte“ als Ausgleichsmaßnahme fest.

 

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur hat aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken gegen die Satzung. Es weist darauf hin, dass das Plangebiet in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung gemäß Plansatz 3.2.6.1 Abs. 4 Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 liegt. Im Süd-Osten außerhalb des Plangebietes befindet sich ein Wasserschutzgebiet, Plansatz 3.3.2 Regionalplan Heilbronn-Franken 2020. Das Referat 83.2 – Denkmalpflege des Regierungspräsidiums „meldet Fehlanzeige“.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Das Wasserschutzgebiet 20, Sanzenbach ist laut Landratsamt Schwäbisch Hall mit Stilllegung der Quelle bereits 2010 ersatzlos aufgehoben worden.

 

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Bau und Umweltamt trägt mit der Stellungnahme vom 15.07.2015 zu folgenden Themenbereichen Anregungen und Bedenken vor:

Untere Naturschutzbehörde: „Der Planung wird grundsätzlich zugestimmt, obwohl es sich um einen erheblichen Eingriff ins Landschaftsbild, Boden und Vegetation handelt. Aufgrund der Zerstörung von Obstbäumen und Ruderal-Vegetation (hoch bis mittel) ist der Eingriff mit mittel zu bewerten. Der neue Ersatz erfüllt nicht die Wertigkeit des vorhandenen. Die neue Bebauung gleicht nicht die Eingriffe der alten Bebauung aus; durch weitere Bodenverdichtung auf bisher ungestörter Fläche (westlicher Bereich) vermindert sich die Kaltluftbildung/Störung bei der Grundwasserbildung). Aus diesem Grund wird die Pflanzung von 10 weiteren Laubbaumhochstämmen im Plangebiet gefordert.

In der Pflanzliste sollte dagegen gestrichen werden -Eibe: Früchte giftig, - Esche: bedroht durch Eschentriebsterben.“

Abwägungsvorschlag:
Kaltluftbildung/Grundwasserbildung
Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes von 0,56 ha mit bereits seit Jahrzehnten vorhandenen bebauten und genutzten Flächen, die sich bereits in einem durch anthropogenen Einfluss klima- und lufthygienisch belasteten Raum befinden, kann die Fläche als Kaltluftentstehungsgebiet vernachlässigt werden.
Durch die festgesetzte Grundflächenzahl kommt es innerhalb des Plangebietes zu einer Verringerung der versiegelten Flächen gegenüber dem bisherigen Bestand und damit verbunden zu einer Zunahme offener Flächen. Diese Zunahme an offenen Flächen wirkt sich positiv auf die Grundwasserbildung aus.
Eine zusätzliche Pflanzung von zehn weiteren Laubbaumhochstämmen kann durch die, auch dem Landratsamt vorliegenden, Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nicht begründet werden. Diese Bilanzierung kommt zu dem Ergebnis, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die dargestellten planinternen Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden.

Pflanzenliste
Die aufgeführten Gehölze in der Pflanzenverwendungsliste orientieren sich nach dem Herkunftsgebiet/ dem Naturraum. Mögliche derzeitige Erkrankungen (Esche) oder die Giftigkeit von Pflanzen oder einzelnen Pflanzenteile finden dabei keine Berücksichtigung und können auch nicht für die zukünftige Pflanzenauswahl maßgeblich sein. Die Eibe (in der aktuellen Rote Liste Baden-Württemberg als gefährdet Art eingestuft) ist ein in Europa heimisches Nadelgehölz. Es wird aus den genannten Gründen an der Pflanzliste fest gehalten.

 

Untere Immissionsschutzbehörde:
keine Bedenken und Anregungen.

 

Untere Wasserbehörde:
Abfallwirtschaft/Altlasten: Sägewerksbetriebe sind entsprechend dem Branchenkatalog zur Erhebung von Altstandorten als uneingeschränkt altlastenrelevant eingestuft. Auf die beigefügten Anlagen wird verwiesen.

Für das Areal des aufgegebenen Sägewerkbetriebes wird deshalb empfohlen, vorab historische Untersuchungen zur Überprüfung der Altlastenrelevanz von einem Fachgutachter durchführen zu lassen.

Abwägungsvorschlag:
Vom Büro für Ingenieurgeologie BFI Zeiser GmbH & Co.KG aus Ellwangen wurde inzwischen eine Historische Untersuchung zur Überprüfung auf Altlastenrelevanz durchgeführt. Das Gutachten kommt zusammengefasst zu folgender Bewertung: Im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung „ergeben sich im Bereich des Gebäudes des Sägewerkes lokale Hinweise auf Verunreinigungen des Bodens und der Bausubstanz durch Schmieröle Für die Verwendung von Imprägniermitteln gibt es entsprechend den Zeitzeugenbefragungen jedoch keine Hinweise. Ein hinreichender Gefahrenverdacht für das vorliegen einer Altlast im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 des BBodSchG liegt daher nicht vor.

Jedoch ist davon auszugehen, dass beim Rückbau des Sägewerkes lokale Verunreinigungen der Bausubstanz und des Bodens innerhalb der o. g. Verdachtsbereiche angetroffen werden, welche hinsichtlich der Entsorgung relevant sind. Solche Belastungen sind beim Abbruch unter gutachterlicher Begleitung zu separieren, analytisch zu deklarieren und fachgerecht zu entsorgen.“ Vom Gutachter wird daher dringend empfohlen, „vor Abbruchbeginn eine Untersuchung der mineralischen Bausubstanz in den Verdachtsbereichen durchzuführen, wobei auch der Boden unterhalb dieser Bereiche überprüft werden sollte“

In den Textteil zur Ergänzungssatzung wird ein Hinweis auf die vorliegende historische Altlastenuntersuchung aufgenommen. Die Empfehlungen sind im Rahmen der Baugenehmigung zu berücksichtigen.

 

Untere Wasserbehörde:
Entwässerung:
Seitens der Unteren Wasserbehörde bestehen keine Bedenken gegen die Ergänzungssatzung. Die Ortsentwässerung in Sittenhardt erfolgt im Trennsystem und ist bei der geplanten Erweiterung beizubehalten.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Untere Landwirtschaftsbehörde:
Seitens der Unteren Landwirtschaftsbehörde werden keine Bedenken gegen den o. g. Bebauungsplan erhoben. Landwirtschaftliche Belange sind nicht beeinträchtigt.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Untere Forstbehörde:
In der Ergänzungssatzung ist der von der LBO geforderte Waldabstand durch das dargestellte Baufenster eingehalten. Leider ist in der Satzung nichts über die zukünftige Erschließung des Baugebietes ausgesagt oder im mitgelieferten Plan dargestellt. Im forstlichen Kartenwerk und auch in den topographischen Karten verläuft noch die Erschließung des angrenzenden Waldes durch das ehemalige Sägewerk. Da die Wege zwischenzeitlich in einem Navigationssystem für Langholzabfuhr eingespeist sind, wäre eine Aussage über die geplante und künftige Erschließungssituation wichtig, da dann u. U. diese Kartensysteme geändert werden müssen.

Wir bitten die Planer, diesen Punkt noch in die Ergänzungssatzung mit aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die durch die Ergänzungssatzung überplanten Grundstücke grenzen jeweils direkt an öffentliche Straßen an.
Hinsichtlich den Ausführungen zur Erschließung des angrenzenden Waldes über das Grundstück teilte das Landratsamt auf Nachfrage mit Schreiben vom 17.09.2015 mit:“Von Seiten des Forstamtes gibt es keine Einwendungen mehr gegen den Bebauungsplan; die Frage der Erschließung der angrenzenden Waldflächen konnte mit der Flurneuordnungsbehörde geklärt werden.“

 

Untere Flurneuordnungsbehörde:
Im überplanten Bereich war ein Flurneuordnungsverfahren, das im Jahr 2007 schlussfestgestellt wurde. Deshalb ist in absehbarer Zeit keine Flurneuordnung vorgesehen. Gegen die Ergänzungssatzung bestehen daher von Seiten des Flurneuordnungsamtes keine Bedenken.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Gegenüber dem im Gemeinderat am 18.05.2015 vorgestellten Plan (Plandatum 28.04.2015) wurden vor der öffentlichen Auslegung folgende Veränderungen vorgenommen:

  1. Ausweisung des Gebietes als Mischgebiet (ursprünglich dargestellt als Dorfgebiet). Dies war erforderlich aufgrund de angestrebten Nutzung als Betriebsgebäude und Wohngebäuden.
  2. Änderung der maximal zulässigen Traufhöhe im nördlichen Baufenster von 5,0 m auf 5,5 m.
  3. An der nördlichen Grenze des Baufensters auf Flurstück 2282 befindet sich ein wertvoller Birnbaum, dieser ist mit einer Erhaltungsbindung im Plan dargestellt worden.

Der Ortschaftsrat Bibersfeld berät die Sitzungsvorlage am 10.11.2015 vor.

Anlage 1: Übersichts-/Orientierungsplan
Anlage 2: Ergänzungssatzung „Gänswad Sittenhardt“ Nr. 0916-01 (Plandatum 28.05.2015)

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie ausgeführt, entschieden. Den formulierten Abwägungsvorschlägen zu den jeweiligen Stellungnahmen sowie den benannten Planänderungen wird zugestimmt.

A) Satzungsbeschluss Ergänzungssatzung Nr. 0916-01 „Gänswad Sittenhardt"
Die Ergänzungssatzung Nr. 0916-01 „Gänswad Sittenhardt" wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan der Abtl. Stadtplanung im M 1:500 vom 28.05.2015 mit Legende und Textteil.

B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für die Ergänzungssatzung Nr. 0916-01 „Gänswad Sittenhardt"
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Gänswad Sittenhardt" werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil der Abtl. Stadtplanung vom 28.04.2015. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem der Ergänzungssatzung „Gänswad Sittenhardt".

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(einstimmig - 30 -)

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