6902198/meetingminutes/9180635/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Mit der Erg&auml;nzungssatzung &bdquo;G&auml;nswad Sittenhardt&ldquo; soll eine bisherige Au&szlig;enbereichs&shy;fl&auml;che welche durch die jahrzehntelange Nutzung als S&auml;gewerksbetrieb mit Hallen und gro&szlig;fl&auml;chigem, befestigten Holzlagerplatz entsprechend gepr&auml;gt ist, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Sittenhardt mit einbezogen werden. Inhalt der Erg&auml;nzungssatzung ist die Darstellung eines Baufensters, innerhalb dessen eine Bebauung m&ouml;glich ist. Der Umfang der Bebauung innerhalb des Baufensters ist durch die Angabe der Grundfl&auml;chenzahl und Geschossfl&auml;chenzahl begrenzt. Die Fl&auml;che soll als Mischgebiet ausgewiesen werden.</p>
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Mit der Erg&auml;nzungssatzung &bdquo;G&auml;nswad Sittenhardt&ldquo; soll eine bisherige Au&szlig;enbereichs&shy;fl&auml;che, welche durch die jahrzehntelange Nutzung als S&auml;gewerksbetrieb mit Hallen und gro&szlig;fl&auml;chigem, befestigten Holzlagerplatz entsprechend gepr&auml;gt ist, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Sittenhardt mit einbezogen werden. Inhalt der Erg&auml;nzungssatzung ist die Darstellung eines Baufensters, innerhalb dessen eine Bebauung m&ouml;glich ist. Der Umfang der Bebauung innerhalb des Baufensters ist durch die Angabe der Grundfl&auml;chenzahl und Geschossfl&auml;chenzahl begrenzt. Die Fl&auml;che soll als Mischgebiet ausgewiesen werden.</p>
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<p align="JUSTIFY">
Der Auslegungsbeschluss wurde im Gemeinderat am 18.05.2015 gefasst.</p>
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Der Auslegungsbeschluss wurde im Gemeinderat am 18.05.2015, [http://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/7557255/meetingminutes/7559547/paragraph &sect; 119] gefasst.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
Die Erg&auml;nzungssatzung lag vom 18.06.2015 bis 18.07.2015 &ouml;ffentlich aus. Zugleich wurden die Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange &uuml;ber die Planung informiert.</p>
 
Die Erg&auml;nzungssatzung lag vom 18.06.2015 bis 18.07.2015 &ouml;ffentlich aus. Zugleich wurden die Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange &uuml;ber die Planung informiert.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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Von Seiten der <strong>&Ouml;ffentlichkeit</strong> gingen w&auml;hrend der &ouml;ffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen ein.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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Von Seiten der <strong>Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange</strong> gingen folgende Bedenken und Anregungen ein:</p>
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<p align="JUSTIFY">
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Die <strong>Handwerkskammer Heilbronn-Franken</strong> teilt mit, dass von ihrer Seite keine Bedenken erhoben werden.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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&nbsp;</p>
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<p align="JUSTIFY">
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Der <strong>Regionalverband Heilbronn-Franken</strong> f&uuml;hrt aus: &bdquo;Das Plangebiet ist im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 aufgrund der Erholungseignung und der Lage im Naturpark Schw&auml;bisch-Fr&auml;nkischer Wald als Vorbehaltsgebiet f&uuml;r Erholung ausgewiesen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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&bdquo;In den Vorbehaltsgebieten f&uuml;r Erholung sollen die nat&uuml;rlichen und kulturellen Erholungsvoraussetzungen in ihrem r&auml;umlichen Zusammenhang erhalten werden. Den Belangen der landschaftlichen Erholungseignung ist bei der Abw&auml;gung mit konkurrierenden, raumbedeutsamen Ma&szlig;nahmen ein besonderes Gewicht beizumessen. Vielfalt, Eigenart und Sch&ouml;nheit von Natur und Landschaft und der r&auml;umliche Zusammenhang der Erholungsr&auml;ume sollen erhalten und regional bedeutsamen Kulturdenkmalen ein entsprechendes Umfeld bewahrt werden. (...)&ldquo; (Plansatz 3.2.6.1 (4)).</p>
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<p align="JUSTIFY">
 +
Aufgrund der geringen Gr&ouml;&szlig;e des Plangebietes, der bestehenden Vorpr&auml;gung sowie Art und Umfang der geplanten Nutzung besteht aus regionaler Sicht kein Konflikt mit dem Vorbehaltsgebiet f&uuml;r Erholung. Gegen&uuml;ber dem Vorhaben bestehen keine Bedenken. Zur landschaftlichen Einbindung werden auch f&uuml;r den s&uuml;dlichen Gebietsrand Eingr&uuml;nungsma&szlig;nahmen angeregt.&ldquo;</p>
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<p align="JUSTIFY">
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
 +
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen. Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung setzt bereits an dem s&uuml;dlichen Gebietsrand &bdquo;Ansaat und Pflege einer artenreiche Fettwiese mittlerer Standorte&ldquo; als Ausgleichsma&szlig;nahme fest.</p>
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<p align="JUSTIFY" style="margin-left:1.5cm;">
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&nbsp;</p>
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<p align="JUSTIFY">
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Das <strong>Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur </strong>hat aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken gegen die Satzung. Es weist darauf hin, dass das Plangebiet in einem Vorbehaltsgebiet f&uuml;r Erholung gem&auml;&szlig; Plansatz 3.2.6.1 Abs. 4 Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 liegt. Im S&uuml;d-Osten au&szlig;erhalb des Plangebietes befindet sich ein Wasserschutzgebiet, Plansatz 3.3.2 Regionalplan Heilbronn-Franken 2020. Das Referat 83.2 &ndash; Denkmalpflege des Regierungspr&auml;sidiums &bdquo;meldet Fehlanzeige&ldquo;.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 +
<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
 +
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen. Das Wasserschutzgebiet 20, Sanzenbach ist laut Landratsamt Schw&auml;bisch Hall mit Stilllegung der Quelle bereits 2010 ersatzlos aufgehoben worden.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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&nbsp;</p>
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<p align="JUSTIFY">
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Das <strong>Landratsamt Schw&auml;bisch Hall, Bau und Umweltamt </strong>tr&auml;gt mit der Stellungnahme vom 15.07.2015 zu folgenden Themenbereichen Anregungen und Bedenken vor:</p>
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<p align="JUSTIFY">
 +
<strong>Untere Naturschutzbeh&ouml;rde:</strong> &bdquo;Der Planung wird grunds&auml;tzlich zugestimmt, obwohl es sich um einen erheblichen Eingriff ins Landschaftsbild, Boden und Vegetation handelt. Aufgrund der Zerst&ouml;rung von Obstb&auml;umen und Ruderal-Vegetation (hoch bis mittel) ist der Eingriff mit mittel zu bewerten. Der neue Ersatz erf&uuml;llt nicht die Wertigkeit des vorhandenen. Die neue Bebauung gleicht nicht die Eingriffe der alten Bebauung aus; durch weitere Bodenverdichtung auf bisher ungest&ouml;rter Fl&auml;che (westlicher Bereich) vermindert sich die Kaltluftbildung/St&ouml;rung bei der Grundwasserbildung). Aus diesem Grund wird die Pflanzung von 10 weiteren Laubbaumhochst&auml;mmen im Plangebiet gefordert.</p>
 +
<p align="JUSTIFY">
 +
In der Pflanzliste sollte dagegen gestrichen werden -Eibe: Fr&uuml;chte giftig, - Esche: bedroht durch Eschentriebsterben.&ldquo;</p>
 
<p>
 
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Von Seiten der <strong>&Ouml;ffentlichkeit</strong> gingen w&auml;hrend der &ouml;ffentlichen Auslegung <u>keine Stellungnahmen</u> ein.</p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
 +
<strong>Kaltluftbildung/Grundwasserbildung</strong><br />
 +
Aufgrund der geringen Gr&ouml;&szlig;e des Plangebietes von 0,56 ha mit bereits seit Jahrzehnten vorhandenen bebauten und genutzten Fl&auml;chen, die sich bereits in einem durch anthropogenen Einfluss klima- und lufthygienisch belasteten Raum befinden, kann die Fl&auml;che als Kaltluftentstehungsgebiet vernachl&auml;ssigt werden.<br />
 +
Durch die festgesetzte Grundfl&auml;chenzahl kommt es innerhalb des Plangebietes zu einer Verringerung der versiegelten Fl&auml;chen gegen&uuml;ber dem bisherigen Bestand und damit verbunden zu einer Zunahme offener Fl&auml;chen. Diese Zunahme an offenen Fl&auml;chen wirkt sich positiv auf die Grundwasserbildung aus.<br />
 +
Eine zus&auml;tzliche Pflanzung von zehn weiteren Laubbaumhochst&auml;mmen kann durch die, auch dem Landratsamt vorliegenden, Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nicht begr&uuml;ndet werden. Diese Bilanzierung kommt zu dem Ergebnis, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die dargestellten planinternen Ma&szlig;nahmen vollst&auml;ndig ausgeglichen werden.</p>
 
<p>
 
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Von Seiten der <strong>Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange</strong> gingen folgende Bedenken und Anregungen ein.</p>
+
<strong>Pflanzenliste</strong><br />
 +
Die aufgef&uuml;hrten Geh&ouml;lze in der Pflanzenverwendungsliste orientieren sich nach dem Herkunftsgebiet/ dem Naturraum. M&ouml;gliche derzeitige Erkrankungen (Esche) oder die Giftigkeit von Pflanzen oder einzelnen Pflanzenteile finden dabei keine Ber&uuml;cksichtigung und k&ouml;nnen auch nicht f&uuml;r die zuk&uuml;nftige Pflanzenauswahl ma&szlig;geblich sein. Die Eibe (in der aktuellen Rote Liste Baden-W&uuml;rttemberg als gef&auml;hrdet Art eingestuft) ist ein in Europa heimisches Nadelgeh&ouml;lz. Es wird aus den genannten Gr&uuml;nden an der Pflanzliste fest gehalten.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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&nbsp;</p>
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<p align="JUSTIFY">
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<strong>Untere Immissionsschutzbeh&ouml;rde: </strong><br />
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keine Bedenken und Anregungen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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&nbsp;</p>
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<p align="JUSTIFY">
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<strong>Untere Wasserbeh&ouml;rde:</strong><br />
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<u>Abfallwirtschaft/Altlasten:</u> S&auml;gewerksbetriebe sind entsprechend dem Branchenkatalog zur Erhebung von Altstandorten als uneingeschr&auml;nkt altlastenrelevant eingestuft. Auf die beigef&uuml;gten Anlagen wird verwiesen.</p>
 +
<p align="JUSTIFY">
 +
F&uuml;r das Areal des aufgegebenen S&auml;gewerkbetriebes wird deshalb empfohlen, vorab historische Untersuchungen zur &Uuml;berpr&uuml;fung der Altlastenrelevanz von einem Fachgutachter durchf&uuml;hren zu lassen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 +
<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
 +
Vom B&uuml;ro f&uuml;r Ingenieurgeologie BFI Zeiser GmbH &amp; Co.KG aus Ellwangen wurde inzwischen eine Historische Untersuchung zur &Uuml;berpr&uuml;fung auf Altlastenrelevanz durchgef&uuml;hrt. Das Gutachten kommt zusammengefasst zu folgender Bewertung: Im Rahmen der durchgef&uuml;hrten Ortsbesichtigung &bdquo;ergeben sich im Bereich des Geb&auml;udes des S&auml;gewerkes lokale Hinweise auf Verunreinigungen des Bodens und der Bausubstanz durch Schmier&ouml;le F&uuml;r die Verwendung von Impr&auml;gniermitteln gibt es entsprechend den Zeitzeugenbefragungen jedoch keine Hinweise. Ein hinreichender Gefahrenverdacht f&uuml;r das vorliegen einer Altlast im Sinne von &sect; 9 Abs. 2 Satz 1 des BBodSchG liegt daher nicht vor.</p>
 +
<p align="JUSTIFY">
 +
Jedoch ist davon auszugehen, dass beim R&uuml;ckbau des S&auml;gewerkes lokale Verunreinigungen der Bausubstanz und des Bodens innerhalb der o. g. Verdachtsbereiche angetroffen werden, welche hinsichtlich der Entsorgung relevant sind. Solche Belastungen sind beim Abbruch unter gutachterlicher Begleitung zu separieren, analytisch zu deklarieren und fachgerecht zu entsorgen.&ldquo; Vom Gutachter wird daher dringend empfohlen, &bdquo;vor Abbruchbeginn eine Untersuchung der mineralischen Bausubstanz in den Verdachtsbereichen durchzuf&uuml;hren, wobei auch der Boden unterhalb dieser Bereiche &uuml;berpr&uuml;ft werden sollte&ldquo;</p>
 +
<p align="JUSTIFY">
 +
In den Textteil zur Erg&auml;nzungssatzung wird ein Hinweis auf die vorliegende historische Altlastenuntersuchung aufgenommen. Die Empfehlungen sind im Rahmen der Baugenehmigung zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
 +
<p align="JUSTIFY">
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&nbsp;</p>
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<p align="JUSTIFY">
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<strong>Untere Wasserbeh&ouml;rde:</strong><br />
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<u>Entw&auml;sserung:</u><br />
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Seitens der Unteren Wasserbeh&ouml;rde bestehen keine Bedenken gegen die Erg&auml;nzungssatzung. Die Ortsentw&auml;sserung in Sittenhardt erfolgt im Trennsystem und ist bei der geplanten Erweiterung beizubehalten.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
 +
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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&nbsp;</p>
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<p align="JUSTIFY">
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<strong>Untere Landwirtschaftsbeh&ouml;rde:</strong><br />
 +
Seitens der Unteren Landwirtschaftsbeh&ouml;rde werden keine Bedenken gegen den o. g. Bebauungsplan erhoben. Landwirtschaftliche Belange sind nicht beeintr&auml;chtigt.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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&nbsp;</p>
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<p align="JUSTIFY">
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<strong>Untere Forstbeh&ouml;rde: </strong><br />
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In der Erg&auml;nzungssatzung ist der von der LBO geforderte Waldabstand durch das dargestellte Baufenster eingehalten. Leider ist in der Satzung nichts &uuml;ber die zuk&uuml;nftige Erschlie&szlig;ung des Baugebietes ausgesagt oder im mitgelieferten Plan dargestellt. Im forstlichen Kartenwerk und auch in den topographischen Karten verl&auml;uft noch die Erschlie&szlig;ung des angrenzenden Waldes durch das ehemalige S&auml;gewerk. Da die Wege zwischenzeitlich in einem Navigationssystem f&uuml;r Langholzabfuhr eingespeist sind, w&auml;re eine Aussage &uuml;ber die geplante und k&uuml;nftige Erschlie&szlig;ungssituation wichtig, da dann u. U. diese Kartensysteme ge&auml;ndert werden m&uuml;ssen.</p>
 +
<p align="JUSTIFY">
 +
Wir bitten die Planer, diesen Punkt noch in die Erg&auml;nzungssatzung mit aufzunehmen.</p>
 +
<p align="JUSTIFY">
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
 +
Die durch die Erg&auml;nzungssatzung &uuml;berplanten Grundst&uuml;cke grenzen jeweils direkt an &ouml;ffentliche Stra&szlig;en an.<br />
 +
Hinsichtlich den Ausf&uuml;hrungen zur Erschlie&szlig;ung des angrenzenden Waldes &uuml;ber das Grundst&uuml;ck teilte das Landratsamt auf Nachfrage mit Schreiben vom 17.09.2015 mit:&ldquo;Von Seiten des Forstamtes gibt es keine Einwendungen mehr gegen den Bebauungsplan; die Frage der Erschlie&szlig;ung der angrenzenden Waldfl&auml;chen konnte mit der Flurneuordnungsbeh&ouml;rde gekl&auml;rt werden.&ldquo;</p>
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<p align="JUSTIFY">
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&nbsp;</p>
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<p align="JUSTIFY">
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<strong>Untere Flurneuordnungsbeh&ouml;rde: </strong><br />
 +
Im &uuml;berplanten Bereich war ein Flurneuordnungsverfahren, das im Jahr 2007 schlussfestgestellt wurde. Deshalb ist in absehbarer Zeit keine Flurneuordnung vorgesehen. Gegen die Erg&auml;nzungssatzung bestehen daher von Seiten des Flurneuordnungsamtes keine Bedenken.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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&nbsp;</p>
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<p align="JUSTIFY">
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Gegen&uuml;ber dem im Gemeinderat am 18.05.2015 vorgestellten Plan (Plandatum 28.04.2015) wurden vor der &ouml;ffentlichen Auslegung folgende Ver&auml;nderungen vorgenommen:</p>
 
<ol>
 
<ol>
<li>
+
<li align="JUSTIFY">
Die <strong>Handwerkskammer Heilbronn-Franken</strong> teilt mit, dass von ihrer Seite keine Bedenken erhoben werden.<br />
+
Ausweisung des Gebietes als Mischgebiet (urspr&uuml;nglich dargestellt als Dorfgebiet). Dies war erforderlich aufgrund de angestrebten Nutzung als Betriebsgeb&auml;ude und Wohngeb&auml;uden.</li>
<br />
+
<li align="JUSTIFY">
Der <strong>Regionalverband Heilbronn-Franken</strong> f&uuml;hrt aus: &bdquo;Das Plangebiet ist im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 aufgrund der Erholungseignung und der Lage im Naturpark Schw&auml;bisch-Fr&auml;nkischer Wald als Vorbehaltsgebiet f&uuml;r Erholung ausgewiesen.<br />
+
&Auml;nderung der maximal zul&auml;ssigen Traufh&ouml;he im n&ouml;rdlichen Baufenster von 5,0 m auf 5,5 m.</li>
<br />
+
<li align="JUSTIFY">
&bdquo;In den Vorbehaltsgebieten f&uuml;r Erholung sollen die nat&uuml;rlichen und kulturellen Erholungsvoraussetzungen in ihrem r&auml;umlichen Zusammenhang erhalten werden. Den Belangen der landschaftlichen Erholungseignung ist bei der Abw&auml;gung mit konkurrierenden, raumbedeutsamen Ma&szlig;nahmen ein besonderes Gewicht beizumessen. Vielfalt, Eigenart und Sch&ouml;nheit von Natur und Landschaft und der r&auml;umliche Zusammenhang der Erholungsr&auml;ume sollen erhalten und regional bedeutsamen Kulturdenkmalen ein entsprechendes Umfeld bewahrt werden. (...)&ldquo; (Plansatz 3.2.6.1 (4)).<br />
+
An der n&ouml;rdlichen Grenze des Baufensters auf Flurst&uuml;ck 2282 befindet sich ein wertvoller Birnbaum, dieser ist mit einer Erhaltungsbindung im Plan dargestellt worden.</li>
<br />
+
Aufgrund der geringen Gr&ouml;&szlig;e des Plangebietes, der bestehenden Vorpr&auml;gung sowie Art und Umfang der geplanten Nutzung besteht aus regionaler Sicht kein Konflikt mit dem Vorbehaltsgebiet f&uuml;r Erholung. Gegen&uuml;ber dem Vorhaben bestehen keine Bedenken. Zur landschaftlichen Einbindung werden auch f&uuml;r den s&uuml;dlichen Gebietsrand Eingr&uuml;nungsma&szlig;nahmen angeregt.&ldquo;<br />
+
<br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag: </u><br />
+
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen. Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung setzt bereits an dem s&uuml;dlichen Gebietsrand &bdquo;Ansaat und Pflege einer artenreiche Fettwiese mittlerer Standorte&ldquo; als Ausgleichsma&szlig;nahme fest.<br />
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<br />
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&nbsp;</li>
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<li>
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Das <strong>Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur</strong> hat aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken gegen die Satzung. Es weist darauf hin, dass das Plangebiet in einem Vorbehaltsgebiet f&uuml;r Erholung gem&auml;&szlig; Plansatz 3.2.6.1 Abs. 4 Regionalplan Heilbronn- Franken 2020 liegt. Im S&uuml;d-Osten au&szlig;erhalb des Plangebietes befindet sich ein Wasserschutzgebiet, Plansatz 3.3.2 Regionalplan Heilbronn-Franken 2020. Das Referat 83.2 &ndash; Denkmalpflege des Regierungspr&auml;sidiums &bdquo;meldet Fehlanzeige&ldquo;.<br />
+
<br />
+
<u>Abw&auml;gungsvorschlag: </u><br />
+
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen. Das Wasserschutzgebiet 20, Sanzenbach ist laut Landratsamt Schw&auml;bisch Hall mit Stilllegung der Quelle bereits 2010 ersatzlos aufgehoben worden.<br />
+
<br />
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&nbsp;</li>
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<li>
+
Das <strong>Landratsamt Schw&auml;bisch Hall, Bau und Umweltamt</strong> tr&auml;gt mit der Stellungnahme vom 15.07.2015 zu folgenden Themenbereichen Anregungen und Bedenken vor:<br />
+
<br />
+
<strong><u>Untere Naturschutzbeh&ouml;rde:</u></strong><br />
+
&bdquo;Der Planung wird grunds&auml;tzlich zugestimmt, obwohl es sich um einen erheblichen Eingriff ins Landschaftsbild, Boden und Vegetation handelt. Aufgrund der Zerst&ouml;rung von Obstb&auml;umen und Ruderal-Vegetation (hoch bis mittel) ist der Eingriff mit mittel zu bewerten. Der neue Ersatz erf&uuml;llt nicht die Wertigkeit des vorhandenen. Die neue Bebauung gleicht nicht die Eingriffe der alten Bebauung aus; durch weitere Bodenverdichtung auf bisher ungest&ouml;rter Fl&auml;che (westlicher Bereich) vermindert sich die Kaltluftbildung/St&ouml;rung bei der Grundwasserbildung). Aus diesem Grund wird die Pflanzung von 10 weiteren Laubbaumhochst&auml;mmen im Plangebiet gefordert.<br />
+
<br />
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In der Pflanzliste sollte dagegen gestrichen werden -Eibe: Fr&uuml;chte giftig, - Esche: bedroht durch Eschentriebsterben.&ldquo;<br />
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<br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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<strong>Kaltluftbildung/Grundwasserbildung</strong><br />
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Aufgrund der geringen Gr&ouml;&szlig;e des Plangebietes von 0,56 ha mit bereits seit Jahrzehnten vorhandenen bebauten und genutzten Fl&auml;chen, die sich bereits in einem durch anthropogenen Einfluss klima- und lufthygienisch belasteten Raum befinden, kann die Fl&auml;che als Kaltluftentstehungsgebiet vernachl&auml;ssigt werden.<br />
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Durch die festgesetzte Grundfl&auml;chenzahl kommt es innerhalb des Plangebietes zu einer Verringerung der versiegelten Fl&auml;chen gegen&uuml;ber dem bisherigen Bestand und damit verbunden zu einer Zunahme offener Fl&auml;chen. Diese Zunahme an offenen Fl&auml;chen wirkt sich positiv auf die Grundwasserbildung aus.<br />
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Eine zus&auml;tzliche Pflanzung von 10 weiteren Laubbaumhochst&auml;mmen kann durch die, auch dem Landratsamt vorliegenden, Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nicht begr&uuml;ndet werden. Diese Bilanzierung kommt zu dem Ergebnis, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die dargestellten planinternen Ma&szlig;nahmen vollst&auml;ndig ausgeglichen werden.<br />
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<strong>Pflanzenliste:</strong><br />
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Die aufgef&uuml;hrten Geh&ouml;lze in der Pflanzenverwendungsliste orientieren sich nach dem Herkunftsgebiet/ dem Naturraum. M&ouml;gliche derzeitige Erkrankungen (Esche) oder die Giftigkeit von Pflanzen oder einzelnen Pflanzenteile finden dabei keine Ber&uuml;cksichtigung und k&ouml;nnen auch nicht f&uuml;r die zuk&uuml;nftige Pflanzenauswahl ma&szlig;geblich sein.Die Eibe (in der aktuellen Rote Liste Baden-W&uuml;rttemberg als gef&auml;hrdet Art eingestuft) ist ein in Europa heimisches Nadelgeh&ouml;lz. Es wird aus den genannten Gr&uuml;nden an der Pflanzliste fest gehalten.<br />
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<u><strong>Untere Immissionsschutzbeh&ouml;rde: </strong></u><br />
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keine Bedenken und Anregungen.<br />
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<u><strong>Untere Wasserbeh&ouml;rde: </strong></u><br />
+
<u>Abfallwirtschaft/Altlasten:</u> S&auml;gewerksbetriebe sind entsprechend dem Branchenkatalog zur Erhebung von Altstandorten als uneingeschr&auml;nkt altlastenrelevant eingestuft. Auf die beigef&uuml;gten Anlagen wird verwiesen.<br />
+
F&uuml;r das Areal des aufgegebenen S&auml;gewerkbetriebes wird deshalb empfohlen, vorab historische Untersuchungen zur &Uuml;berpr&uuml;fung der Altlastenrelevanz von einem Fachgutachter durchf&uuml;hren zu lassen.<br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Vom B&uuml;ro f&uuml;r Ingenieurgeologie BFI Zeiser GmbH &amp; Co.KG aus Ellwangen wurde inzwischen eine Historische Untersuchung zur &Uuml;berpr&uuml;fung auf Altlastenrelevanz durchgef&uuml;hrt. Das Gutachten kommt zusammengefasst zu folgender Bewertung: Im Rahmen der durchgef&uuml;hrten Ortsbesichtigung &bdquo;ergeben sich im Bereich des Geb&auml;udes des S&auml;gewerkes lokale Hinweise auf Verunreinigungen des Bodens und der Bausubstanz durch Schmier&ouml;le F&uuml;r die Verwendung von Impr&auml;gniermitteln gibt es entsprechend den Zeitzeugenbefragungen jedoch keine Hinweise. Ein hinreichender Gefahrenverdacht f&uuml;r das vorliegen einer Altlast im Sinne von &sect; 9 Abs. 2 Satz 1 des BBodSchG liegt daher nicht vor.<br />
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Jedoch ist davon auszugehen, dass beim R&uuml;ckbau des S&auml;gewerkes lokale Verunreinigungen der Bausubstanz und des Bodens innerhalb der o.g. Verdachtsbereiche angetroffen werden, welche hinsichtlich der Entsorgung relevant sind. Solche Belastungen sind beim Abbruch unter gutachterlicher Begleitung zu separieren, analytisch zu deklarieren und fachgerecht zu entsorgen.&ldquo; Vom Gutachter wird daher dringend empfohlen, &bdquo;vor Abbruchbeginn eine Untersuchung der mineralischen Bausubstanz in den Verdachtsbereichen durchzuf&uuml;hren, wobei auch der Boden unterhalb dieser Bereiche &uuml;berpr&uuml;ft werden sollte&ldquo;<br />
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In den Textteil zur Erg&auml;nzungssatzung wird ein Hinweis auf die vorliegende historische Altlastenuntersuchung aufgenommen. Die Empfehlungen sind im Rahmen der Baugenehmigung zu ber&uuml;cksichtigen.<br />
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<u><strong>Untere Wasserbeh&ouml;rde:</strong></u><br />
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Entw&auml;sserung: Seitens der Unteren Wasserbeh&ouml;rde bestehen keine Bedenken gegen die Erg&auml;nzungssatzung. Die Ortsentw&auml;sserung in Sittenhardt erfolgt im Trennsystem und ist bei der geplanten Erweiterung beizubehalten.<br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag: </u><br />
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Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
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<u><strong>Untere Landwirtschaftsbeh&ouml;rde:</strong></u><br />
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Seitens der Unteren Landwirtschaftsbeh&ouml;rde werden keine Bedenken gegen den o.g. Bebauungsplan erhoben. Landwirtschaftliche Belange sind nicht beeintr&auml;chtigt.<br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag: </u><br />
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Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
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<strong><u>Untere Forstbeh&ouml;rde:</u> </strong><br />
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In der Erg&auml;nzungssatzung ist der von der LBO geforderte Waldabstand durch das dargestellte Baufenster eingehalten. Leider ist in der Satzung nichts &uuml;ber die zuk&uuml;nftige Erschlie&szlig;ung des Baugebietes ausgesagt oder im mitgelieferten Plan dargestellt. Im forstlichen Kartenwerk und auch in den topographischen Karten verl&auml;uft noch die Erschlie&szlig;ung des angrenzenden Waldes durch das ehemalige S&auml;gewerk. Da die Wege zwischenzeitlich in einem Navigationssystem f&uuml;r Langholzabfuhr eingespeist sind, w&auml;re eine Aussage &uuml;ber die geplante und k&uuml;nftige Erschlie&szlig;ungssituation wichtig, da dann u. U.diese Kartensysteme ge&auml;ndert werden m&uuml;ssen.<br />
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Wir bitten die Planer, diesen Punkt noch in die Erg&auml;nzungssatzung mit aufzunehmen.<br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag: </u><br />
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Die durch die Erg&auml;nzungssatzung &uuml;berplanten Grundst&uuml;cke grenzen jeweils direkt an &ouml;ffentliche Stra&szlig;en an.<br />
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Hinsichtlich den Ausf&uuml;hrungen zur Erschlie&szlig;ung des angrenzenden Waldes &uuml;ber das Grundst&uuml;ck teilte das Landratsamt auf Nachfrage mit Schreiben vom 17.09.2015 mit:&ldquo;Von Seiten des Forstamtes gibt es keine Einwendungen mehr gegen den Bebauungsplan; die Frage der Erschlie&szlig;ung der angrenzenden Waldfl&auml;chen konnte mit der Flurneuordnungsbeh&ouml;rde gekl&auml;rt werden.&ldquo;<br />
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<strong><u>Untere Flurneuordnungsbeh&ouml;rde: </u></strong><br />
+
Im &uuml;berplanten Bereich war ein Flurneuordnungsverfahren, das im Jahr 2007 schlussfestgestellt wurde. Deshalb ist in absehbarer Zeit keine Flurneuordnung vorgesehen. Gegen die Erg&auml;nzungssatzung bestehen daher von Seiten des Flurneuordnungsamtes keine Bedenken.<br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag: </u><br />
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Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</li>
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</ol>
 
</ol>
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<p align="JUSTIFY">
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Der Ortschaftsrat Bibersfeld ber&auml;t die Sitzungsvorlage am 10.11.2015 vor.</p>
Gegen&uuml;ber dem im Gemeinderat am [http://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/7557255/meetingminutes/7559547/paragraph 18.05.2015] vorgestellten Plan (Plandatum 28.04.2015) wurden vor der &ouml;ffentlichen Auslegung folgende <u>Ver&auml;nderungen</u> vorgenommen:</p>
+
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1.) Ausweisung des Gebietes als Mischgebiet (urspr&uuml;nglich dargestellt als Dorfgebiet). Dies war erforderlich aufgrund de angestrebten Nutzung als Betriebsgeb&auml;ude und Wohngeb&auml;uden.</p>
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<p>
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2.) &Auml;nderung der maximal zul&auml;ssigen Traufh&ouml;he im n&ouml;rdlichen Baufenster von 5,0 m auf 5,5 m.</p>
+
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3.) An der n&ouml;rdlichen Grenze des Baufensters auf Flurst&uuml;ck 2282 befindet sich ein wertvoller Birnbaum, dieser ist mit einer Erhaltungsbindung im Plan dargestellt worden.</p>
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Der Ortschaftsrat Bibersfeld ber&auml;t die Sitzungsvorlage am 10.11.2015 vor. &Uuml;ber das Ergebnis wird im Bau- und Planungsausschuss am 16.11.2015 und Gemeinderat am 18.11.2015 m&uuml;ndlich berichtet.</p>
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Anlage 1: [[Media:15-383_Ori.pdf{{!}}&Uuml;bersichts-/Orientierungsplan]]<br />
 
Anlage 1: [[Media:15-383_Ori.pdf{{!}}&Uuml;bersichts-/Orientierungsplan]]<br />
 
Anlage 2: [[Media:15-383.pdf{{!}}Erg&auml;nzungssatzung &bdquo;G&auml;nswad Sittenhardt&ldquo; Nr. 0916-01 (Plandatum 28.05.2015)]]</p>
 
Anlage 2: [[Media:15-383.pdf{{!}}Erg&auml;nzungssatzung &bdquo;G&auml;nswad Sittenhardt&ldquo; Nr. 0916-01 (Plandatum 28.05.2015)]]</p>
|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=<p>
 
&Uuml;ber die vorgebrachten Anregungen wird, wie ausgef&uuml;hrt, entschieden. Den formulierten Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen zu den jeweiligen Stellungnahmen sowie den benannten Plan&auml;nderungen wird zugestimmt.</p>
 
 
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<p>
<u>A) Satzungsbeschluss Erg&auml;nzungssatzung Nr. 0916-01 &bdquo;G&auml;nswad Sittenhardt&quot;</u><br />
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&nbsp;</p>
 +
<p align="JUSTIFY">
 +
<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> informiert, dass der Ortschaftsrat Bibersfeld in seiner Sitzung der Erg&auml;nzungssatzung G&auml;nswad Sittenhardt einstimmig zugestimmt hat.</p>
 +
|paragraph-attribute-resolution=Empfehlung an den Gemeinderat|paragraph-attribute-resolution_contents=<p align="JUSTIFY">
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&Uuml;ber die vorgebrachten Anregungen wird, wie ausgef&uuml;hrt, entschieden. Den formulierten Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen zu den jeweiligen Stellungnahmen sowie den benannten Plan&auml;nderungen wird zugestimmt.</p>
 +
<p align="JUSTIFY">
 +
<u>A) Satzungsbeschluss Erg&auml;nzungssatzung Nr. </u><u>0916-01</u><u> &bdquo;G&auml;nswad Sittenhardt&quot;</u><br />
 
Die Erg&auml;nzungssatzung Nr. 0916-01 &bdquo;G&auml;nswad Sittenhardt&quot; wird gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan der Abtl. Stadtplanung im M&nbsp;1:500 vom 28.05.2015 mit Legende und Textteil.</p>
 
Die Erg&auml;nzungssatzung Nr. 0916-01 &bdquo;G&auml;nswad Sittenhardt&quot; wird gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan der Abtl. Stadtplanung im M&nbsp;1:500 vom 28.05.2015 mit Legende und Textteil.</p>
<p>
+
<p align="JUSTIFY">
<u>B) Satzungsbeschluss &Ouml;rtliche Bauvorschriften gem. &sect; 74 LBO f&uuml;r die Erg&auml;nzungssatzung Nr. 0916-01 &bdquo;G&auml;nswad Sittenhardt&quot;</u><br />
+
<u>B) Satzungsbeschluss &Ouml;rtliche Bauvorschriften gem. &sect; 74 LBO f&uuml;r die </u><u>Erg&auml;nzungssatzung Nr. 0916-01 &bdquo;G&auml;nswad Sittenhardt&quot;</u><br />
Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;G&auml;nswad Sittenhardt&quot; werden gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit &sect; 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil der Abtl. Stadtplanung vom 28.04.2015. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich der Erg&auml;nzungssatzung &bdquo;G&auml;nswad Sittenhardt&quot;.</p>
+
Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;G&auml;nswad Sittenhardt&quot; werden gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit &sect; 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil der Abtl. Stadtplanung vom 28.04.2015. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem der Erg&auml;nzungssatzung &bdquo;G&auml;nswad Sittenhardt&quot;.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
F&uuml;r beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung beigef&uuml;gt.<br />
 
F&uuml;r beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung beigef&uuml;gt.<br />
&nbsp;</p>
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(einstimmig - 17 -)</p>
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Aktuelle Version vom 8. Dezember 2015, 12:08 Uhr

Sachvortrag:

Mit der Ergänzungssatzung „Gänswad Sittenhardt“ soll eine bisherige Außenbereichs­fläche, welche durch die jahrzehntelange Nutzung als Sägewerksbetrieb mit Hallen und großflächigem, befestigten Holzlagerplatz entsprechend geprägt ist, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Sittenhardt mit einbezogen werden. Inhalt der Ergänzungssatzung ist die Darstellung eines Baufensters, innerhalb dessen eine Bebauung möglich ist. Der Umfang der Bebauung innerhalb des Baufensters ist durch die Angabe der Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl begrenzt. Die Fläche soll als Mischgebiet ausgewiesen werden.

Der Auslegungsbeschluss wurde im Gemeinderat am 18.05.2015, § 119 gefasst.

Die Ergänzungssatzung lag vom 18.06.2015 bis 18.07.2015 öffentlich aus. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen während der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen ein.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange gingen folgende Bedenken und Anregungen ein:

Die Handwerkskammer Heilbronn-Franken teilt mit, dass von ihrer Seite keine Bedenken erhoben werden.

 

Der Regionalverband Heilbronn-Franken führt aus: „Das Plangebiet ist im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 aufgrund der Erholungseignung und der Lage im Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald als Vorbehaltsgebiet für Erholung ausgewiesen.

„In den Vorbehaltsgebieten für Erholung sollen die natürlichen und kulturellen Erholungsvoraussetzungen in ihrem räumlichen Zusammenhang erhalten werden. Den Belangen der landschaftlichen Erholungseignung ist bei der Abwägung mit konkurrierenden, raumbedeutsamen Maßnahmen ein besonderes Gewicht beizumessen. Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft und der räumliche Zusammenhang der Erholungsräume sollen erhalten und regional bedeutsamen Kulturdenkmalen ein entsprechendes Umfeld bewahrt werden. (...)“ (Plansatz 3.2.6.1 (4)).

Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes, der bestehenden Vorprägung sowie Art und Umfang der geplanten Nutzung besteht aus regionaler Sicht kein Konflikt mit dem Vorbehaltsgebiet für Erholung. Gegenüber dem Vorhaben bestehen keine Bedenken. Zur landschaftlichen Einbindung werden auch für den südlichen Gebietsrand Eingrünungsmaßnahmen angeregt.“

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung setzt bereits an dem südlichen Gebietsrand „Ansaat und Pflege einer artenreiche Fettwiese mittlerer Standorte“ als Ausgleichsmaßnahme fest.

 

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abtl. Wirtschaft und Infrastruktur hat aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken gegen die Satzung. Es weist darauf hin, dass das Plangebiet in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung gemäß Plansatz 3.2.6.1 Abs. 4 Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 liegt. Im Süd-Osten außerhalb des Plangebietes befindet sich ein Wasserschutzgebiet, Plansatz 3.3.2 Regionalplan Heilbronn-Franken 2020. Das Referat 83.2 – Denkmalpflege des Regierungspräsidiums „meldet Fehlanzeige“.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Das Wasserschutzgebiet 20, Sanzenbach ist laut Landratsamt Schwäbisch Hall mit Stilllegung der Quelle bereits 2010 ersatzlos aufgehoben worden.

 

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Bau und Umweltamt trägt mit der Stellungnahme vom 15.07.2015 zu folgenden Themenbereichen Anregungen und Bedenken vor:

Untere Naturschutzbehörde: „Der Planung wird grundsätzlich zugestimmt, obwohl es sich um einen erheblichen Eingriff ins Landschaftsbild, Boden und Vegetation handelt. Aufgrund der Zerstörung von Obstbäumen und Ruderal-Vegetation (hoch bis mittel) ist der Eingriff mit mittel zu bewerten. Der neue Ersatz erfüllt nicht die Wertigkeit des vorhandenen. Die neue Bebauung gleicht nicht die Eingriffe der alten Bebauung aus; durch weitere Bodenverdichtung auf bisher ungestörter Fläche (westlicher Bereich) vermindert sich die Kaltluftbildung/Störung bei der Grundwasserbildung). Aus diesem Grund wird die Pflanzung von 10 weiteren Laubbaumhochstämmen im Plangebiet gefordert.

In der Pflanzliste sollte dagegen gestrichen werden -Eibe: Früchte giftig, - Esche: bedroht durch Eschentriebsterben.“

Abwägungsvorschlag:
Kaltluftbildung/Grundwasserbildung
Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes von 0,56 ha mit bereits seit Jahrzehnten vorhandenen bebauten und genutzten Flächen, die sich bereits in einem durch anthropogenen Einfluss klima- und lufthygienisch belasteten Raum befinden, kann die Fläche als Kaltluftentstehungsgebiet vernachlässigt werden.
Durch die festgesetzte Grundflächenzahl kommt es innerhalb des Plangebietes zu einer Verringerung der versiegelten Flächen gegenüber dem bisherigen Bestand und damit verbunden zu einer Zunahme offener Flächen. Diese Zunahme an offenen Flächen wirkt sich positiv auf die Grundwasserbildung aus.
Eine zusätzliche Pflanzung von zehn weiteren Laubbaumhochstämmen kann durch die, auch dem Landratsamt vorliegenden, Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nicht begründet werden. Diese Bilanzierung kommt zu dem Ergebnis, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die dargestellten planinternen Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden.

Pflanzenliste
Die aufgeführten Gehölze in der Pflanzenverwendungsliste orientieren sich nach dem Herkunftsgebiet/ dem Naturraum. Mögliche derzeitige Erkrankungen (Esche) oder die Giftigkeit von Pflanzen oder einzelnen Pflanzenteile finden dabei keine Berücksichtigung und können auch nicht für die zukünftige Pflanzenauswahl maßgeblich sein. Die Eibe (in der aktuellen Rote Liste Baden-Württemberg als gefährdet Art eingestuft) ist ein in Europa heimisches Nadelgehölz. Es wird aus den genannten Gründen an der Pflanzliste fest gehalten.

 

Untere Immissionsschutzbehörde:
keine Bedenken und Anregungen.

 

Untere Wasserbehörde:
Abfallwirtschaft/Altlasten: Sägewerksbetriebe sind entsprechend dem Branchenkatalog zur Erhebung von Altstandorten als uneingeschränkt altlastenrelevant eingestuft. Auf die beigefügten Anlagen wird verwiesen.

Für das Areal des aufgegebenen Sägewerkbetriebes wird deshalb empfohlen, vorab historische Untersuchungen zur Überprüfung der Altlastenrelevanz von einem Fachgutachter durchführen zu lassen.

Abwägungsvorschlag:
Vom Büro für Ingenieurgeologie BFI Zeiser GmbH & Co.KG aus Ellwangen wurde inzwischen eine Historische Untersuchung zur Überprüfung auf Altlastenrelevanz durchgeführt. Das Gutachten kommt zusammengefasst zu folgender Bewertung: Im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung „ergeben sich im Bereich des Gebäudes des Sägewerkes lokale Hinweise auf Verunreinigungen des Bodens und der Bausubstanz durch Schmieröle Für die Verwendung von Imprägniermitteln gibt es entsprechend den Zeitzeugenbefragungen jedoch keine Hinweise. Ein hinreichender Gefahrenverdacht für das vorliegen einer Altlast im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 des BBodSchG liegt daher nicht vor.

Jedoch ist davon auszugehen, dass beim Rückbau des Sägewerkes lokale Verunreinigungen der Bausubstanz und des Bodens innerhalb der o. g. Verdachtsbereiche angetroffen werden, welche hinsichtlich der Entsorgung relevant sind. Solche Belastungen sind beim Abbruch unter gutachterlicher Begleitung zu separieren, analytisch zu deklarieren und fachgerecht zu entsorgen.“ Vom Gutachter wird daher dringend empfohlen, „vor Abbruchbeginn eine Untersuchung der mineralischen Bausubstanz in den Verdachtsbereichen durchzuführen, wobei auch der Boden unterhalb dieser Bereiche überprüft werden sollte“

In den Textteil zur Ergänzungssatzung wird ein Hinweis auf die vorliegende historische Altlastenuntersuchung aufgenommen. Die Empfehlungen sind im Rahmen der Baugenehmigung zu berücksichtigen.

 

Untere Wasserbehörde:
Entwässerung:
Seitens der Unteren Wasserbehörde bestehen keine Bedenken gegen die Ergänzungssatzung. Die Ortsentwässerung in Sittenhardt erfolgt im Trennsystem und ist bei der geplanten Erweiterung beizubehalten.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Untere Landwirtschaftsbehörde:
Seitens der Unteren Landwirtschaftsbehörde werden keine Bedenken gegen den o. g. Bebauungsplan erhoben. Landwirtschaftliche Belange sind nicht beeinträchtigt.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Untere Forstbehörde:
In der Ergänzungssatzung ist der von der LBO geforderte Waldabstand durch das dargestellte Baufenster eingehalten. Leider ist in der Satzung nichts über die zukünftige Erschließung des Baugebietes ausgesagt oder im mitgelieferten Plan dargestellt. Im forstlichen Kartenwerk und auch in den topographischen Karten verläuft noch die Erschließung des angrenzenden Waldes durch das ehemalige Sägewerk. Da die Wege zwischenzeitlich in einem Navigationssystem für Langholzabfuhr eingespeist sind, wäre eine Aussage über die geplante und künftige Erschließungssituation wichtig, da dann u. U. diese Kartensysteme geändert werden müssen.

Wir bitten die Planer, diesen Punkt noch in die Ergänzungssatzung mit aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die durch die Ergänzungssatzung überplanten Grundstücke grenzen jeweils direkt an öffentliche Straßen an.
Hinsichtlich den Ausführungen zur Erschließung des angrenzenden Waldes über das Grundstück teilte das Landratsamt auf Nachfrage mit Schreiben vom 17.09.2015 mit:“Von Seiten des Forstamtes gibt es keine Einwendungen mehr gegen den Bebauungsplan; die Frage der Erschließung der angrenzenden Waldflächen konnte mit der Flurneuordnungsbehörde geklärt werden.“

 

Untere Flurneuordnungsbehörde:
Im überplanten Bereich war ein Flurneuordnungsverfahren, das im Jahr 2007 schlussfestgestellt wurde. Deshalb ist in absehbarer Zeit keine Flurneuordnung vorgesehen. Gegen die Ergänzungssatzung bestehen daher von Seiten des Flurneuordnungsamtes keine Bedenken.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Gegenüber dem im Gemeinderat am 18.05.2015 vorgestellten Plan (Plandatum 28.04.2015) wurden vor der öffentlichen Auslegung folgende Veränderungen vorgenommen:

  1. Ausweisung des Gebietes als Mischgebiet (ursprünglich dargestellt als Dorfgebiet). Dies war erforderlich aufgrund de angestrebten Nutzung als Betriebsgebäude und Wohngebäuden.
  2. Änderung der maximal zulässigen Traufhöhe im nördlichen Baufenster von 5,0 m auf 5,5 m.
  3. An der nördlichen Grenze des Baufensters auf Flurstück 2282 befindet sich ein wertvoller Birnbaum, dieser ist mit einer Erhaltungsbindung im Plan dargestellt worden.

Der Ortschaftsrat Bibersfeld berät die Sitzungsvorlage am 10.11.2015 vor.

Anlage 1: Übersichts-/Orientierungsplan
Anlage 2: Ergänzungssatzung „Gänswad Sittenhardt“ Nr. 0916-01 (Plandatum 28.05.2015)

 

Oberbürgermeister Pelgrim informiert, dass der Ortschaftsrat Bibersfeld in seiner Sitzung der Ergänzungssatzung Gänswad Sittenhardt einstimmig zugestimmt hat.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie ausgeführt, entschieden. Den formulierten Abwägungsvorschlägen zu den jeweiligen Stellungnahmen sowie den benannten Planänderungen wird zugestimmt.

A) Satzungsbeschluss Ergänzungssatzung Nr. 0916-01 „Gänswad Sittenhardt"
Die Ergänzungssatzung Nr. 0916-01 „Gänswad Sittenhardt" wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan der Abtl. Stadtplanung im M 1:500 vom 28.05.2015 mit Legende und Textteil.

B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für die Ergänzungssatzung Nr. 0916-01 „Gänswad Sittenhardt"
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Gänswad Sittenhardt" werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil der Abtl. Stadtplanung vom 28.04.2015. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem der Ergänzungssatzung „Gänswad Sittenhardt".

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(einstimmig - 17 -)

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