§ 223 - Antrag von Stadtrat Reinhard Huppenbauer auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat (öffentlich)

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Sachvortrag:

Mit beiliegendem Schreiben vom 22. Juni 2015 hat Herr Huppenbauer gebeten, ihn aus Altersgründen von seinem Gemeinderatsmandat zu entbinden.

Gemäß § 16 Abs. 1 GemO kann der Bürger eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn er z. B.

  • ein geistliches Amt verwaltet;
  • ein öffentliche Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist;
  • zehn Jahre lang dem Gemeinderat angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat;
  • häufig oder langdauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist;
  • anhaltend krank ist;
  • mehr als 62 Jahre alt ist;
  • durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.

Was ein wichtiger Grund ist, ist in der Gemeindeordnung nicht abschließend geregelt. Ganz allgemein wird in Anlehnung an die auf anderen Rechtsgebieten entwickelten Grundsätze ein wichtiger Grund dann angenommen, wenn unter Würdigung der gesamten Verhältnisse dem Bürger die Weiterführung eines Ehrenamtes nicht zugemutet werden kann. Es werden die persönlichen, beruflichen und die Familienverhältnisse, die Art und Form der Berufstätigkeit, die bisherige Heranziehung zu ehrenamtlicher Tätigkeit und die sonstige Beteiligung am Gemeinschaftsleben (Parteien, Vereine usw.) den Interessen der Gemeinde und ihrer Verwaltung gegenübergestellt.

Die Interessensabwägung und die Entscheidung erfolgt durch den Gemeinderat.

Die Verwaltung empfiehlt, dem Anliegen von Herrn Huppenbauer zu folgen.

Anlage: Antrag von StR Huppenbauer

Beschluss:

Dem Antrag von Herrn Huppenbauer auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat wird zugestimmt.
(einstimmig - 31 -; Stadtrat Huppenbauer wg. Befangenheit abgetreten)

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