§ 8 - Einziehung von Teilflächen des Flst. 484/7 und 484/15, Salinenstraße - VORBERATUNG - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 3. November 2015, 14:44 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Das Land Baden-Württemberg plant auf dem Gelände der alten Feuerwache an der Salinenstraße ein neues Gebäude für das Polizeirevier Schwäbisch Hall. Es ist beabsichtigt, das bisherige Polizeigebäude Salinenstraße 18, das Flurstück 484/7 und Teile von Flurstück 484/15 in das Gesamtkonzept zu integrieren.

Der beabsichtigte Grundstücksverkauf ist nur möglich, wenn die im beigefügten Lageplan  gekennzeichnete Straßenfläche vorher gemäß § 7 Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg eingezogen (entwidmet) ist. Dies ist rechtlich möglich, wenn diese Straßenfläche für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die Einziehung erforderlich machen.

Die Absicht der Einziehung wurde am 02.04.2015 amtlich bekannt gemacht, um Betroffe­nen Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben.

Innerhalb der Anhörungsfrist gingen keine Einwendungen ein. Somit steht der Einziehung rechtlich nichts entgegen. Als Ersatz für diese Verkehrsverbindung ist der im beigefügten Lageplan dargestellte Weg zwischen ZOB und Johanniterstraße vorgesehen.

Anlage 1: Entwidmungsplan
Anlage 2: Wegeverbindung

Beschluss:

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, das Flurstück Salinenstraße 484/7 und Teile von Flurstück 484/15, wie im beigefügten Plan dargestellt, einzuziehen.
  2. Als Ersatz soll in Verlängerung des Badtorwegs eine Wegverbindung zur Johanniterstraße hergestellt werden.
Meine Werkzeuge