§ 71 - Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hotel Hohenlohe, Tiefgaragen- und Bettenhaus-Erweiterung“ (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat am 25.10.2000 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den o. g. Bebauungsplan gefasst. Die öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom 21.11. bis zum 21.12.2000 durchgeführt. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen wurden vom beauftragten Büro ARP Stuttgart sachgerecht abgewogen. Die jeweiligen Anregungen und dazugehörenden Abwägungsvorschläge sind beigelegt.

Aus Sicht der Bauverwaltung ist das Planverfahren vom Büro ARP formell in korrekter Weise durchgeführt worden. Der Bebauungsplan mit Text und Begründung entspricht den üblichen Verfahrensweisen. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung gemäß § 8a BNatSchG und § 10 und 11 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg wurde in sachgerechter Weise erarbeitet und mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt. Es herrscht Einvernehmen darüber.

Anmerkung der Verwaltung:

Die Stadt Schwäbisch Hall wird im Rahmen eines Vorhabens- und Erschließungsplanes nicht als Träger öffentlicher Belange angehört. Dennoch hält es die Bauverwaltung für erforderlich, ihre fachliche Meinung zum Gesamtprojekt darzulegen. Die Positionierung des Parkhauses erscheint städtebaulich unproblematisch. Der Standort des Bettenhauses ist hingegen aus städtebaulicher Sicht eher problematisch, da dieses Bauwerk sehr nah an die Bundesstraße heranrückt und aus der Perspektive der B 19 dominierend in Erscheinung tritt. Die Verwaltung hat in mehreren Gesprächen den Vorschlag zur Diskussion gestellt, diesen Bau in Verlängerung des bestehenden Hoteltraktes auf dem Solebad zu positionieren, was jedoch an der nicht unproblematischen, horizontalen eigentumsrechtlichen Teilung scheiterte. Für die Verwirklichung wäre es notwendig gewesen, Stützpfeiler durch das Solebad hindurch bis zum tragfähigen Untergrund einzubauen. Die hiermit verbundenen Mehrkosten und die möglichen eigentums- und haftungsrechtlichen Probleme wollte der Bauherr auf keinen Fall akzeptieren und stellte den Antrag, das Bettenhaus auf dem Grundriss des Parkhauses zu erstellen. Das Landesdenkmalamt hat diese Positionierung zunächst auch kritisch gesehen, die Bedenken jedoch in der Folgezeit zurückgezogen.

Der Antrag des Trägers dieses vorhabensbezogenen Bebauungsplanes ist nach wie vor so formuliert, dass der Bettentrakt auf dem Parkhaus errichtet werden soll.

Ein Durchführungsvertrag (§ 12 Abs. 1 BauGB) zwischen Vorhabensträger und Stadt wurde einvernehmlich geschlossen.

Die Herstellung der nach § 8 BNatSchG erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ist durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen Landratsamt, Vorhabensträger und Stadt sichergestellt.

Beschluss:

Der o. g. Bebauungsplan wird mit Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 10 BauGB i. V. m. § 74 Abs. 1 LBO als Satzung beschlossen. Bestandteile sind der Lageplan des Büros ARP vom 25.10.2000 im Maßstab 1:500 mit textlichen Festsetzungen und Begründung.

(einstimmig - 16 -)

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