§ 69 - Aufstellung des Bebauungsplans „An der Steig“ in Bibersfeld im Entwurf (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der oben genannte Bebauungsplan wurde gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 29.11.2000 im Entwurf aufgestellt. In der Zwischenzeit hat die Verwaltung die notwendige Bürgerinformation und die erste Anhörung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die abwägungsrelevanten Anregungen, die im Zuge der Anhörungsverfahren vorgelegt wurden, sind im Folgenden aufgeführt:

  1. LANDRATSAMT SCHWÄBISCH HALL
  1. Wasserwirtschaft

    Auszug aus der Stellungnahme

    Grundwasserschutz:

    Wegen der Lage des Baugebiets in der Talaue der Bibers ist bei einer tieferen Gründung bzw. Unterkellerung der Gebäude mit Grundwasserandrang zu rechnen.

    Um vom Kanalnetz Fremdwasser durch eventuelles Beileiten aus Hausdränagen fernzuhalten und Nachteile für die Ökologie auszuschließen, ist Folgendes zu beachten:

    Bauliche Anlagen dürfen max. bis 1,00 m unter bestehendem Gelände gegründet bzw. unterkellert werden. Sofern von dieser Bestimmung abgewichen werden soll, ist für das Bauvorhaben ein hydrogeologisches Gutachten einzuholen, um die Vereinbarkeit der Unterkellerung mit den Belangen des Gewässerschutzes überprüfen zu können.

    Rechtsgrundlage für o. g. Forderungen sind die §§ 1a und 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

    Wertung der Anregungen und Bedenken:

    Mit zusätzlichen nachrichtlichen Übernahmen und Hinweisen im Bebauungsplan können die Belange des Gewässerschutzes berücksichtigt werden.

    Beschlussvorschlag:

    Nachrichtliche Übernahme der Anforderungen an die Gebäudegründung in Bezug auf die Belange des Gewässerschutzes.

  2. Flächennutzungsplan Auszug aus der Stellungnahme: Die Aussage unter Ziff. 1 der Begründung zum Bebauungsplan ist unrichtig. Die überplanten Flächen sind in der 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall nicht als Gewerbegebiet, sondern als Wohngebiet bzw. als Ausgleichsfläche ausgewiesen. Wertung der Anregungen und Bedenken: Im Rahmen des Verfahrens zur 5. Fortschreibung wird der Entwurf zum Flächennutzungsplan weitergeführt, so dass die Darstellungen des F-Plans den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen. Beschlussvorschlag: Keine Änderung der Ausweisung.
  3. Naturpark Auszug aus der Stellungnahme: Die Flächen liegen vollständig innerhalb des Naturparks „Schwäbisch Fränkischer Wald“. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes müssen sie aus dem Geltungsbereich der Naturparkverordnung herausgenommen werden. Dazu ist ein Verfahren zur teilweisen Aufhebung der Naturparkverordnung in diesem Bereich erforderlich. Zuständig hierfür ist das Regierungspräsidium Stuttgart. Wertung der Anregungen und Bedenken: Es ist erforderlich, entsprechende Anträge beim RP zur teilweisen Entlassung der betreffenden Flächen zu stellen. Beschlussvorschlag: Beantragung und Entlassung von Teilflächen aus der Rechtsverordnung als Naturpark.
  4. Ausgleich Auszug aus der Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Er enthält allerdings bislang keine Untersuchung der mit der Bebauung verbundenen Eingriffe, deren Bewertung und die Festlegung adäquater Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 1a Baugesetzbuch i. V. m. § 8a Bundesnaturschutzgesetz. Vorrangig ist die Vermeidbarkeit des Eingriffes zu prüfen. Soweit er unvermeidbar ist, sind die mit der Bebauung verbundenen Eingriffe zu erlassen und zu bewerten. Dementsprechend müssen Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Sofern keine besonders gewichtigen gegenläufigen Belange vorliegen, die den Verzicht auf eine volle Kompensation der mit der Bebauung verbundenen Eingriffe rechtfertigen, muss der Eingriff nach Auffassung des Landratsamtes vollständig ausgeglichen werden. Falls ein Ausgleich innerhalb des Plangebietes nicht möglich ist, kann er auch auf anderen Flächen außerhalb des Plangebietes erfolgen. Die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen müssen allerdings durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Landratsamt oder durch einen separaten Bebauungsplan gesichert werden. Die in der Planung vorgesehenen privaten Grünflächen stellen sogenannte Sammelausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 135a Abs. 2 Baugesetzbuch dar. Diese sollten auf öffentlichen Flächen realisiert werden. Der Gesetzgeber geht vom Regelfall aus, dass die Gemeinden die Flächen für Sammelausgleichsmaßnahmen bei Randeingrünung und Durchgrünungsvorhaben auf öffentlichem Grün durchführen und damit diese auch nachhaltig sichern. Sofern die Sammelausgleichsmaßnahmen auf Privatgelände festgesetzt werden, muss nachgewiesen werden, auf welche andere Weise die gesetzlichen Verpflichtungen des Ausgleichs gesichert werden sollen. Dies kann z. B. durch städtebaulichen Vertrag mit einem Vorhabensträger oder auch durch Verpflichtungen in den Grundstückskaufverträgen geschehen. Der Nachweis muss jedoch zwingend geführt werden. Bereits im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan soll deshalb klargestellt werden, in welcher Weise die Stadt die Durchführung dieser Sammelausgleichsmaßnahme auf privatem Gelände sichern will. Nach langjährigen Erfahrungen rät das Landratsamt möglichst von Festsetzungen auf Privatgelände ab. Ausgleichsmaßnahmen sollten vornehmlich auf Gelände im öffentlichen Eigentum erfolgen. Wertung der Anregungen und Bedenken: Im Rahmen der weiteren Planung wurden die möglichen planungsbedingten Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bewertet und bilanziert. Die Eingriffe werden soweit möglich minimiert und ein Großteil wird im Plangebiet ausgeglichen. Um einen vollständigen Ausgleich zu erreichen, ist die planungsrechtliche Sicherung von ca. 2.000 m² Fläche für Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Soweit Eingriffe im Baugebiet auf Privatgrundstücken auszugleichen sind, sollten die Maßnahmen auch von den Grundstückseigentümern durchgeführt werden. Die Durchführung und Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen kann in öffentlich-rechtlichen Verträgen geregelt werden. Beschlussfassung: Erweiterung des Geltungsbereiches um ca. 2.000 m² zur Herstellung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen südlich der Kreisstraße 2669. Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen.
  1. GEMEINDE ROSENGARTEN Auszug aus der Stellungnahme: ..., dass das Flurstück 814/1 der Stadt Schwäbisch Hall, auf dem sich das gemeinsame Abwasserpumpwerk für den Zuleitungskanal Michelfeld/ Bibersfeld zur Tunnelkläranlage Biberstal in Rieden befindet, ausgespart ist. Wir bitten durch entsprechende Erweiterung des Planbereiches das Flurstück einzubeziehen und die öffentliche Abwasseranlagen planungsrechtlich abzusichern. Wertung der Anregungen und Bedenken: Der Anregung kann gefolgt werden. Es ist möglich und empfehlenswert, den Standort der Abwasseranlage planungsrechtlich zu sichern. Dafür muss der Geltungsbereich erweitert werden. Beschlussvorschlag: Erweiterung des Planbereiches, so dass die Abwasserstation als Fläche für Versorgung und ein Teil der Straßenverkehrsflächen einbezogen werden.
  2. GEWÄSSERDIREKTION NECKAR, BEREICH ELLWANGEN
  1. Hochwasserschutz

    Auszug aus der Stellungnahme:

    Ein Teil des Plangebietes befindet sich im fachtechnisch abgegrenzten Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Bibers. Der Abgrenzung liegt das Hochwasser vom 13.04.1994 zugrunde, das durch ein Luftbild/ Video dokumentiert ist.

    In einer Kopie ist die Linie, die fachtechnisch festgesetzt werden soll, blau durchzogen dargestellt. Die blau gestrichelte Linie stellt den Bereich dar, der beim Hochwasser am 13.04.1994 tatsächlich überflutet worden ist.

    ... Wir bitten, das Überschwemmungsgebiet bzw. den gefährdeten Bereich nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen.

    ... Untergeschosse sollten im hochwassergefährdeten Bereich nicht zugelassen werden. Wir bitten außerdem im Textteil des Bebauungsplans auf die Hochwassergefährdung hinzuweisen.

    ... Der auf Flurstück 815 im Bebauungsplan grün dargestellte Bereich darf nicht aufgefüllt werden.

    Wertung der Anregungen und Bedenken:

    Den Anregungen und Bedenken kann gefolgt werden.

    Es ist möglich, ohne wesentliche Einschränkung der Grundstücksnutzung die Baugrenzen so zu verlegen, dass sie außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegen. Um Schäden für die Umwelt und für neu zu errichtende Gebäude zu vermeiden, werden Keller im Hochwasserbereich ausgeschlossen.

    Beschlussvorschlag:

    Verlegung der Baugrenzen außerhalb des Überschwemmungsgebietes.

    Aufnahme von Hinweisen über Vorkehrungen zum Hochwasserschutz in den Bebauungsplan und die Begründung.

    Übernahme des Überschwemmungsgebietes in den Plan.

    Ausschluss von Kellern bei neu zu errichtenden Gebäuden.


  2. Regenwasserableitung Auszug aus der Stellungnahme: Wir bitten im Zuge der Erschließungsmaßnahme zu prüfen, ob eine separate Sammlung und Ableitung von Niederschlagswasser, mindestens der Dachflächen, und Pufferung in Zisternen bzw. Rückhaltebecken (Erdbecken) mit Einleitung in die Bibers möglich wäre (§ 45b Abs. 3 Wasserrechtvereinfachungs- und Beschleunigungsgesetz). Wertung der Anregungen und Bedenken: Das Baugebiet umfasst im westlichen Bereich Grundstücksflächen, die bebaut sind und genutzt werden. Regelungen zur Rückhaltung des Regenwassers sind nachträglich kaum zu realisieren. Für die südliche Teilfläche kann das Dachflächenwasser im Rahmen der Planung der Ausgleichsmaßnahmen in einem Erdbecken zurückgehalten und geregelt eingeleitet werden. Die Einzelheiten sind im Rahmen der Planung der Grundstücksentwässerung vorzusehen. Beschlussvorschlag: Keine Änderung der Ausweisung.

  1. ORTSCHAFTSRAT BIBERSFELD

    Erläuterung:

    Es wird angeregt, auf der Südseite der Kreisstraße einen Fußweg zur besseren Erschließung anzulegen.

    Beschlussvorschlag:

    Einbeziehung von Teilflächen der Kreisstraße in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes.

    Ausweisung eines Gehweges auf der Südseite der Kreisstraße.

    Beschluss:

    Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, entschieden.

    Der Bebauungsplan Nr. 0911-03 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes M 1: 500 vom 10.04.2001 mit Legende, Textteil und Begründung.

    Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

    (einstimmig - 15 -)
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