6138412/meetingminutes/6945218/paragraph

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Die Ostumfahrung wurde zwar von der Stadt Schw&auml;bisch Hall geplant und gebaut, hat jedoch eine Verkehrsbedeutung, die weit &uuml;ber die einer Gemeindestra&szlig;e hinausreicht. Insofern stellt sich die Frage, ob es sich nach der gesetzlichen Definition des &sect; 3 Stra&szlig;engesetz Baden-W&uuml;rttemberg um eine Kreis- oder Landesstra&szlig;e handelt.</p>
 
Die Ostumfahrung wurde zwar von der Stadt Schw&auml;bisch Hall geplant und gebaut, hat jedoch eine Verkehrsbedeutung, die weit &uuml;ber die einer Gemeindestra&szlig;e hinausreicht. Insofern stellt sich die Frage, ob es sich nach der gesetzlichen Definition des &sect; 3 Stra&szlig;engesetz Baden-W&uuml;rttemberg um eine Kreis- oder Landesstra&szlig;e handelt.</p>
 
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<tr>
 
<tr>
 
<td>
 
<td>
<p align="LEFT">
+
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Ostumfahrung auf H&ouml;he Tower</p>
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<strong>DTV</strong></p>
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 +
<strong>gemessen am</strong></p>
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Ostumfahrung auf H&ouml;he Tower<br />
 
Z&auml;hlstelle 27</p>
 
Z&auml;hlstelle 27</p>
 
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DTV</p>
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<em>12.700</em></p>
7.560</p>
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gemessen am</p>
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<em>Prognose 2015</em></p>
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Prognose 2015</p>
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+
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L 1060 B&uuml;hlertalstra&szlig;e</p>
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L 1060 B&uuml;hlertalstra&szlig;e<br />
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Z&auml;hlstelle 85</p>
 
Z&auml;hlstelle 85</p>
 
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10.428</p>
 
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04.05.2010</p>
 
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L 2218 Crailsheimer Stra&szlig;e</p>
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L 2218 Crailsheimer Stra&szlig;e<br />
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Z&auml;hlstelle 29</p>
 
Z&auml;hlstelle 29</p>
 
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8.208</p>
 
8.208</p>
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27.06.2013</p>
 
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Nach &sect; 6 Stra&szlig;engesetz ist es nicht in das Ermessen der Stra&szlig;enbaulasttr&auml;ger gestellt, ob eine Stra&szlig;e auf- oder abzustufen ist. &bdquo;&Auml;ndert sich die Verkehrsbedeutung einer Stra&szlig;e (&sect; 3 Abs. 1), so ist die Stra&szlig;e in die entsprechende Stra&szlig;engruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Entscheidend ist also die Verkehrsbedeutung. Die f&uuml;r die Verkehrsbedeutung ausschlaggebenden Faktoren k&ouml;nnen, wenn auch Verkehrsz&auml;hlungen und andere objektive Kriterien mit eine Rolle spielen, letztlich nur durch eine Wertung festgestellt werden. Dies bedeutet, dass der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde (f&uuml;r Landesstra&szlig;en das Regierungspr&auml;sidium) bei der Subsumtion unter die die Verkehrsbedeutung einer Stra&szlig;e kennzeichnenden unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum zusteht. Ist aber eine ver&auml;nderte Verkehrsbedeutung festgestellt, so besteht kein Ermessensspielraum mehr, die gebotene Umstufung ist dann zu verf&uuml;gen. Dabei handelt es sich um eine Allgemeinverf&uuml;gung. Die beteiligten Stra&szlig;enbaulasttr&auml;ger sind in einer m&uuml;ndlichen Verhandlung anzuh&ouml;ren.</p>
 
Nach &sect; 6 Stra&szlig;engesetz ist es nicht in das Ermessen der Stra&szlig;enbaulasttr&auml;ger gestellt, ob eine Stra&szlig;e auf- oder abzustufen ist. &bdquo;&Auml;ndert sich die Verkehrsbedeutung einer Stra&szlig;e (&sect; 3 Abs. 1), so ist die Stra&szlig;e in die entsprechende Stra&szlig;engruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Entscheidend ist also die Verkehrsbedeutung. Die f&uuml;r die Verkehrsbedeutung ausschlaggebenden Faktoren k&ouml;nnen, wenn auch Verkehrsz&auml;hlungen und andere objektive Kriterien mit eine Rolle spielen, letztlich nur durch eine Wertung festgestellt werden. Dies bedeutet, dass der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde (f&uuml;r Landesstra&szlig;en das Regierungspr&auml;sidium) bei der Subsumtion unter die die Verkehrsbedeutung einer Stra&szlig;e kennzeichnenden unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum zusteht. Ist aber eine ver&auml;nderte Verkehrsbedeutung festgestellt, so besteht kein Ermessensspielraum mehr, die gebotene Umstufung ist dann zu verf&uuml;gen. Dabei handelt es sich um eine Allgemeinverf&uuml;gung. Die beteiligten Stra&szlig;enbaulasttr&auml;ger sind in einer m&uuml;ndlichen Verhandlung anzuh&ouml;ren.</p>
 
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Nach einer ersten Pr&uuml;fung des Regierungspr&auml;sidiums Stuttgart ist nicht erkennbar, weshalb einem Aufstufungsantrag der Stadt Schw&auml;bisch Hall nicht gefolgt werden k&ouml;nnte. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Aufstufung grunds&auml;tzlich erst 10 Jahre nach Abrechnung der GVFG-Ma&szlig;nahme m&ouml;glich ist.</p>
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Nach einer ersten Pr&uuml;fung des Regierungspr&auml;sidiums Stuttgart ist nicht erkennbar, weshalb einem Aufstufungsantrag der Stadt Schw&auml;bisch Hall nicht gefolgt werden k&ouml;nnte. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Aufstufung grunds&auml;tzlich erst zehn Jahre nach Abrechnung der GVFG-Ma&szlig;nahme m&ouml;glich ist.</p>
 
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F&uuml;r die Stadt Schw&auml;bisch Hall w&uuml;rde sich die Aufstufung zur Landesstra&szlig;e finanziell positiv auswirken, weil damit die Stra&szlig;enbaulast auf das Land &uuml;bergehen w&uuml;rde.</p>
 
F&uuml;r die Stadt Schw&auml;bisch Hall w&uuml;rde sich die Aufstufung zur Landesstra&szlig;e finanziell positiv auswirken, weil damit die Stra&szlig;enbaulast auf das Land &uuml;bergehen w&uuml;rde.</p>
 
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Anlage 1: [[Media:14-343_1.pdf{{!}}Lageplan Ostumfahrung]]</p>
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Anlage 1: [[Media:14-343_1.pdf{{!}}Lageplan Ostumfahrung]]<br />
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Anlage 2: [[Media:14-343_2.pdf{{!}}Verkehrszahlen Ostumfahrung]]</p>
 
Anlage 2: [[Media:14-343_2.pdf{{!}}Verkehrszahlen Ostumfahrung]]</p>
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Die Stadt Schw&auml;bisch Hall stellt den Antrag, dass die im beigef&uuml;gten Lageplan dargestellte Strecke der Ostumfahrung zwischen der L 1060 und der L 2218 zur Landesstra&szlig;e aufgestuft wird. Die Verwaltung wird beauftragt, alle weiteren Schritte zu unternehmen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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<u>Fachbereichsleiter B&uuml;rgerdienste und Ordnung Gentner</u> m&ouml;chte die Ostumfahrung zur Landesstra&szlig;e erheben. Die Voraussetzungen hierf&uuml;r finden sich im &sect; 3 Stra&szlig;engesetz Baden-W&uuml;rttemberg. Diese Voraussetzungen - insbesondere auch das Verkehrsaufkommen - sind erf&uuml;llt. Auch das Regierungspr&auml;sidium Stuttgart hat bereits Zustimmung signalisiert.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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<u>Stadtrat Dr. Graf von Westerholt</u> fragt nach den Konsequenzen der Aufstufung.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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<u>Fachbereichsleiter B&uuml;rgerdienste und Ordnung Gentner</u> erl&auml;utert, dass die Stra&szlig;enbaulast komplett an das Land &uuml;bergeht, was zu einer Entlastung der Stadt f&uuml;hrt. F&uuml;r verkehrsrechtliche Fragen verbleibt die Zust&auml;ndigkeit bei der Stadt als Stra&szlig;enverkehrsbeh&ouml;rde, im Gegenzug k&ouml;nnte man auch &uuml;ber eine Abstufung von B&uuml;hlertalstra&szlig;e, Crailsheimer Stra&szlig;e und Ellwanger Stra&szlig;e nachdenken. Hier w&uuml;rden sich jedoch keine &Auml;nderungen ergeben, da bei Gemeinden &uuml;ber 30.000 Einwohnerinnen/Einwohnern die Stra&szlig;enbaulast innerorts immer bei der Stadt ist.</p>
 +
<p align="JUSTIFY">
 +
<u>Stadtrat Sakellariou</u> bezweifelt, dass die Ablauffrist von zehn Jahren nach Abrechnung der GVFG-Mittel bereits verstrichen ist.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> sagt Kl&auml;rung bis zur n&auml;chsten Sitzung des Gemeinderats am 17.12.2014 zu.</p>
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Die Stadt Schw&auml;bisch Hall stellt den Antrag, dass die im beigef&uuml;gten Lageplan dargestellte Strecke der Ostumfahrung zwischen der L 1060 und der L 2218 zur Landesstra&szlig;e aufgestuft wird. Die Verwaltung wird beauftragt, alle weiteren Schritte zu unternehmen.<br />
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(einstimmig - 19 - )</p>
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[[Category:Startdate|2014-12-08]]
 
[[Category:Startdate|2014-12-08]]

Aktuelle Version vom 30. Dezember 2014, 10:09 Uhr

Sachvortrag:

Die Ostumfahrung wurde zwar von der Stadt Schwäbisch Hall geplant und gebaut, hat jedoch eine Verkehrsbedeutung, die weit über die einer Gemeindestraße hinausreicht. Insofern stellt sich die Frage, ob es sich nach der gesetzlichen Definition des § 3 Straßengesetz Baden-Württemberg um eine Kreis- oder Landesstraße handelt.

Für die Einstufung ist die Verkehrsbedeutung maßgebend. Nach § 3 Straßengesetz lautet die Definition von Landesstraßen: „Das sind Straßen, die untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes dienen oder zu dienen bestimmt sind“.

Die Ostumfahrung hat die Funktion und Bedeutung, dass sie die beiden Landesstraßen L 1060/Bühlertalstraße und L 2218/Crailsheimer Straße miteinander verbindet und im weiteren Verlauf über die K 2573 auch eine Verbindung zur B 19 herstellt. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Aufstufung zur Landesstraße erfüllt. Dafür spricht auch das adäquate Verkehrsaufkommen, welches mit den vorhandenen Landesstraßen auf dem Stadtgebiet durchaus vergleichbar ist:

Straße/ Zählstelle

DTV

gemessen am

Ostumfahrung auf Höhe Tower
Zählstelle 27

7.560
12.700

29.03.2011
Prognose 2015

L 1060 Bühlertalstraße
Zählstelle 85

10.428

04.05.2010

L 2218 Crailsheimer Straße
Zählstelle 29

8.208

27.06.2013

Naheliegend ist auch ein Vergleich mit der Nordumfahrung Crailsheim L 1041/Tiefenbacher Straße.

Nach § 6 Straßengesetz ist es nicht in das Ermessen der Straßenbaulastträger gestellt, ob eine Straße auf- oder abzustufen ist. „Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße (§ 3 Abs. 1), so ist die Straße in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Entscheidend ist also die Verkehrsbedeutung. Die für die Verkehrsbedeutung ausschlaggebenden Faktoren können, wenn auch Verkehrszählungen und andere objektive Kriterien mit eine Rolle spielen, letztlich nur durch eine Wertung festgestellt werden. Dies bedeutet, dass der zuständigen Behörde (für Landesstraßen das Regierungspräsidium) bei der Subsumtion unter die die Verkehrsbedeutung einer Straße kennzeichnenden unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum zusteht. Ist aber eine veränderte Verkehrsbedeutung festgestellt, so besteht kein Ermessensspielraum mehr, die gebotene Umstufung ist dann zu verfügen. Dabei handelt es sich um eine Allgemeinverfügung. Die beteiligten Straßenbaulastträger sind in einer mündlichen Verhandlung anzuhören.

Nach einer ersten Prüfung des Regierungspräsidiums Stuttgart ist nicht erkennbar, weshalb einem Aufstufungsantrag der Stadt Schwäbisch Hall nicht gefolgt werden könnte. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Aufstufung grundsätzlich erst zehn Jahre nach Abrechnung der GVFG-Maßnahme möglich ist.

Für die Stadt Schwäbisch Hall würde sich die Aufstufung zur Landesstraße finanziell positiv auswirken, weil damit die Straßenbaulast auf das Land übergehen würde.

Anlage 1: Lageplan Ostumfahrung
Anlage 2: Verkehrszahlen Ostumfahrung

 

Fachbereichsleiter Bürgerdienste und Ordnung Gentner möchte die Ostumfahrung zur Landesstraße erheben. Die Voraussetzungen hierfür finden sich im § 3 Straßengesetz Baden-Württemberg. Diese Voraussetzungen - insbesondere auch das Verkehrsaufkommen - sind erfüllt. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart hat bereits Zustimmung signalisiert.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt fragt nach den Konsequenzen der Aufstufung.

Fachbereichsleiter Bürgerdienste und Ordnung Gentner erläutert, dass die Straßenbaulast komplett an das Land übergeht, was zu einer Entlastung der Stadt führt. Für verkehrsrechtliche Fragen verbleibt die Zuständigkeit bei der Stadt als Straßenverkehrsbehörde, im Gegenzug könnte man auch über eine Abstufung von Bühlertalstraße, Crailsheimer Straße und Ellwanger Straße nachdenken. Hier würden sich jedoch keine Änderungen ergeben, da bei Gemeinden über 30.000 Einwohnerinnen/Einwohnern die Straßenbaulast innerorts immer bei der Stadt ist.

Stadtrat Sakellariou bezweifelt, dass die Ablauffrist von zehn Jahren nach Abrechnung der GVFG-Mittel bereits verstrichen ist.

Oberbürgermeister Pelgrim sagt Klärung bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderats am 17.12.2014 zu.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Die Stadt Schwäbisch Hall stellt den Antrag, dass die im beigefügten Lageplan dargestellte Strecke der Ostumfahrung zwischen der L 1060 und der L 2218 zur Landesstraße aufgestuft wird. Die Verwaltung wird beauftragt, alle weiteren Schritte zu unternehmen.
(einstimmig - 19 - )

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