§ 217 - Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die bisherige Vergnügungssteuersatzung erfordert an ein paar Stellen Änderungen. Da die Änderungen zu einer Unübersichtlichkeit der Satzung geführt hätten, wurde die Satzung neu gefasst.

Eine wesentliche Neuerung ist der Ablauf der Besteuerung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Der bisher festgeschriebene Ablauf war die Form der Steuerselbstberechnung mit nachgelagerter Kontrolle und Steuerbescheid durch die Verwaltung. Diese Kontrolle im Nachhinein ist in der Praxis sehr umständlich und nur mit großem Verwaltungsaufwand durchführbar, da die Stadtkasse Steuerzahlungen bekommt, die sie noch nicht zuordnen kann. Es hatte sich ergeben, dass die Steuerschuldner zuerst ihre Daten meldeten und die Steuer erst zahlten, wenn der Bescheid der Stadt kam. Diese bereits gängige Praxis wurde in der Neufassung der Vergnügungssteuersatzung in § 8 nun verankert.

Neu in die Steuersatzung aufgenommen, wurde die Besteuerung für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten (Wettbüros). Als Steuersatz wurden 10 € je m²-Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat zugrunde gelegt. Das ist der gängige Steuersatz in anderen Kommunen, die Wettbüros in ihre Vergnügungssteuersatzung aufgenommen haben.

Anlage: Satzung

 

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber erläutert, dass es zwei Anlässe zur Satzungsänderung gab:

  1. Die Erweiterung der Besteuerungstatbestände auf Wettbüros;
  2. Eine Anpassung im Verfahrensablauf.

Stadtrat Härtig regt an, in der Satzung unter § 4 - Steuersätze unter Punkt a) die Steuern bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit auf 20 v. H. des monatlichen Einspielergebnisses anzuheben.

Oberbürgermeister Pelgrim bittet um förmlichen Antrag im Rahmen der Abstimmung im Gemeinderat am 12.11.2014.
In diesem Zusammenhang weist er auf ein Klageverfahren beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hin: In diesem Verfahren soll entscheiden werden, ob ein Mindestabstand von 500 m zu anderen Spielhallen bzw. zu Aufenthaltsorten von Jugendlichen - so festgelegt im Landesglückspielgesetz - rechtmäßig ist. Sollte der Mindestabstand bestätigt werden, wird es in Schwäbisch Hall keine Neugenehmigungen von Spielhallen in der Innenstadt mehr geben. Ungeklärt ist jedoch die Frage des Bestandsschutzes bereits genehmigter Spielotheken.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer wird mit Wirkung vom 01.01.2015 neu gefasst und in der Fassung der Anlage beschlossen.
(15 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen)

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