§ 204 - Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht "Langer Graben" nach § 25 BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Bereich des Langen Graben 11 bis 18 besteht eine sehr gemischte städtebauliche Struktur von Gebäuden sehr unterschiedlicher Gebäudegröße und Nutzungsintensität. Teilweise weisen die Grundstücke eine Grundstückstiefe von ca. 60 m auf.

Angesichts des immer größeren Interesses an innerstädtischen Wohnlagen und der politisch gewünschten Nachverdichtung im Innenbereich ist hier in den nächsten Jahren mit einem erheblichen Veränderungswunsch zu rechnen, der auch ausdrücklich begrüßt wird.

Für den beschriebenen Bereich besteht kein rechtsgültiger Bebauungsplan. Im rechtsver­bindlichen Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohngebiet dargestellt. Ein Bauantrag für ein Gebäude müsste somit nach § 34 Baugesetzbuch positiv entschieden werden, „wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.“ (§ 34 (1) BauGB)

Angesichts der oben beschriebenen Heterogenität sind somit sehr große Baukörper bau­rechtlich möglich. Dies ist jedoch aufgrund der unmittelbaren Lage am historischen Stadt­grabenring, direkt gegenüber der in Teilen noch erhaltenen Stadtmauer städtebaulich nicht wünschenswert. Außerdem wäre es sinnvoll, angesichts der oben beschriebenen teilweise sehr großen Grundstückstiefen in Hanglage, hier ein Erschließungskonzept zu entwickeln, welches eine Erschließung und somit Bebauung in zweiter Reihe ermöglicht. So haben die Gebäude Langer Graben 11/1, 11/2 und 18 derzeit überhaupt keine öffentliche Erschließung, sondern verfügen nur über grundbuchrechtlich gesicherte Erschließungsrechte über andere private Grundstücke. Ein direkter Anschluss an öffentliche Fahrstraßen besteht nicht.

Ziel sollte es aus Sicht der Verwaltung daher sein, hier ein Bebauungsplankonzept zu entwickeln, welches zum einen innerstädtisches Wohnen ermöglicht, gleichzeitig aber einen Rahmen hierfür entwickelt, der eine geordnete städtebauliche Struktur gewährleistet.

Es wird daher vorgeschlagen, zur kurzfristigen Sicherung der Flurstücke für die oben beschriebene geordnete städtebauliche Entwicklung eine Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht (§ 25 (1) Nr. 2 BauGB) zu erlassen. Die Stadt Schwäbisch Hall sollte hier die Möglichkeit haben, auf noch nicht in ihrem Eigentum befindliche Flächen, die zum Verkauf angeboten werden, zugreifen zu können. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens kann diese Satzung dann wieder aufgehoben werden.

Anlage 1: Satzung
Anlage 2: Lageplan

Beschluss:

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den im Lageplan „Langer Graben“der Abt. Stadtplanung vom 15.09.2014 dargestellten Bereich beschlossen.
(31 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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