§ 187 - Ermächtigung für überplanmäßige/ außerplanmäßige Mittelumbuchungen vom Finanz- in den Ergebnishaushalt (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Haushaltsplan der Stadt Schwäbisch Hall stehen im Finanzhaushalt bei der investiven Maßnahme 14013 für den Umbau von bzw. zu Büroräumen für die Verwaltung 150 TEUR zur Verfügung.

Die Maßnahme war zunächst im Untergeschoss des Gebäudes Gymnasiumstraße 2 vorgesehen. Nach eingehender Prüfung hat sich die Verwaltung aus verschiedenen Gründen dazu entschlossen, den Umbau anstatt in der Gymnasiumstraße im Gebäude Am Markt 9/10 zu realisieren.

Die weiteren Prüfungen haben ergeben, dass die notwendigen Umbaumaßnahmen in Anbetracht der kommunalwirtschaftsrechtlichen Vorgaben nicht als Investitions- sondern als Bauunterhaltungsmaßnahme zu werten sind. Die im Finanzhaushalt geplanten Mittel müssen somit ins Bauunterhaltungsbudget umgeschichtet und dort überplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung ist im Finanzhaushalt gegeben.

Trotz sorgfältiger und intensiver Arbeit bei der Aufstellung eines Haushaltsplans können sich im Rahmen des Haushaltsvollzugs Notwendigkeiten ergeben, die dazu führen, dass Vorhaben anders als im Haushalt geplant abzuwickeln sind. Geplante Mittel für eine Investition dürfen nicht ohne Genehmigung durch das zuständige städtische Organ als Unterhaltungsaufwendungen verwendet werden, selbst wenn genau dasselbe Gebäude/ dieselbe Straße instandgesetzt wird, wie ursprünglich im (Finanz-)Haushalt vorgesehen.

Dies ist verwaltungsökonomisch sehr aufwendig und führt bei der Aufgabenerfüllung zu ungewollten Verzögerungen. Deshalb soll die Verwaltung dazu ermächtigt werden, im Bedarfsfall die investiv gebuchten Mittel in den Ergebnishaushalt umzubuchen, wenn sie dort für denselben Zweck verwendet werden.

 

Oberbürgermeister Pelgrim führt in das Thema ein. Es kann bei manchen Vorhaben oftmals im Vorgriff nicht exakt beurteilt werden, ob es sich um eine investive Maßnahme oder lediglich um Unterhaltungsaufwand handelt. Stellt sich heraus, dass eine investive Maßnahme nur Unterhaltungsaufwand ist, muss ein weiterer Beschluss des Gemeinderats bzw. des Ausschusses herbeigeführt werden. Haushaltsrechtlich ist es untersagt, Unterhaltungsaufwand über Kredite zu finanzieren. Aufgrund dessen wurde im Beschlussantrag die Ziffer 4 aufgenommen, um keinen Umgehungstatbestand zu schaffen.

Fachbereichsleiter Finanzen Gruber bestätigt die Schwierigkeiten in der Abgrenzung. Investitionsmaßnahmen wie Unterhaltungsaufwand zu behandeln ist gesetzlich zulässig. Für den Umkehrschluss (Investitionen als Unterhaltungsmaßnahmen) fehlt eine gesetzliche Regelung. Aufgrund dessen schlägt die Verwaltung den vorliegenden Grundsatzbeschluss vor.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Im Ergebnishaushalt werden auf dem Produktsachkonto 11240220-42110000 für den Umbau zu Büroräumen 150.000,- EUR überplanmäßig bereitgestellt. Deckung ist im Finanzhaushalt unter Maßnahme 14013 in derselben Höhe gegeben.

Außerdem trifft der Gemeinderat folgenden Grundsatzbeschluss:

Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, geplante investive Haushaltsmittel verwaltungsintern in den Ergebnishaushalt umzuschichten, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1.  Die Mittel stehen im Finanz- bzw. Investitionshaushalt für einen bestimmten Zweck zur Verfügung.
  2. Im Haushaltsvollzug wird festgestellt, dass die Maßnahme nicht investiv sondern als Aufwand abzuwickeln ist.
  3. Der Verbrauch der Mittel erfolgt für denselben Zweck/für dieselbe Maßnahme wie ursprünglich investiv geplant.
  4. Die Maßnahme darf nicht kreditfinanziert sein.

Die Regelung gilt sowohl für den städtischen als auch den hospitalischen Haushalt.

Auf Wunsch des Gemeinderates wurde folgender Zusatz aufgenommen:
Für alle Maßnahmen über 10.000 €, die als aktivierungspflichtige Investitionen in Unterhaltungsaufwand umgewandelt werden, erfolgt ein Bericht im Verwaltungs- und Finanzausschuss. Dies gilt für die nächsten zwei Jahre.
(einstimmig - 17 - )

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