§ 20 - Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Solpark; hier: Änderung der Gebietsabgrenzung (öffentlich)

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Sachvortrag:

siehe BPA vom 12.02.01

Beschluss:

Aufgrund von § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 (BGBl I S. 2902) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl 578, berichtigt S. 720), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.03.1997 (GBl S. 101) beschließt der Gemeinderat zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes Solpark folgende Satzung (Maßgebend ist der Lageplan M 1:2.500 des Stadtplanungsamtes vom 30. Januar 2001):

Festlegung des Sanierungsgebietes Solpark Änderung der Gebietsabgrenzung

§ 1

Zur Behebung städtebaulicher Missstände wird das Gebiet im Ortsteil Hessental der Stadt Schwäbisch Hall als Sanierungsgebiet Solpark festgelegt. Der Verbindungsweg „In der Eich“ zwischen Eugen-Bolz-Straße im Norden und Raiffeisenstraße im Süden ist Bestandteil des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes. Die bisherige Festlegung wird somit um den genannten Straßenraum erweitert. Maßgebende zeichnerische Unterlagen für die Abgrenzung (parzellenscharfe Darstellung) ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes im Maßstab 1:2.500 vom 30.Januar 2001, welcher Bestandteil der Satzung ist.

§ 2

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt, wobei die Genehmigungspflichten nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB nicht ausgeschlossen werden.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung gemäß § 143 Abs. 1 BauGB in Kraft.

(einstimmig - 31 -)

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