§ 2 - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO; hier: Werbeanlagen in der Innenstadt, in der Unterlimpurger Vorstadt und in Steinbach (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Bürgermeister Stadel erläutert das Thema und die Situation und gibt einen Rückblick auf die bisherigen Gespräche und Beratungen zu diesem Thema:

SHA; bereits mehrfach in Diskussion um eine gestalterische Fragen regelnde Satzung eingestiegen.

Die abschließende Auseinandersetzung mit dieser Thematik hat aber nie stattgefunden, da das Thema leider immer wieder vertagt wurde.

Sehr außergewöhnliche Situation:

Städte mit einem vergleichbar hochwertigen Stadtbild haben i. d. R. mehr oder weniger stark regelnde Gestaltungssatzungen für zahlreiche bauordnungsrechtlich relevante Themen. Teilweise geht die Regelungsdichte bis hin zum Gesamtanlagenschutz nach Denkmalschutzgesetz.

Die Verwaltung hat nun nach den bisherigen Gesprächen eine im Umfang (gegenüber fürheren Entwürfen) deutlich reduzierte Satzung für das Thema Werbeanlagen erarbeitet.

Gerade mit diesem Thema sind in der Praxis, und das gilt nicht nur für unsere Kommune, ganz erhebliche Probleme verbunden. Dies liegt unter anderem daran, dass

  1. Werbeanlagen im Vergleich mit anderen baulichen Anlagen einem deutlich häufigerer Wechsel unterliegen
  2. verstärktes Auftreten von Filialisten (weniger Identifikation mit der Stadt)
  3. negative Vorblder führen zur Nachahmung (Effekt des gegenseitigen "Hochschaukelns", was Größe, Buntheit und plakative Wirkung angeht).


Wir müssen leider feststellen, dass eine engagierte Bauberatung alleine nicht mehr ausreichen wird, um das Erscheinungsbild unserer historischen Innenstadt zu sichern,

und dass Abwertungstendenzen durch verunstaltende Werbeanlagen kaum zu vermeiden sind.

Verwaltungsvorschlag:

im positiven Sinne einen Rahmen für werbliche Aktivitäten setzen, dass heißt: aktive Stadtgestaltung.

Neuer, reduzierter Regelungsvorschlag erarbeiten:

d. h. der Umfang d. Regelungen wurde gegenüber früheren Intentionen deutlich reduziert!

Der gefundene Rahmen entspricht im wesentlichen dem, was seit vielen Jahren einvernehmlich mit dem Gebäudeeigentümern und den ortsansässigen Einzelhändlern vereinbart wurde.

Vorentwurf der Satzung wurde auch bereits im Jahr 1999 den Betroffenen (d. h. der Werbegemeinschaft, der Aktionsgemeinschaft Gelbinger Gasse, dem Bund der Selbstständigen, dem Haus- und Grundeigentümerverein, usw.) zur Stellungnahme übermittelt.

Entsprechend den dann eingegangenen Anregungen:

Entwurf nochmals leicht überarbeitet und der Katalog hinsichtlich der Zulässigkeiten weiter ausgedehnt.

Gestaltungsrahmen: orientiert sich grob gesagt an den vorhandenen guten und beispielhaften Werbeanlagen.

Es sind auch weiterhin umfangreiche Spielräume zur individuellen Gestaltung offen.

Für alle Beteiligten kann mit dieser Satzung ein klarer und verbindicher Rechtsrahmen geschaffen werden, wobei diese erheblich überarbeitete Fassung mit früheren Entwürfen von Gestaltungssatzungen für die Gesamtstadt eigentlich nicht mehr zu tun hat.

Hinweis:

  1. Ausnahmeregelungen für typische Sonderaktionen (Winter- und Sommerschlußverkauf, Räumungsverkauf, Haller Frühling und Haller Kulturherbst) sind berücksichtigt.
  2. Ebenso sind Befreiungen für Sondersituationen möglich.
  3. Bestehende und genehmigte Anlagen: Bestandsschutz.


Nach Beratung in den Fraktionen haben wir dann den Entwurf der Satzung mit einer Arbeitsgruppe des Gemeinderats nochmals ausführlich besprochen.

Der vorliegende Entwurf ist nun das mit dieser Lenkungsgruppe erarbeitete Ergebnis, wobei insbesondere auf die Anregungen, den Geltungsbereich auch auf die Unterlimpurger Straße und den Ortsteil Steinbach auszudehnen, hingewiesen werden sollte.

Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat nunmehr vor, die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Hinweis geben:

Einzelhändler und Gewerbetreibende sollten zunächst einmal als ersten Schritt das Beratungsangebot der Verwaltung in Anspruch nehmen.

Es läßt sich viel Zeit und auch Geld sparen, wenn mit dem Stadtplanungsamt und der Baurechtsbehörde frühzeitig Kontakt aufgenommen wird.

Schon im Vorfeld, bevor das erste Geld für Planungen ausgegeben wird, sollte informell abgeklärt werden, wie sich die Vorstellungen der jeweiligen Antragsteller verwirklichen lassen.

Die Probleme treten ja, das lehrt die Praxis, i. d. R. erst dann auf, wenn der Antragsteller eine verfestigte Planung einreicht, die sich eben nicht in den geltenden Rechtsrahmen einfügt.

Zu oft hört man auch den Satz:

"die Werbeanlagen sind doch schon bestellt".

Und manch einer moniert seine Anlage sogar schon, bevor er einen Bauantrag einreicht.

Meine Damen und Herren, dies ist kein Kavaliersdelikt.

Daher nochmals der Appell:

das Dienstleistungsangebot der Verwaltung, das ja sogar kostenlos ist, sollte besonders beim Thema Werbeanlagen genutzt werden.

Hier kann schon frühzeitig über konkrete Lösungsmöglichkeiten diskutiert werden und - auch aus Erfahrung - fast immer kommen wir auf diesem Wege zu einem Interessenausgleich und der Antragsteller auf dem schnellsten Wege zu seiner Baugenehmigung!

Beschluss:

Die Satzung über Werbeanlagen für die Innenstadt, die Unterlimpurger Vorstadt und Steinbach wird gemäß § 74 Abs. 1 LBO im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist die Textfassung vom 30.11.2000 und der den Geltungsbereich darstellende Lageplan des Stadtplanungsamts im Maßstab 1:5000 mit gleichem Datum.

Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Auslegung) beauftragt.
einstimmig - 27 -

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