§ 231 - Bebauungsplan Nr. 1217-08/01 „Erweiterung Elisabethenstraße, 1. Änderung“ in Gottwollshausen; hier: Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss nach §13a BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 5. August 2021, 13:59 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Der Bedarf an Betreuungsplätzen im Bereich Gottwollshausen und dem angrenzenden Neubaugebiet Breiteich (Anlage 1) machen eine Entwicklung des bestehenden Kindergartens in der Elisabethenstraße dringend notwendig. Um diese zu ermöglichen muss der bestehende Bebauungsplanes Nr. 1217-08 „Erweiterung Elisabethenstraße“ (Anlage 2) geändert werden.

Der rechtskräftige Bebauungsplan „Erweiterung Elisabethenstraße“ (Anlage 2) setzt innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf eine Bebauung mit maximal einem Vollgeschoss fest, welche für die künftigen Raumanforderungen nicht ausreichend ist. Daher sollen nun zwei Vollgeschosse festgesetzt werden.

Das bisherige Baufeld wird bis an die Grundstückgrenze nach Nordwesten erweitert, da an dieser Stelle der Erweiterungsbau vorgesehen ist. Eine Erweiterung nach Süden wurde geprüft aber verworfen, da der Freibereich auf der Südwestseite der Gebäude sinnvoller angeordnet ist und wichtige bestehende Grünstrukturen erhalten bleiben.

Im Zuge der Änderung soll die verkehrstechnische Anbindung der Elisabethenstraße mit einem neuen Anschluss an die Grohwiesenstraße verbessert werden. Dies war bereits Ziel des bisher rechtsgültigen Bebauungsplanes. Im Bereich des heute bestehenden Wendehammers soll ein direkter Anschluss an die Grohwiesenstraße geschaffen werden. Über den neuen Anschluss können die Anlieger der Elisabethenstraße auf die Grohwiesenstraße ausfahren. Durch eine geplante Einbahnregelung kann aus der anderen Richtung nur bis zum Kindergarten vorgefahren werden. Hier ermöglicht eine platzartige Vorfläche das Wenden, um verkehrsgerecht ausfahren zu können.

Die geplanten Stellplätze und die Durchbindung des Geh- und Radweges sind Inhalt des bislang rechtsgültigen Bebauungsplanes und werden in leicht veränderter Form übernommen. Der Baumbestand unmittelbar entlang der Grohwiesenstraße bleibt erhalten.

Nördlich dem Bestandsgebäude verläuft ein Mischwasserkanal durch das künftige Baufeld. Eine Überbauung des Kanals ist nach Aussage des Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung prinzipiell möglich. Alternativ kann der Kanal auch verlegt werden. Derzeit wird geprüft, welche Variante kostengünstiger ist.

Der Geltungsbereich (Anlage 3) umfasst etwa 0,58 ha, davon sind 0,39 ha Gemeinbedarfsfläche und 0,19 ha öffentliche Grün- und Verkehrsfläche.

Das Bebauungsplanverfahren wird als Verfahren nach §13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, die innerhalb eines bereits rechtskräftig überplanten Bereichs liegt. Die Anforderungen hinsichtlich der maximalen Grundfläche nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind mit ca. 1.560 m² erfüllt. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten bestehen nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bedürfen, wird nicht begründet. Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanz und ein naturschutzrechtlicher Ausgleich sind nicht notwendig, weil Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

Für den Bebauungsplan wurde eine artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung angefertigt. Ergebnis ist, dass wenn die Gehölze im Eingriffsbereich in der Zeit zwischen Ende Oktober und Ende Februar gerodet werden, keine weiteren artenschutzrechtlichen Untersuchungen notwendig sind. (Anlage 5)

Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen dargestellt. Daher ist die Änderung des Bebauungsplans aus der übergeordneten Planung abgeleitet. (Anlage 4)

Der Ortschaftsrat Gailenkirchen behandelt die Angelegenheit in seiner nächsten Sitzung am 10.12.2020.

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, ohne Maßstab, Stadt Schwäbisch Hall, 04.11.2020
Anlage 2: Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1217-08 „Erweiterung Elisabethenstraße“, Maßstab 1:500, Stadt Schwäbisch Hall, 04.11.2020
Anlage 3: Abgrenzungsplan Bebauungsplan Nr. 1217-08/01 „Erweiterung Elisabethenstraße, 1. Änderung“, Maßstab 1:500, Stadt Schwäbisch Hall, 04.09.2020
Anlage 4: Ausschnitt rechtskräftiger Flächennutzungsplan, Stadt Schwäbisch Hall, 04.11.2020
Anlage 5: Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, GEKOPLAN M. Hofmann, Oberrot, 10.09.2020
Anlage 6: Bebauungsplanentwurf Planzeichnung vom 20.10.2020
Anlage 7 a: Textteil zum Bebauungsplan - Verfahren nach §13a BauGB - vom 20.10.2020 (Büro Käser Ingenieure GmbH + Co. KG, Untergruppenbach)
Anlage 7 b: Textteil - Örtlichen Bauvorschriften - zum Bebauungsplan vom 20.10.2020 (Büro Käser Ingenieure GmbH + Co. KG, Untergruppenbach)
Anlage 8: Begründung zum Bebauungsplan vom 20.10.2020 (Büro Käser Ingenieure GmbH + Co. KG, Untergruppenbach)

 

Nach Erläuterung der Sitzungsvorlage durch Abteilungsleiter Stadtplanung Mathieu stellt Oberbürgermeister Pelgrim fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aus­sprache besteht.

Beschluss:

Der Bau- und Planungsausschuss fasst vorbehaltlich der Zustimmung des Ortschaftsrats folgende Beschlüsse:

Aufstellungs, Entwurfs und Auslegungsbeschluss

A) Bebauungsplan Nr. 1217-08/01 „Erweiterung Elisabethenstraße, 1. Änderung“
Der Bebauungsplan Nr. 1217-08/01 „Erweiterung Elisabethenstraße, 1. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und §13a BauGB aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan der Stadt Schwäbisch Hall im M 1:1000 und der Lageplan mit Legende des Büros Käsers im M 1:500 vom 11.11.2020 und gleichlautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird beauftragt die Unterlagen (Anlage 5-8) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 1217-08/01 „Erweiterung Elisabethenstraße, 1. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 1217-08/01 „Erweiterung Elisabethenstraße, 1. Änderung“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO parallel zum Bebauungsplan aufgestellt. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 1217-08/01 „Erweiterung Elisabethenstraße, 1. Änderung“. Die Verwaltung wird beauftragt diese gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Zusammenarbeit mit dem Büro für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).

Für beide Satzungen ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig  - 18)

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