§ 217 - 11. Änderung der Hauptsatzung wegen Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Die Landesregierung hat im Zuge der Corona-Pandemie mit Gesetz vom 07.05.2020 beschlossen, dass zukünftig, unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen, „Videositzungen“ des Gemeinderats und anderer Gremien zulässig sind. Hierzu wurde der § 37 a in die Gemeindeordnung Baden Württemberg eingefügt. § 37 a Absatz 3 GemO bestimmt, dass bis 31. Dezember 2020 solche Video-Gemeindertssitzungen grundsätzlich auch ohne Regelung in der jeweiligen Hauptsatzung zulässig sind. Ab dem 01.01.2021 sind solche Videositzungen nur noch möglich, wenn diese in der Hauptsatzung geregelt sind. Um im Zuge der Corona-Pandemie auch ab dem Jahr 2021 die grundsätzliche Möglichkeit zu haben, Gemeinderatssitzungen im Wege einer Videokonferenz durchführen zu können, schlägt die Verwaltung vor, in der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall nach dem § 5, einen neuen Paragraph § 5 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

§ 5 a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum.

Nach Entscheidung der/des jeweiligen Vorsitzenden können unter den in § 37 a GemO festgelegten Voraussetzungen Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und sonstiger gemeinderätlicher Gremien sowie Sitzungen der Ortschaftsräte ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass in der Vergangenheit von der Möglichkeit der Videositzungen kaum Gebrauch gemacht wurde. Nach Kenntnis des Städtetags Baden-Württemberg macht derzeit keine Kommune Gemeinderatssitzungen per Video. Dies hat nach deren Kenntnis u.a. folgende Ursachen:

  • Videositzungen sind zunächst auf Gegenstände einfacher Art begrenzt. Solche Gegenstände können aber auch heute schon gem. § 37 Absatz 1 GemO im Wege der Offenlegung oder durch Umlaufverfahren entschieden werden.

  • Bei sogenannten gewichtigeren Verhandlungsgegenständen dürfen Videositzungen gem. § 37 a GemO nur stattfinden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Solche Gründe liegen insbesondere bei Naturkatastrophen, Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder, wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre, vor.

  • Außerhalb von Hochphasen einer Pandemie oder anderen Naturkatastrophen oder Notsituationen dieses Niveaus, ist es derzeit schwer abwägbar, ob „schwerwiegende Gründe“ i.S.d.G. den Verzicht auf eine Präsenzsitzung rechtfertigen. Dementsprechend hoch ist das Risiko, dass Beschlüsse einer Videositzung in solchen Zeiten im Nachhinein juristisch wegen Fehlens der Voraussetzungen angegriffen werden.

  • Wahlen dürfen grundsätzlich nicht in Videositzungen durchgeführt werden. Wenn Wahlen sowieso in Präsenzsitzungen durchgeführt werden müssen, können andere Tagesordnungspunkte ja auch gleich mit abgehandelt werden.

  • Die Durchführung nichtöffentlicher Sitzungen ist zwar rechtlich möglich, die Wahrung der Geheimhaltung und des Datenschutzes derzeit allerdings nicht einzuhalten bzw. zu überprüfen. Es lässt sich z. B. nicht kontrollieren, ob Dritte nichtöffentliche Videositzungen auf Gestattung von Ratsmitgliedern mithören bzw. im Hintergrund mitverfolgen. Deshalb wird auf nichtöffentliche Videositzungen bislang gänzlich im Land verzichtet.

  • Die erforderliche Öffentlichkeit kann nicht dadurch erfüllt werden, dass Sitzungen im Internet übertragen werden, dies ist derzeit in Baden Württemberg nicht zulässig. Nach derzeitiger Rechtslage müssen öffentliche Videositzungen zeitgleich in Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum übertragen werden.

Nach alledem geht die Verwaltung davon aus, dass das Thema Videositzungen in absehbarer Zeit keine praktische Anwendung finden wird. Um jedoch für den oben geschilderten Fall der besonderen Notlagen gerüstet zu sein, sollte die grundsätzliche Möglichkeit der Durchführung von Gemeinderatssitzungen über Videokonferenzen geschaffen werden.

Anlage: 11. Änderung der Hauptsatzung

 

Oberbürgermeister Pelgrim umreißt den Sachvortrag und ergänzt, dass mit der Änderung der Hauptsatzung vorerst nur eine Option zur Anwendbarkeit geschaffen werden soll und dass zur Umsetzung von Video-Gemeinderatssitzungen die technischen Voraussetzungen derzeit noch nicht gegeben seien.

Stadträtin Herrmann unterstützt namens ihrer Fraktion die in der Sitzungsvorlage dargestellte Sichtweise der Verwaltung.

Stadtrat Dr. Döring schließt sich dieser Auffassung an, erkundigt sich nach den anfallenden Kosten zur Schaffung der technischen Voraussetzungen und fragt, ob im Rahmen der Haushaltsberatungen bezüglich der zu veranschlagenden Haushaltsmittel ein Vorschlag unterbreitet werden würde.

Oberbürgermeister Pelgrim teilt mit, keine Zahlen nennen zu können. Verwaltungsintern gäbe es Überlegungen einen Sitzungsraum mit Videokonferenztechnik auszustatten. In der Blendstatthalle bestünde diesbezüglich Nachrüstungsbedarf.

Stadträtin Härterich spricht sich im Namen ihrer Fraktion für die Schaffung der Option aus, äußert aber auch Bedenken hinsichtlich der Rechtskonformität.

Oberbürgermeister Pelgrim verdeutlicht, dass mit der Verankerung in der Hauptsatzung dem rechtlichen Erfordernis Rechnung getragen wurde, die Ausführungsbestimmungen vom Gemeinderat in der Geschäftsordnung noch festzulegen seien.

Stadträtin Koch und Stadträtin Schumacher-Koelsch halten die Digitalisierung für notwendig.

Oberbürgermeister Pelgrim stellt den Beschlussantrag zur Abstimmung.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der Gemeinderat stimmt der 11. Änderung der Hauptsatzung zu.
(15 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen)

Meine Werkzeuge