§ 205 - Sanierungsgebiet Kernstadt - Erweiterung Unterwöhrd Ergänzung 2020; hier: Förmliche Festlegung „Sanierungsgebiet Kernstadt Erweiterung Unterwöhrd Ergänzung 2020“ (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 04.12.2017 (§ 256, öffentlich) wurde im Gemeinderat die Erweiterung des Sanierungsgebietes Kernstadt um den Unterwöhrd und dem geplanten Brückenbauwerk von der Kocherinsel zur Straße „Im Lindach“ beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt ging man von einer Neugestaltung des Unterwöhrds bis zum Anschluss der neuen Lindachbrücke aus (Anlage 2). Im Rahmen des 2018 durchgeführten Wettbewerbsverfahrens und des daraus resultierenden Ergebnisses wurde deutlich, dass der gesamte Unterwöhrd neu zu überplanen ist, um eine einheitliche Gestaltungssprache auf der Insel zu erreichen.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung die Ergänzung des bestehenden Sanierungsge­bietes „Kernstadt Erweiterung Unterwöhrd“ vor, wie im Lageplan zur Anlage 1 dargestellt. Dadurch können Fördermittel aus dem Bund-Länder-Programm beantragt werden. Am 18.09.2020 fand hierzu unter anderem ein Gespräch mit Vertretern des Regierungspräsidi­ums und dem Wirtschaftsministeriums statt. Das Vorhaben wurde als sinnvoll und damit als förderfähig bewertet.

Auf die Durchführung von weitergehenden „Vorbereitenden Untersuchungen“ kann ange­sichts des geringen Erweiterungsumfangs aus Sicht der Verwaltung verzichtet werden.

1. Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Als Grundlage zur Förderung der Einzelmaßnahmen ist es erforderlich, das Sanierungsge­biet förmlich festzulegen. Diese Festlegung erfolgt durch die in der Anlage 1 näher be­schriebenen Satzung unter Bezugnahme auf den jeweiligen Abgrenzungsplan.

2. Wahl des Sanierungsverfahrens
Im Rahmen der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets ist auf der Grundlage § 142 Abs. 4 BauGB abzuwägen, welches der im Baugesetzbuch vorgesehenen Sanierungsverfah­ren eingreifen soll. Auf der Grundlage des Baugesetzbuches steht
a) das so genannte „klassische Verfahren“ unter Anwendungen der Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB
b) das „vereinfachte Sanierungsverfahren“ unter Ausschluss der §§ 152 bis 156a BauGB
zur Verfügung.
Das „klassische“ und das „vereinfachte“ Verfahren unterscheiden sich jedoch in verschie­denen Punkten, die im folgenden zusammengefasst dargestellt werden:
Die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB werden als so genannte „bodenpolitische Konzeption“ des Sanierungsrechtes bezeichnet. Sie sollen bewirken, dass Bodenwertsteige­rungen im Sanierungsgebiet, die durch die Aussicht auf die Sanierung, ihre Vorbereitung oder Durchführung entstehen, zur Finanzierung der Sanierungskosten herangezogen wer­den. Diese umfassen im wesentlichen die Regelungen über die sog. Ausgleichsbeträge.
Nach den Regelungen des § 142 Abs. 4 BauGB ist die Anwendung dieser Vorschriften des 3. Abschnitts - der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften - auszuschließen, wenn diese für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich sind und die Durchführung der Sanierung durch den Ausschluss nicht erschwert wird.

§ 142 Abs. 4 Satz 2 Baugesetzbuch regelt, dass im Fall des Ausschlusses des besonderen sanierungsrechtlichen Verfahrens in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflich­ten nach § 144 BauGB insgesamt, nach § 144 Abs. 1 BauGB oder § 144 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen werden können.

§ 144 Abs. 1 Baugesetzbuch beinhaltet die Genehmigungsnotwendigkeit folgender Maß­nahmen bzw. Vorgänge:
1. Bauvorhaben nach § 29 BauGB,
2. Miet- und Pachtverhältnisse über die Dauer von mehr als einem Jahr.

§ 144 Abs. 2 BauGB beinhaltet die Genehmigungsnotwendigkeit folgender Maßnahmen bzw. Vorgänge:
1. die Grundstücksveräußerung bzw. Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts,
2. die Bestellung grundstücksbelastender Rechte (Grundschulden, Grunddienstbarkeiten),
3. schuldrechtliche Verträge die mit den unter 1. und 2. beschriebenen Verpflichtungen im Zusammenhang stehen,
4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
5. Grundstücksteilungen

Aufgrund der Tatsache, dass sich das betroffene Grundstück ausschließlich im Eigentum der Stadt Schwäbisch Hall befindet und auch in Zukunft verbleibt und die Fläche weiterhin öffentlich genutzt wird, können daher die Regelungen des besonderen Entschädigungs­rechtes, Prüfungsrechtes, die Preisvorschriften bei der Privatisierung von Grundstücken so­wie das besondere Umlegungsrecht und die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen vernachläs­sigt werden. Diese vorgenannten Bestimmungen sind Gegenstand der §§ 152 bis 156a BauGB.
In Anbetracht der Eigentumsverhältnisse besteht keine Notwendigkeit zur Anwendung die­ser Rechtsvorschriften.
Im Rahmen der Abwägung des Verfahrens wird empfohlen, das vereinfachte Verfahren unter Einbeziehung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 144 Abs. 1 BauGB und des § 144 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

3. Abgrenzung des Sanierungsgebietes
Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets ist im beiliegenden Abgrenzungsplan dargestellt (Anlage 1). Der Abgrenzungsplan ist Bestandteil der Sanierungssatzung.

Anlagen:
Anlage 1: Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Kernstadt - Erweiterung Unterwöhrd Ergänzung 2020“ mit Lageplan
Anlage 2: Lageplan mit dem bisher rechtsgültigen Sanierungsgebiet „Kernstadt - Erweiterung Unterwöhrd“

 

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aus­sprache besteht.

Beschluss:

  1. Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Kernstadt – Erweiterung Unterwöhrd Ergänzung 2020“.
     
  2. Der Gemeinderat beschließt, die Sanierungsmaßnahmen im so genannten „vereinfachten Sanierungsverfahren“ auf der Grundlage des § 142 Abs. 4 unter Einschluss der §§ 144 Abs. 1 BauGB und 144 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Maßgebend ist der Lageplan vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung mit der Bezeichnung „Sanierungsgebiet Kernstadt – Erweiterung Unterwöhrd Ergänzung 2020 förmliche Abgrenzung Sanierungsgebiet“ mit Maßstab 1:2000 vom 17.09.2020.

        (30 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)

Oberbürgermeister Pelgrim informiert ergänzend, dass der Evangelischen Kirchengemeinde signalisiert worden sei, dass der barrierefreien Zugang zur Kirche St. Michael auch in das Sanierungsgebiet aufgenommen werden könnte. Eine Sitzungsvorlage hierzu werde in den folgenden Sitzungen vorgelegt.

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