§ 15 - Vorhabebezogener Bebauungsplan Nr. 2119-03, "Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern"; hier: Planungsermächtigung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Auf einer Teilfläche des privaten Flurstückes 3081 auf der Gemarkung Sulzdorf planen die Stadtwerke Schwäbisch Hall mit dem Einvernehmen des Eigentümers auf einer Fläche von ca. 7,8 ha eine Freiflächenphotovoltaikanlage.

Die Fläche liegt südlich von Dörrenzimmern und wird im Norden von der Bühlertalstraße (L1060) und im Süden vom Gelände des Golfplatzes begrenzt. Sie wird bisher als Ackerfläche landwirtschaftlich genutzt. 

Die Stromerzeugung durch Photovoltaik ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende umzusetzen und die im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verankerten Ziele zu erreichen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sah bislang für Solarparks im Wesentlichen Konversionsflächen und Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen vor. Mit der Verabschiedung der Freiflächenöffnungsverordnung - FFÖ-VO am 7. März 2017 hat das Land Baden-Württemberg von einer Länderöffnungsklausel der EEG-Novelle 2017 Gebrauch gemacht und damit die Flächenkulisse für Solarparks um sogenannte „benachteiligte Gebiete“ auf Acker- und Grünlandflächen erweitert. Das oben genannte Grundstück befindet sich im benachteiligten Gebiet.

Weiter stuft der Energieatlas Baden-Württemberg das Gebiet als geeignete Potentialfläche für eine Photovoltaiknutzung ein.

Um den baurechtlichen Rahmen für das geplante Bauvorhaben zu schaffen ist ein Bebau­ungsplan erforderlich. Dieser soll in Abstimmung mit der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH als Vorhaben- und Erschließungsplan durchgeführt werden.

Als Inhalt des Bebauungsplans ist die Ausweisung eines Sondergebietes (SO) Photovoltaikanlage für die Aufstellung von Solarmodulen, den Bau der für den Betrieb zusätzlichen Einrichtungen und die Errichtung einer Umzäunung geplant. Für die Einbindung in Natur und Landschaft ist eine intensive Eingrünung erforderlich. Die genau Detaillierung ist Gegenstand des noch zu erarbeitenden Bebauungsplanes.
In der rechtsverbindlichen 7D. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist die Fläche als Außenbereich dargestellt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens soll die Plangebietsfläche als Sondergebiet Photovoltaikanlage ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren anzupassen.

Das Bauvorhaben wird von der Verwaltung begrüßt. Es wird empfohlen, dem als Anlage beigefügten Antrag des Vorhabenträgers Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren vom 06.12.2019 stattzugeben.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf wurde im Rahmen des Schriftlichen Verfahrens informiert. Innerhalb der festgelegten Frist sind keine Widersprüche eingegangen.

Anlage 1: Antrag des Vorhabenträgers Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren vom 06.12.2019 mit Anlage
Anlage 2: Orientierungsplan, Lage des Plangebietes
Anlage 3: Lageplan geplanter Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

 

Stadtrat Tette erkundigt sich, wie die Nutzung des Grünlandes auf den beanspruchten Ackerflächen aussehen werde.

Abteilungsleiter Contracting und Projektentwicklung, Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, Hofmann, erklärt, dass durch die bodennahen Solarmodule keine konventionelle Landwirtschaft mehr vorgesehen sei. Auf den mit speziellen Einsaaten begrünten Flächen erfolgt in der Regel Schafbeweidung.

Stadtrat Reichert wünscht eine Übersicht, aus der die landwirtschaftlichen Flächen für solare Nutzung ersichtlich seien.

Stadtrat Kaiser plädiert dafür, mit der Herausnahme von landwirtschaftlich nutzbaren Flächen für die Installation von Freiflächenphotovoltaikanlagen verantwortlich umzugehen. Es sollte einen Diskurs geben, wo auf Schwäbisch Haller Gemarkung Freiflächenphotovoltaikanlagen gewünscht seien, da die in der EEG-Novelle 2017 ausgewiesenen benachteiligten Gebiete auf Acker- und Grünlandflächen so zahlreich seien.

Stadträtin Niemann erwidert, dass weniger als 0,1 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen in Baden-Württemberg mit Photovoltaik belegt seien. Bioenergiemais würde hingegen sechs Prozent der Flächen in Anspruch nehmen, jedoch mit geringeren Energieertrag wie Photovoltaik.

Oberbürgermeister Pelgrim ergänzt, dass die Stadt ihren Beitrag zu erneuerbaren Energien leisten sollte. Von einer Gesamtentwicklungsperspektive sei man aufgrund der Auslastung des Planungsstabes der Bauverwaltung nur vorerst abgerückt. Für eine gute regionale Planung sollten Eignungsgebiete noch festgelegt werden.

Oberbürgermeister Pelgrim informiert, dass der Ortschaftsrat Sulzdorf im Rahmen des Schriftlichen Verfahren über den Sachverhalt informiert wurde. Innerhalb der festgelegten Frist sind keine Widersprüche eingegangen.

Beschluss:

Antrag auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB:

Dem Antrag des Vorhabenträgers Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren vom 06.12.2019 wird stattgegeben.
(22 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)

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