51394244/meetingminutes/51394940/paragraph

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Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 24.07.2013 die Abschaffung der unechten Teilortswahl beschlossen. Im Rahmen dieses Beschlusses hat der Gemeinderat die Sonderregelung des &sect; 25 Absatz 2 Satz 4 GemO in Anspruch genommen, wonach bei der Aufhebung der unechten Teilortswahl, bis zum Ende der laufenden Amtszeit der Gemeinder&auml;te, durch die Hauptsatzung bestimmt werden kann, dass die bisherige oder eine andere nach &sect; 25 Absatz 2 Satz 2 GemO festzulegende Sitzzahl l&auml;ngstens bis zum Ablauf der zweiten auf die Aufhebung der unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit der Gemeinder&auml;te ma&szlig;gebend ist. Da die Sitzzahl im Gemeinderat vor der Aufhebung der unechten Teilortswahl 34 betrug, hat der Gemeinderat in dieser Sitzung beschlossen, die Sitzzahl bei 34 zu belassen. Aufgrund der Begrenzung &bdquo;l&auml;ngstens bis zum Ablauf der zweiten auf die&hellip;&hellip;.&ldquo; konnte diese Ausnahmeregelung bei der Kommunalwahl im Mai 2019 zum letzten Mal angewandt werden. Bei der n&auml;chsten Kommunalwahl muss deshalb wieder die gesetzlich vorgesehene Zahl der Gemeinder&auml;te gew&auml;hlt und die Hauptsatzung deshalb entsprechend ge&auml;ndert werden. Gem&auml;&szlig; &sect; 25 Absatz 2 Satz 1 GemO betr&auml;gt die gesetzliche Sitzzahl 32.</p>
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Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom [https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/2697693/meetingminutes/4378991/paragraph 24.07.2013] die Abschaffung der unechten Teilortswahl beschlossen. Im Rahmen dieses Beschlusses hat der Gemeinderat die Sonderregelung des &sect; 25 Absatz 2 Satz 4 GemO in Anspruch genommen, wonach bei der Aufhebung der unechten Teilortswahl, bis zum Ende der laufenden Amtszeit der Gemeinder&auml;te, durch die Hauptsatzung bestimmt werden kann, dass die bisherige oder eine andere nach &sect; 25 Absatz 2 Satz 2 GemO festzulegende Sitzzahl l&auml;ngstens bis zum Ablauf der zweiten auf die Aufhebung der unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit der Gemeinder&auml;te ma&szlig;gebend ist. Da die Sitzzahl im Gemeinderat vor der Aufhebung der unechten Teilortswahl 34 betrug, hat der Gemeinderat in dieser Sitzung beschlossen, die Sitzzahl bei 34 zu belassen. Aufgrund der Begrenzung &bdquo;l&auml;ngstens bis zum Ablauf der zweiten auf die&hellip;&hellip;.&ldquo; konnte diese Ausnahmeregelung bei der Kommunalwahl im Mai 2019 zum letzten Mal angewandt werden. Bei der n&auml;chsten Kommunalwahl muss deshalb wieder die gesetzlich vorgesehene Zahl der Gemeinder&auml;te gew&auml;hlt und die Hauptsatzung deshalb entsprechend ge&auml;ndert werden. Gem&auml;&szlig; &sect; 25 Absatz 2 Satz 1 GemO betr&auml;gt die gesetzliche Sitzzahl 32.</p>
 
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<u>Anlage:</u> [[Media:Anlage_9._Satzung_&Auml;nderung_Hauptsatzung.pdf{{!}}9. Satzung zur &Auml;nderung der Hauptsatzung der Stadt Schw&auml;bisch Hall]]</p>
 
<u>Anlage:</u> [[Media:Anlage_9._Satzung_&Auml;nderung_Hauptsatzung.pdf{{!}}9. Satzung zur &Auml;nderung der Hauptsatzung der Stadt Schw&auml;bisch Hall]]</p>

Aktuelle Version vom 15. September 2020, 15:20 Uhr

Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 24.07.2013 die Abschaffung der unechten Teilortswahl beschlossen. Im Rahmen dieses Beschlusses hat der Gemeinderat die Sonderregelung des § 25 Absatz 2 Satz 4 GemO in Anspruch genommen, wonach bei der Aufhebung der unechten Teilortswahl, bis zum Ende der laufenden Amtszeit der Gemeinderäte, durch die Hauptsatzung bestimmt werden kann, dass die bisherige oder eine andere nach § 25 Absatz 2 Satz 2 GemO festzulegende Sitzzahl längstens bis zum Ablauf der zweiten auf die Aufhebung der unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit der Gemeinderäte maßgebend ist. Da die Sitzzahl im Gemeinderat vor der Aufhebung der unechten Teilortswahl 34 betrug, hat der Gemeinderat in dieser Sitzung beschlossen, die Sitzzahl bei 34 zu belassen. Aufgrund der Begrenzung „längstens bis zum Ablauf der zweiten auf die…….“ konnte diese Ausnahmeregelung bei der Kommunalwahl im Mai 2019 zum letzten Mal angewandt werden. Bei der nächsten Kommunalwahl muss deshalb wieder die gesetzlich vorgesehene Zahl der Gemeinderäte gewählt und die Hauptsatzung deshalb entsprechend geändert werden. Gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 GemO beträgt die gesetzliche Sitzzahl 32.

Anlage: 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall

 

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der vorgeschlagenen 9. Änderung der Hauptsatzung zu.
(31 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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