§ 108 - Rechtsverordnung über die Einrichtung von Parkplätzen und die Festsetzung von Parkgebühren anlässlich des Jakobimarktes (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:


Die beim Jakobimarkt 2005 und 2006 praktizierte Parkregelung mit einem durch den SC Steinbach organisierten ehrenamtlichen Ordnungsdienst hat sich sehr gut bewährt.

Die Erfahrungen wurden erneut mit Vertretern des Vereins besprochen. Aufgrund dessen wird künftig im Interesse einer reibungslosen Verkehrsabwicklung auf eine Bewirtschaftung der Hessentaler Straße verzichtet.

Der SC Steinbach ist auch künftig bereit, den Ordnungsdienst zu den bewährten Bedingungen auf der Grundlage der beigefügten Rechtsverordnung zu übernehmen. Das heißt, der Verein wird einen Ordnungsdienst mit ehrenamtlichen Kräften einrichten, der die in der Rechtsverordnung genannten Parkplätze bewirtschaftet und die Zufahrtsverbote zu den angrenzenden Wohnstraßen kontrolliert. Er finanziert sich aus den vorgesehenen Gebühreneinnahmen, die dem Verein überlassen werden. Auftraggeberin für den Ordnungsdienst ist die TMG als Veranstalterin des Jakobimarktes.

B e s c h l u s s:

Der beigefügten Rechtsverordnung wird zugestimmt. Damit diese Parkregelung und die aus Anlass des Jakobimarktes erforderlichen Zufahrtsverbote für die an das Festgelände angrenzenden Wohnstraßen eingehalten werden, hat die TMG als Veranstalterin einen Ordnungsdienst einzurichten, dem die Gebühreneinnahmen überlassen werden. (einstimmig -35-)

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