§ 142 - Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht „Landschaftspark Hessental“ nach § 25 BauGB; hier: Erweiterung des Geltungsbereichs (öffentlich)

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Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.06.2014 für die Entwicklung eines Landschaftsparks zwischen Hessental und der Kreuzäckersiedlung als Gebiet für zentrale Ausgleichsmaßnahmen die notwendige Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen.

Die Verwaltung schlägt nun vor, die Satzung auch auf die drei Flurstücke 220/1, 220/2 und 220/3 auszudehnen (s. Anlage), die bisher nicht Bestandteil sind. Die Grundstücke lassen sich sinnvoll in die Entwicklung eines Landschaftsparks einfügen ohne dass künftig in diesem Bereich eine Insellage entstünde.

Anlage 1: Lageplan
Anlage 2: Satzung
Anlage 3: Geltungsbereich Satzung

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB die beiliegende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den im Lageplan „Landschaftspark Hessental“der Abt. Stadtplanung vom 08.07.2014 dargestellten Bereich beschlossen.
(einstimmig - 19 -)

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