§ 139 - Bebauungsplan „Teurershof I – Änderung Hopfengarten“ Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Das Plangebiet befindet im Teurershof an der Von-Palm-Straße und ist Teil der städtischen Grünfläche (Flst. 3076), die die Wohnsiedlung am Hopfengarten umschließt. Die Grünfläche weist einen Baumbestand mit zahlreichen großen Eichen in unterschiedlicher Alters­struktur auf. Zudem führt ein Weg von der Von-Palm-Straße zum südlich verlaufenden Hofpfad durch das Gebiet.  

In der Vergangenheit wurden bereits einige Abschnitte der Grünfläche an die unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer veräußert. Dies sollte auch mit der Fläche des Plangebiets geschehen. Bei näherer Betrachtung der Fläche ergab sich, dass sich ein Teil für eine Bebauung eignet und somit ein sinnvoller Beitrag zur Innenentwicklung geleistet werden kann. Dazu ist eine Änderung des Bebauungsplan notwendig.

Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht für Maßnahmen die der Innenentwicklung dienen die Möglichkeit vor, „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB aufzustellen bzw. zu ändern. Voraussetzung ist, dass der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (z.B. der Änderung der Nutzung eines Baugebietes usw.) dient.
Das Plangebiet ist bereits in einem rechtskräftigen Bebauungsplan enthalten und ist eindeutig dem Siedlungskörper zuzuordnen. An zwei Seiten (Westen und Osten) grenzt direkt bestehende Bebauung an.

Bebauungspläne der Innenentwicklung dürfen nur aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nicht mehr als 20.000 m² beträgt (Ausnahmen bis 70.000 m²) und bedürfen zudem keiner „Vorprüfung des Einzelfalls“.
Die Bebauungsplanänderung umfasst 1.355 m², womit der Schwellenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche weit unterschritten wird.

Nach sorgfältiger Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13a BauGB ist festzustellen, dass der vorliegende Bebauungsplan diesen entspricht. Der Bebauungsplan wird somit im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.
Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, sowie die notwendige artenschutzrechtliche Untersuchungen sind durchzuführen.

In der rechtsverbindlichen 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist das Plangebiet vollständig als Wohngebiet dargestellt.

Die geplante Bebauung sieht ein Gebäude als Einfamilienhaus (Einliegerwohnung möglich) vor. Die Bauweise leitet sich von der bestehenden Bebauung ab. Es handelt sich hier um ein eingeschossiges Flachdachgebäude mit einem Untergeschoss als Vollgeschoss, das die vorhandene Hanglage sinnvoll ausnutzen kann.

Auf den bestehenden Verbindungsweg kann aus Sicht der Verwaltung verzichtet werden, da in unmittelbarer Nähe zahlreiche weitere Verbindungen zur Von-Palm-Straße existieren, wie der beigefügte Übersichtsplan mit Darstellung des Wegenetzes zeigt.

Der vorhandene Baumbestand setzt sich überwiegend aus Eichen zusammen, die teilweise vom Eichenprozessionsspinner befallen waren und deshalb im Rahmen der Bekämpfung jährlich entsprechend behandelt werden. Ein Befall der Bäume konnte seitdem nicht mehr festgestellt werden. Ein Teil der Bäume wird durch die geplante Bebauung künftig entfallen. Durch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird der notwendige Ausgleich ermittelt.

Im Südteil des Geltungsbereichs wird eine private Grünfläche ausgewiesen und die zu erhaltenden Bäume bauleitplanerisch gesichert.

Im November 2013 wurde eine Relevanzprüfung zum Umfang artenschutzrechtlicher Untersuchungen durchgeführt. Ergebnis ist, dass eine weitere Untersuchung von streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie nicht notwendig ist, da diese im Gebiet nicht vorkommen bzw. entsprechende Habitate nicht vorhanden sind. Allerdings wurde zur endgültigen Beurteilung eine Revierkartierung der Vögel in der Zeit zwischen März und Juni erforderlich. Diese liegt nun vor und kommt zum Ergebnis, dass eine Rodung des Gehölzes für das Baufeld nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen, solange der Rodungszeitpunkt zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar eingehalten wird.

Anlage 1: Lageplan
Anlage 2: Wegenetz Hofpfad

 

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass die Grundlagen dieses Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ursprünglich aus einer Bürgerversammlung an ihn herangetragen wurde. Er möchte nun das öffentliche Verfahren einleiten und abwarten, was die Stellungnahmen der Öffentlichkeit/ Behörden ergeben.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

A) Bebauungsplan Nr. 0192-01/08 „Teurershof I – Änderung Hopfengarten“
Der B-Plan Nr. 0192-01/08 „Teurershof I – Änderung Hopfengarten“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 01.10.2013 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0192-01/08 „Teurershof I – Änderung Hopfengarten“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 01.10.2013. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Teurerhof I – Änderung Hopfengarten“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautende Begründung beigefügt.
(14 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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