§ 105 - Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht "Landschaftspark Hessental" nach § 25 BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 3. September 2014, 08:45 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Im Osten des Solparks plant die HGE derzeit die Auslobung eines städtebaulichen Wettbewerbes. Überplant werden soll dabei die Fläche des Sonnenrains, entsprechend den Abgrenzungen des Bebauungsplanes Solpark bzw. des Flächennutzungsplanes (7D Fortschreibung).

Aus Sicht der Verwaltung ist es sinnvoll, die Fläche zwischen diesem neuen Wohngebiet und der Tüngentaler Straße im Norden langfristig als Landschaftspark zu entwickeln. Das in bei­liegendem Lageplan dargestellte, landschaftlich prägende Gebiet zwischen Hessental und der Kreuzäckersiedlung kann dabei zukünftig sowohl der Entwicklung von zentralen Ausgleichs­maßnahmen, als auch wohnortnaher Erholungsflächen für die angrenzende Wohnbevölkerung dienen. Dieser Landschaftspark würde an die im Zuge der Ausgleichsmaßnahmen für die Ostumfahrung bereits hergestellten Landschaftsriegel anschließen und könnte auch die bestehende Erddeponie Tafelberg integrieren.

Ein entscheidendes Kriterium für die Realisierung eines solchen Landschaftsparks ist jedoch auch die Eigentumsfrage. Die Stadt sollte hier die Möglichkeit haben, auf noch nicht in ihrem Eigentum befindliche Flächen, die zum Verkauf angeboten werden, zugreifen zu können. Aus Sicht der Verwaltung ist es erforderlich, das vom Gesetzgeber vorgesehene Instrument zur Ausübung des Vorkaufsrechtes zu verwenden.

Das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 24 BauGB reicht hier aber nicht aus, da dessen Anwendung einen Bebauungsplan bzw. eine andere verbindliche öffentlich rechtliche Regelung (Erhaltungs- oder Sanierungssatzung o.ä) voraussetzt.

In derartigen Fällen bietet das BauGB nach § 25 die Möglichkeit, eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zu erlassen; Voraussetzung dafür ist

a) ein rechtskräftiger Bebauungsplan oder

b) ein Gebiet in dem die Stadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Die unter b) genannten Merkmale sind nach Ansicht der Verwaltung erfüllt, so dass dieses Rechtsinstrumentarium zur Anwendung kommen sollte.

Anlage 1: Satzung

Anlage 2: Lageplan

Beschluss:

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB die beiliegende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den im Lageplan „Landschaftspark Hessental“der Abt. Stadtplanung vom 14.05.2014 dargestellten Bereich beschlossen.
(31 Ja-Stimmen, 1 Enthaltungen)

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