§ 12 - Einziehung und Verkauf der öffentlichen Straße im Bereich des Flugplatzes (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Ostumfahrung wurde die vormalige K 2665 straßenrechtlich als Gemeindestraße abgestuft und mit Beschluss des Ortschaftsrates und des Gemeinderates für den Durchgangsverkehr gesperrt (§ 110 des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 27.06.2007). Ausgenommen von der Tatsache, dass die Verkehrsregelung leider nicht im beabsichtigten Maß beachtet wird, hat sich die Regelung bewährt.

Inzwischen stellt sich die Frage, ob die öffentliche Straße im Bereich des Flugplatzes nicht privatisiert werden kann. Die landwirtschaftlichen Grundstücke können unabhängig davon angefahren werden. Wie bekannt ist, muss die Straße täglich von Flugzeugen und Tankfahrzeugen des Flugplatzes überquert werden. Insofern spricht vieles dafür, diesen Straßenabschnitt ganz dem Flugplatz zur Verfügung zu stellen und die Zufahrt zum Flugplatz Weckrieden sowie zum Restaurant Cockpit privatrechtlich zu sichern.

Voraussetzung für eine straßenrechtliche Einziehung ist nach § 7 Straßengesetz Baden-Württemberg, dass die Straße für den Verkehr entbehrlich ist. Um dies festzustellen, ist eine öffentliche Bekanntmachung notwendig. Anschließend hat dann der Gemeinderat eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob eine Einziehung mit anschließendem Verkauf erfolgen soll.

Anlage: Lageplan

Beschluss:

Das Verfahren zur Entwidmung des Streckenabschnitts Flugplatz wird nach § 7 Straßengesetz durch Anhörung der Öffentlichkeit eingeleitet.
Die abschließende Entscheidung trifft der Gemeinderat nach erfolgter Anhörung.

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