§ 56 - Bebauungsplan "Gewerbepark Schwäbisch Hall-West - 2. Änderung"/ Ringstraße statt Wendeanlage; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Die Stadt Schwäbisch Hall und die Gemeinden Michelfeld und Rosengarten haben vereinbart in interkommunaler Zusammenarbeit das Gewerbegebiet „Gewerbepark Schwäbisch Hall - West“ zu entwickeln. Hierzu wurde ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Bebauungsplan „Gewerbepark Schwäbisch Hall-West“ trat mit öffentlicher Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 21.11.2011 in Kraft.

Die Planstraße 1 (d. h. die Raibacher Straße mit Anbindung an die Gaildorfer Straße/B 19 und Bibersfelder Straße) ist zwischenzeitlich hergestellt. Die innere Erschließung der Gewerbeflächen im Plangebiet (d. h. des von der Raibacher Straße nach Osten abgehenden Straßenastes) mit Stand des rechtskräftigen Bebauungsplans „Gewerbepark Schwäbisch Hall-West“ entspricht jedoch nicht mehr den Planungsvorstellungen der Stadt.

Anstatt des bislang vorgesehenen von der Planstraße 1 abgehenden Straßenastes mit großer Wendeanlage am Ende sollen die Gewerbeflächen im Änderungsbereich durch eine verkehrlich praktikablere Ringstraße erschlossen werden.

Der Bebauungsplan soll auf diese geänderte Erschließung angepasst und die gegenüber der Planung des bisherigen Bebauungsplans geringfügig anders ausgebaute Planstraße 1 ebenfalls an den tatsächlich gebauten Straßenverlauf angeglichen werden. Durch die geänderten Verkehrsflächen wird auch eine Anpassung der Baugrenzen notwendig.

Der Gemeinderat hat am 18.12.2013 den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans gefasst und den Vorentwurf des Bebauungsplans gebilligt. Im Anschluss wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange durchgeführt (gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB).

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplans ein. Die von Seiten der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen sind im Abwägungsvorschlag (Anlage 4) zusammengefasst und der empfohlenen Wertung und Behandlung versehen.

Bedenken gegen die vorliegende Änderung des Bebauungsplans bestehen auch von Seiten der beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nicht. Es wird lediglich die Ergänzung des Bebauungsplans in einem Punkt angeregt (s. Anlage 4, Landratsamt Schwäbisch Hall).

Zusätzlich zu dieser Ergänzung wird von der Verwaltung empfohlen, den Bebauungsplan in einem weiteren Punkt zu ändern. Um einen verträglicheren Übergang zur Landschaft zu gestalten sollte die bislang nur für Flachdachgebäude geltende maximale Gebäudehöhe (Hmax) auch für Gebäude mit geneigten Dächern festgesetzt werden. Hierdurch wird die maximale Höhe der Gebäude, unabhängig von der Dachform, auf ein einheitliches Maximalmaß begrenzt.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die eingegangenen Stellungnahmen gem. des Abwägungsvorschlags zu werten und zu behandeln, den Entwurf zum Bebauungsplan und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften in der vorliegenden Fassung zu billigen und auf dessen Grundlage die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB durchzuführen.

Anlage 1: Abwägungen

Anlage 2: Lageplan Veränderungen

Anlage 3: Lageplan

Beschluss:

1. Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen:
Die zum Vorentwurf des Bebauungsplans abgegebenen Stellungnahmen werden entsprechend der Vorlage der Verwaltung (s. Anlage 4) berücksichtigt.

2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

A) Bebauungsplan Nr. 0183-01/02 „Gewerbepark Schwäbisch Hall-West“ - 2. Änderung
Der Bebauungsplan Nr. 0183-01/02 „Gewerbepark Schwäbisch Hall – West“ – 2. Änderung wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan M 1:1.000 in der Fassung vom 31.03.2014 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, d.h. öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0183-01/02 „Gewerbepark Schwäbisch Hall – West“ – 2. Änderung
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan M 1:1.000 in der Fassung vom 31.03.2014 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Gewerbepark Schwäbisch Hall-West“ – 2. Änderung. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, d.h. öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
(einstimmig - 37 -)

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