4889986/meetingminutes/5535876/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Der Bebauungsplanentwurf &ldquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke &ndash; 1.&nbsp;&Auml;nderung&ldquo; hat im wesentlichen zwei Baufelder und ein gro&szlig;fl&auml;chiges Parkdeck zum Inhalt. Der Auslegungsbeschluss wurde im Dezember 2013 (GR 18.12.13, &sect;284) gefasst.</p>
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Der Bebauungsplanentwurf &ldquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke &ndash; 1.&nbsp;&Auml;nderung&ldquo; hat im wesentlichen zwei Baufelder und ein gro&szlig;fl&auml;chiges Parkdeck zum Inhalt. Der Auslegungsbeschluss wurde im Dezember 2013 (GR 18.12.13, [http://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/3886860/meetingminutes/5086122/paragraph &sect; 284]) gefasst.</p>
 
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Der Bebauungsplanentwurf lag vom 14.02.2014 bis 14.03.2014 &ouml;ffentlich aus. Zugleich wurden die Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange &uuml;ber die Planung informiert.</p>
 
Der Bebauungsplanentwurf lag vom 14.02.2014 bis 14.03.2014 &ouml;ffentlich aus. Zugleich wurden die Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange &uuml;ber die Planung informiert.</p>
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Von Seiten der <strong>&Ouml;ffentlichkeit</strong> wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.</p>
 
Von Seiten der <strong>&Ouml;ffentlichkeit</strong> wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.</p>
 
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Von Seiten der <strong>Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange</strong> gingen folgende Stellungnahmen ein:<br />
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Von Seiten der <strong>Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange</strong> gingen folgende Stellungnahmen ein:</p>
Das <strong>Landratsamt Schw&auml;bisch Hall, Bau und Umweltamt, Untere Wasserbeh&ouml;rde</strong> teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:</p>
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<u>Entw&auml;sserung: </u><br />
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Das <strong>Landratsamt Schw&auml;bisch Hall, Bau und Umweltamt - Untere Wasserbeh&ouml;rde</strong> teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:</p>
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<u>Entw&auml;sserung:</u><br />
 
Bei der Erschlie&szlig;ung des Areals ist auf die schadlose Beseitigung des Niederschlagswasser zu achten.</p>
 
Bei der Erschlie&szlig;ung des Areals ist auf die schadlose Beseitigung des Niederschlagswasser zu achten.</p>
 
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
Die Durchf&uuml;hrung der Erschlie&szlig;ung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, sondern wird im Rahmen der Ausf&uuml;hrungsplanung bzw. Bauausf&uuml;hrung entsprechend ber&uuml;cksichtigt.</p>
 
Die Durchf&uuml;hrung der Erschlie&szlig;ung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, sondern wird im Rahmen der Ausf&uuml;hrungsplanung bzw. Bauausf&uuml;hrung entsprechend ber&uuml;cksichtigt.</p>
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<u>Gew&auml;sserrandstreifen:</u><br />
 
<u>Gew&auml;sserrandstreifen:</u><br />
Am Kocher besteht seit Inkrafttreten des neuen Wassergesetzes f&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg zum 01.01.2014 nach &sect;29 ein f&uuml;nf Meter breiter Gew&auml;sserrandstreifen, gemessen ab B&ouml;schungsoberkante. Die Baugrenze ragt am s&uuml;dlichen Bauk&ouml;rper in den Gew&auml;sserrandstreifen hinein. Wir bitten, die Baugrenze aus dem Gew&auml;sserrandstreifen heraus zur&uuml;ckzunehmen.</p>
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Am Kocher besteht seit Inkrafttreten des neuen Wassergesetzes f&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg zum 01.01.2014 nach &sect; 29 ein f&uuml;nf Meter breiter Gew&auml;sserrandstreifen, gemessen ab B&ouml;schungsoberkante. Die Baugrenze ragt am s&uuml;dlichen Bauk&ouml;rper in den Gew&auml;sserrandstreifen hinein. Wir bitten, die Baugrenze aus dem Gew&auml;sserrandstreifen heraus zur&uuml;ckzunehmen.</p>
 
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
Die ausgewiesene Baugrenze in diesem Bereich bezieht sich auf die &uuml;berkragenden, aufgest&auml;nderten Obergeschosse. Die Fl&auml;che auf Erdgeschossebene wird freigehalten, wodurch die gew&uuml;nschte Funktion des Gew&auml;sserrandstreifens erhalten bleibt. Die Baugrenze f&uuml;r das Erdgeschoss liegt etwa drei Meter au&szlig;erhalb des Gew&auml;sserrandstreifens und beeintr&auml;chtigt diesen nicht. An der Baugrenze f&uuml;r die Obergeschosse wird deshalb festgehalten.</p>
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Die ausgewiesene Baugrenze in diesem Bereich bezieht sich auf die &uuml;berragenden, aufgest&auml;nderten Obergeschosse. Die Fl&auml;che auf Erdgeschossebene wird freigehalten, wodurch die gew&uuml;nschte Funktion des Gew&auml;sserrandstreifens erhalten bleibt. Die Baugrenze f&uuml;r das Erdgeschoss liegt etwa drei Meter au&szlig;erhalb des Gew&auml;sserrandstreifens und beeintr&auml;chtigt diesen nicht. An der Baugrenze f&uuml;r die Obergeschosse wird deshalb festgehalten.</p>
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<u>&Uuml;berschwemmungsgebiet/Hochwasserschutz:</u><br />
 
<u>&Uuml;berschwemmungsgebiet/Hochwasserschutz:</u><br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
Das rechtskr&auml;ftige &Uuml;berschwemmunggebiet (&Uuml;SG) liegt au&szlig;erhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und wurde deshalb nicht dargestellt. Der Bitte nach der Darstellung des &Uuml;SGs wird nachgekommen, indem das &Uuml;SG nachrichtlich in den zeichnerischen und textlichen Teil &uuml;bernommen wird.</p>
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Das rechtskr&auml;ftige &Uuml;berschwemmungsgebiet (&Uuml;SG) liegt au&szlig;erhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und wurde deshalb nicht dargestellt. Der Bitte nach der Darstellung des &Uuml;SGs wird nachgekommen, indem das &Uuml;SG nachrichtlich in den zeichnerischen und textlichen Teil &uuml;bernommen wird.</p>
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Der Bauort wird nach der HWGK bei einem HQ Extrem Hochwasser (gr&ouml;&szlig;er als ein hundertj&auml;hriges Hochwasserereignis HQ100) &uuml;berflutet. Auf diese Hochwassergef&auml;hrdung wird hingewiesen, insbesondere da Tiefgaragen geplant sind.</p>
 
Der Bauort wird nach der HWGK bei einem HQ Extrem Hochwasser (gr&ouml;&szlig;er als ein hundertj&auml;hriges Hochwasserereignis HQ100) &uuml;berflutet. Auf diese Hochwassergef&auml;hrdung wird hingewiesen, insbesondere da Tiefgaragen geplant sind.</p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
Der Hinweis wird im Textteil zum Bebauungsplan aufgenommen.</p>
 
Der Hinweis wird im Textteil zum Bebauungsplan aufgenommen.</p>
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Das Hochwasser 12/1993 wurde am Eintritt in das Plangebiet mit ca. 275,10 m+NN gemessen. Die neu berechneten Hochwasserh&ouml;hen aus der HWGK sind zwingend beim Ing. B&uuml;ro Winkler &amp; Partner, Stuttgart zu erheben. Die H&ouml;hen liegen dem Landratsamt noch nicht vor.<br />
 
Das Hochwasser 12/1993 wurde am Eintritt in das Plangebiet mit ca. 275,10 m+NN gemessen. Die neu berechneten Hochwasserh&ouml;hen aus der HWGK sind zwingend beim Ing. B&uuml;ro Winkler &amp; Partner, Stuttgart zu erheben. Die H&ouml;hen liegen dem Landratsamt noch nicht vor.<br />
Wegen der Hochwassergef&auml;hrdung m&uuml;ssen die Anlagen hochwassersicher gebaut werden. D.h., die EFH-H&ouml;he muss mind. 0,5 m h&ouml;her wie das HQ100 Hochwasser zu liegen kommen. Dies gilt auch f&uuml;r Zufahrten, Abg&auml;nge zur Tiefgarage und &Ouml;ffnungen zu tiefer liegenden R&auml;umen. Ma&szlig;gebend ist die HW-H&ouml;he oberhalb des Wehres.</p>
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Wegen der Hochwassergef&auml;hrdung m&uuml;ssen die Anlagen hochwassersicher gebaut werden, d. h. die EFH-H&ouml;he muss mind. 0,5 m h&ouml;her wie das HQ100 Hochwasser zu liegen kommen. Dies gilt auch f&uuml;r Zufahrten, Abg&auml;nge zur Tiefgarage und &Ouml;ffnungen zu tiefer liegenden R&auml;umen. Ma&szlig;gebend ist die HW-H&ouml;he oberhalb des Wehres.</p>
 
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
Die neu berechneten Hochwasserh&ouml;hen wurden beim Ing. B&uuml;ro Winkler &amp; Partner, Stuttgart eingeholt. Es handelt sich hierbei um vorl&auml;ufige H&ouml;hen, da die Daten noch auf ihre Plausibilt&auml;t &uuml;berpr&uuml;ft werden m&uuml;ssen. Die zust&auml;ndige Abteilung 5 &ndash; Umwelt, Referat 53.2 &ndash; Gew&auml;sser I.Ordnung, Hochwasserschutz, Gebiet Nord beim Regierungspr&auml;sidium Stuttgart hat die Daten mit dem Hinweis auf die laufende Pr&uuml;fung vorl&auml;ufig freigegeben und zur Verf&uuml;gung gestellt.</p>
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Die neu berechneten Hochwasserh&ouml;hen wurden beim Ing. B&uuml;ro Winkler &amp; Partner, Stuttgart eingeholt. Es handelt sich hierbei um vorl&auml;ufige H&ouml;hen, da die Daten noch auf ihre Plausibilit&auml;t &uuml;berpr&uuml;ft werden m&uuml;ssen. Die zust&auml;ndige Abteilung 5 &ndash; Umwelt, Referat 53.2 &ndash; Gew&auml;sser I.Ordnung, Hochwasserschutz, Gebiet Nord beim Regierungspr&auml;sidium Stuttgart hat die Daten mit dem Hinweis auf die laufende Pr&uuml;fung vorl&auml;ufig freigegeben und zur Verf&uuml;gung gestellt.</p>
 
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Die vorl&auml;ufigen Wasserspiegel betragen hiernach am lt. Landratsamt ma&szlig;gebenden Punkt oberhalb des Wehres (Dreim&uuml;hlenwehr) f&uuml;r ein HQ100 Hochwasser bei 275,08&nbsp;m+NN. Die EFH der geplanten Geb&auml;ude wird auf 276,00 m+NN festgesetzt und liegt damit um einiger h&ouml;her, als die vom Landratsamt geforderten 275,58 m+NN. Der Textteil zum Bebauungsplan wird dahingehend erg&auml;nzt, dass die Zufahrten, Abg&auml;nge zur Tiefgarage und &Ouml;ffnungen zu tiefer liegenden R&auml;umen hochwassersicher auszuf&uuml;hren sind.</p>
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Die vorl&auml;ufigen Wasserspiegel betragen hiernach am lt. Landratsamt ma&szlig;gebenden Punkt oberhalb des Wehres (Dreim&uuml;hlenwehr) f&uuml;r ein HQ100 Hochwasser bei 275,08&nbsp;m+NN. Die EFH der geplanten Geb&auml;ude wird auf 276,00 m+NN festgesetzt und liegt damit um einiges h&ouml;her, als die vom Landratsamt geforderten 275,58 m+NN. Der Textteil zum Bebauungsplan wird dahingehend erg&auml;nzt, dass die Zufahrten, Abg&auml;nge zur Tiefgarage und &Ouml;ffnungen zu tiefer liegenden R&auml;umen hochwassersicher auszuf&uuml;hren sind.</p>
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Zum hochwassersicheren Bauen wird auf die Hochwasserschutzfibel des Bundes verwiesen.<br />
 
Zum hochwassersicheren Bauen wird auf die Hochwasserschutzfibel des Bundes verwiesen.<br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, der Schreibfehler korrigiert.</p>
 
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, der Schreibfehler korrigiert.</p>
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<u>Grundwasser:</u><br />
 
<u>Grundwasser:</u><br />
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Es wird vorgeschlagen, diese Abstimmung auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens der Objektplanung abzuhandeln. Die geotechnischen Erkundungen erfolgen dabei selbstverst&auml;ndlich hinsichtlich Inhalt und Ergebnis in enger Abstimmung mit der unteren Wasserbeh&ouml;rde.</p>
 
Es wird vorgeschlagen, diese Abstimmung auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens der Objektplanung abzuhandeln. Die geotechnischen Erkundungen erfolgen dabei selbstverst&auml;ndlich hinsichtlich Inhalt und Ergebnis in enger Abstimmung mit der unteren Wasserbeh&ouml;rde.</p>
 
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<u>Untere Naturschutzbeh&ouml;rde:</u><br />
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Anmerkung zum Ausgleichsdefizit:<br />
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Das Defizit des Schutzguts Tiere/Pflanzen sollte grunds&auml;tzlich &uuml;ber konkrete funktionsgleiche Ausgleichs- oder Ersatzma&szlig;nahmen abgegolten werden. Beim Schutzgut Boden kann ein monet&auml;rer Ausgleich ausnahmsweise akzeptiert werden, da hier eine qualitativ und quantitativ funktionsgleiche Kompensation oft nicht realisierbar ist. Wir akzeptieren in diesem Fall jedoch ausnahmsweise die vorgeschlagene Vorgehensweise der Monetarisierung des kompletten Ausgleichsdefizits. Jedoch bitten wir darum die Ausf&uuml;hrungen</p>
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in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung dahingehend abzu&auml;ndern, dass die Verweise auf die AAO und der Terminus &bdquo;Ausgleichsabgabe&ldquo; entfallen, da diese im Bereich der Bauleitplanung nicht einschl&auml;gig sind. Den letzten Absatz bitten wir komplett durch den Hinweis, zu ersetzen, dass die monet&auml;ren Ersatzmittel in H&ouml;he von 24.199,-- &euro; f&uuml;r das Projekt &bdquo;Landschaftspark Hessental&ldquo;, zweckgebunden f&uuml;r Ma&szlig;nahmen des Natur- und Landschaftsschutzes, verwendet werden.<br />
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<u>Untere Naturschutzbeh&ouml;rde:</u><br />
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Anmerkung zum Ausgleichsdefizit: Das Defizit des Schutzguts Tiere/Pflanzen sollte grunds&auml;tzlich &uuml;ber konkrete funktionsgleiche Ausgleichs- oder Ersatzma&szlig;nahmen abgegolten werden. Beim Schutzgut Boden kann ein monet&auml;rer Ausgleich ausnahmsweise akzeptiert werden, da hier eine qualitativ und quantitativ funktionsgleiche Kompensation oft nicht realisierbar ist. Wir akzeptieren in diesem Fall jedoch ausnahmsweise die vorgeschlagene Vorgehensweise der Monetarisierung des kompletten Ausgleichsdefizits. Jedoch bitten wir darum die Ausf&uuml;hrungen in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung dahingehend abzu&auml;ndern, dass die Verweise auf die AAO und der Terminus &bdquo;Ausgleichsabgabe&ldquo; entfallen, da diese im Bereich der Bauleitplanung nicht einschl&auml;gig sind. Den letzten Absatz bitten wir komplett durch den Hinweis, zu ersetzen, dass die monet&auml;ren Ersatzmittel in H&ouml;he von 24.199 &euro; f&uuml;r das Projekt &bdquo;Landschaftspark Hessental&ldquo;, zweckgebunden f&uuml;r Ma&szlig;nahmen des Natur- und Landschaftsschutzes, verwendet werden.<br />
 
Anmerkung zu 5.5.1 der speziellen artenschutzrechtlichen Pr&uuml;fung (saP). Die Vorgaben zum Rodungszeitpunkt m&uuml;ssen in die Festsetzungen des Bebauungsplans &uuml;bernommen werden.</p>
 
Anmerkung zu 5.5.1 der speziellen artenschutzrechtlichen Pr&uuml;fung (saP). Die Vorgaben zum Rodungszeitpunkt m&uuml;ssen in die Festsetzungen des Bebauungsplans &uuml;bernommen werden.</p>
 
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Die <strong>Deutsche Telekom Technik GmbH, Heilbronn </strong>teilt mit, dass sich im Planbereich keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden. Weiter f&uuml;hrt Sie aus, dass durch die &Auml;nderung des Bebauungsplanes die bestehenden Anlagen nicht ausreichen, um die zus&auml;tzlichen Wohngeb&auml;ude an das Telekommunikationsnetz anzuschlie&szlig;en. Es k&ouml;nne deshalb sein, dass bereits ausgebaute Stra&szlig;en ggf. wieder aufgebrochen werden m&uuml;ssen.</p>
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Die <strong>Deutsche Telekom Technik GmbH, Heilbronn </strong>teilt mit, dass sich im Planbereich keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden. Weiter f&uuml;hrt sie aus, dass durch die &Auml;nderung des Bebauungsplanes die bestehenden Anlagen nicht ausreichen, um die zus&auml;tzlichen Wohngeb&auml;ude an das Telekommunikationsnetz anzuschlie&szlig;en. Es k&ouml;nne deshalb sein, dass bereits ausgebaute Stra&szlig;en ggf. wieder aufgebrochen werden m&uuml;ssen.</p>
 
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
 
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
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Im Bebauungsplan wird die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien festgelegt. Dieser Forderung widersprechen wir mit folgender Begr&uuml;ndung:<br />
 
Im Bebauungsplan wird die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien festgelegt. Dieser Forderung widersprechen wir mit folgender Begr&uuml;ndung:<br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
Die Festsetzung nach der Versorgungsleitungen generell nur unterirdisch zugelassen sind, hat st&auml;dtebauliche Gr&uuml;nde. Mit dem Ziel, ein qualitativ wertvolles Gebiet in unmittelbarer N&auml;he der historischen Altstadt zu erhalten, ist ein Stra&szlig;enbild mit st&ouml;renden Masten und Leitungen nicht gew&uuml;nscht. Dies wird auch in der Erg&auml;nzung zum Textteil gem&auml;&szlig; &sect; 9 (1) BauGB zum Ausdruck gebracht.</p>
 
Die Festsetzung nach der Versorgungsleitungen generell nur unterirdisch zugelassen sind, hat st&auml;dtebauliche Gr&uuml;nde. Mit dem Ziel, ein qualitativ wertvolles Gebiet in unmittelbarer N&auml;he der historischen Altstadt zu erhalten, ist ein Stra&szlig;enbild mit st&ouml;renden Masten und Leitungen nicht gew&uuml;nscht. Dies wird auch in der Erg&auml;nzung zum Textteil gem&auml;&szlig; &sect; 9 (1) BauGB zum Ausdruck gebracht.</p>
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F&uuml;r den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Stra&szlig;enbau und den Bauma&szlig;nahmen der anderen Leitungstr&auml;ger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschlie&szlig;ungsma&szlig;nahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so fr&uuml;h wie m&ouml;glich, schriftlich angezeigt werden.</p>
 
F&uuml;r den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Stra&szlig;enbau und den Bauma&szlig;nahmen der anderen Leitungstr&auml;ger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschlie&szlig;ungsma&szlig;nahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so fr&uuml;h wie m&ouml;glich, schriftlich angezeigt werden.</p>
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Der <strong>Regionalverband Heilbronn-Franken, Heilbronn </strong>teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:<br />
 
Der <strong>Regionalverband Heilbronn-Franken, Heilbronn </strong>teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:<br />
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Vorranggebiets f&uuml;r zentrenrelevante Einzelhandelsgro&szlig;projekte nach Plansatz 2.4.3.2.3. In diesen Vorranggebieten sind andere Nutzungen zul&auml;ssig, soweit sie mit dem Vorrang des Einzelhandels vereinbar sind. Da es sich bei den geplanten Nutzungen Hotel und medizinische Grundversorgung um innenstadtaffine Nutzungen handelt ist die Planung aus Sicht des Regionalverbands mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.<br />
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Das Plangebiet liegt innerhalb eines Vorranggebiets f&uuml;r zentrenrelevante Einzelhandelsgro&szlig;projekte nach Plansatz 2.4.3.2.3. In diesen Vorranggebieten sind andere Nutzungen zul&auml;ssig, soweit sie mit dem Vorrang des Einzelhandels vereinbar sind. Da es sich bei den geplanten Nutzungen Hotel und medizinische Grundversorgung um innenstadtaffine Nutzungen handelt, ist die Planung aus Sicht des Regionalverbands mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.<br />
 
Es wird in dem Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen, dass mit der Nutzung der Fl&auml;che im geplanten Sinne ein Fl&auml;chenpotenzial f&uuml;r Einzelhandelsgro&szlig;projekte verloren geht.</p>
 
Es wird in dem Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen, dass mit der Nutzung der Fl&auml;che im geplanten Sinne ein Fl&auml;chenpotenzial f&uuml;r Einzelhandelsgro&szlig;projekte verloren geht.</p>
 
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Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
 
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
 
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Gem&auml;&szlig; der vorliegenden Hochwassergefahrenkarten wird das Plangebiet im Falle eines 100j&auml;hrigen Hochwasserereignisses durch Druckwasser gef&auml;hrdet; im Falle eines extremen Hochwasserereignisses sogar vollst&auml;ndig &uuml;berflutet. Aus Sicht des Regionalverbandes werden daher zur Minimierung des hochwasserbedingten Schadenspotenzials geeignete bauliche Festsetzungen zur Siedlungsentwicklung und st&auml;dtebaulichen Ordnung als Erg&auml;nzung zu den technischen Ma&szlig;nahmen des Hochwasserschutzes empfohlen. Weiter sollen hier die Schadensrisiken durch bauliche Anpassung, Nutzungsanpassung, Ma&szlig;nahmen der Verhaltensvorsorge und der Risikovorsorge minimiert werden (Plansatz 3.4.2.4.). Vor diesem Hintergrund regen wir an, die Gefahren durch Druckwasser sowie durch extreme Hochwasser auch im Bebauungsplan abzubilden und Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise zu integrieren. Im Hinblick auf die Planung einer Tiefgarage im Druckbereich bei einem 100j&auml;hrigen Hochwasser regen wir die Erstellung eines hydrologischen Fachgutachtens an.</p>
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Gem&auml;&szlig; der vorliegenden Hochwassergefahrenkarten wird das Plangebiet im Falle eines 100-j&auml;hrigen Hochwasserereignisses durch Druckwasser gef&auml;hrdet; im Falle eines extremen Hochwasserereignisses sogar vollst&auml;ndig &uuml;berflutet. Aus Sicht des Regionalverbandes werden daher zur Minimierung des hochwasserbedingten Schadenspotenzials geeignete bauliche Festsetzungen zur Siedlungsentwicklung und st&auml;dtebaulichen Ordnung als Erg&auml;nzung zu den technischen Ma&szlig;nahmen des Hochwasserschutzes empfohlen. Weiter sollen hier die Schadensrisiken durch bauliche Anpassung, Nutzungsanpassung, Ma&szlig;nahmen der Verhaltensvorsorge und der Risikovorsorge minimiert werden (Plansatz 3.4.2.4.). Vor diesem Hintergrund regen wir an, die Gefahren durch Druckwasser sowie durch extreme Hochwasser auch im Bebauungsplan abzubilden und Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise zu integrieren. Im Hinblick auf die Planung einer Tiefgarage im Druckbereich bei einem 100-j&auml;hrigen Hochwasser regen wir die Erstellung eines hydrologischen Fachgutachtens an.</p>
 
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
Siehe dazu Abw&auml;gungsvorschlag zur Stellungnahme des Landratsamtes Schw&auml;bisch Hall Seite 3/4. Ein hydrologisches Fachgutachten wird derzeit erstellt.</p>
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Siehe dazu Abw&auml;gungsvorschlag zur Stellungnahme des Landratsamtes Schw&auml;bisch Hall. Ein hydrologisches Fachgutachten wird derzeit erstellt.</p>
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Da die textlichen Festsetzungen auf Bereiche mit &Uuml;berschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte verweisen, wird angeregt, diese Bereiche im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu kennzeichnen, um die Nachvollziehbarkeit der Festsetzungen f&uuml;r den Bauantragssteller zu gew&auml;hrleisten.</p>
 
Da die textlichen Festsetzungen auf Bereiche mit &Uuml;berschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte verweisen, wird angeregt, diese Bereiche im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu kennzeichnen, um die Nachvollziehbarkeit der Festsetzungen f&uuml;r den Bauantragssteller zu gew&auml;hrleisten.</p>
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Das <strong>Regierungspr&auml;sidium Stuttgart </strong>teilt folgendes mit:<br />
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Das <strong>Regierungspr&auml;sidium Stuttgart </strong>teilt folgendes mit:</p>
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<u>Raumordnung:</u><br />
 
<u>Raumordnung:</u><br />
 
Aus raumordnerischer Sicht bestehen keine grunds&auml;tzlichen Bedenken gegen die Planung, mit welcher die Stadt Schw&auml;bisch Hall beabsichtigt, den Bedarf nach innenstadtnahen medizinischen Einrichtungen zu decken.<br />
 
Aus raumordnerischer Sicht bestehen keine grunds&auml;tzlichen Bedenken gegen die Planung, mit welcher die Stadt Schw&auml;bisch Hall beabsichtigt, den Bedarf nach innenstadtnahen medizinischen Einrichtungen zu decken.<br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
Die zust&auml;ndige Raumordnungsbeh&ouml;rde (Regionalverband Heilbronn-Franken) f&uuml;hrt in Ihrer Stellungnahme zum Bebauungsplan (siehe Seite 6) ausdr&uuml;cklich aus, dass die geplanten Nutzungen mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind. Die Bedenken sind deshalb als ausger&auml;umt zu betrachten.</p>
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Die zust&auml;ndige Raumordnungsbeh&ouml;rde (Regionalverband Heilbronn-Franken) f&uuml;hrt in ihrer Stellungnahme zum Bebauungsplan ausdr&uuml;cklich aus, dass die geplanten Nutzungen mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind. Die Bedenken sind deshalb als ausger&auml;umt zu betrachten.</p>
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Im Osten des Plangebiets grenzt ein Vorranggebiet f&uuml;r den vorbeugenden Hochwasserschutz an nach Plansatz 3.4.1 des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 an. Nach Plansatz 3.4.1 Absatz 3 (Z) haben in den Vorranggebieten f&uuml;r den vorbeugenden Hochwasserschutz die Belange des Hochwasserschutzes Vorrang vor anderen Nutzungen. Die Vorranggebiete sind von Bebauung freizuhalten. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit sie mit dem Hochwasserschutz nicht vereinbar sind. Dieses Ziel der Raumordnung ist ebenfalls bei der Planung zu beachten.</p>
 
Im Osten des Plangebiets grenzt ein Vorranggebiet f&uuml;r den vorbeugenden Hochwasserschutz an nach Plansatz 3.4.1 des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 an. Nach Plansatz 3.4.1 Absatz 3 (Z) haben in den Vorranggebieten f&uuml;r den vorbeugenden Hochwasserschutz die Belange des Hochwasserschutzes Vorrang vor anderen Nutzungen. Die Vorranggebiete sind von Bebauung freizuhalten. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit sie mit dem Hochwasserschutz nicht vereinbar sind. Dieses Ziel der Raumordnung ist ebenfalls bei der Planung zu beachten.</p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
Das angesprochene Vorranggebiet f&uuml;r den vorbeugenden Hochwasserschutz befindet sich au&szlig;erhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplan&auml;nderung, wird von dieser nicht ber&uuml;hrt und ist damit mit den Zielen des Hochwasserschutzes vereinbar. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.</p>
 
Das angesprochene Vorranggebiet f&uuml;r den vorbeugenden Hochwasserschutz befindet sich au&szlig;erhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplan&auml;nderung, wird von dieser nicht ber&uuml;hrt und ist damit mit den Zielen des Hochwasserschutzes vereinbar. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.</p>
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Alle Bauleitpl&auml;ne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (&sect;1 Abs. 4 BauGB). Ziele der Raumordnung sind als verbindliche Vorgaben, die nicht der Abw&auml;gung unterliegen, zu beachten (&sect; 3 Abs.1 Nr. 2ROG und &sect; 4 Abs. 1 ROG).</p>
 
Alle Bauleitpl&auml;ne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (&sect;1 Abs. 4 BauGB). Ziele der Raumordnung sind als verbindliche Vorgaben, die nicht der Abw&auml;gung unterliegen, zu beachten (&sect; 3 Abs.1 Nr. 2ROG und &sect; 4 Abs. 1 ROG).</p>
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<u>Stra&szlig;enwesen und Verkehr:</u><br />
 
<u>Stra&szlig;enwesen und Verkehr:</u><br />
Die Stadt Schw&auml;bisch Hall hat die 1.&Auml;nderung f&uuml;r ihren seit 1980 rechtskr&auml;ftigen Bebauungsplan &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke, 1. &Auml;nderung&ldquo; beschlossen. Im Plangebiet soll durch die &Uuml;berplanung von Parkpl&auml;tzen die M&ouml;glichkeit f&uuml;r den Bau eines &Auml;rztehauses mit Tiefgarage erm&ouml;glicht werden. Die verkehrliche Erschlie&szlig;ung soll &ndash; wie bisher &ndash; f&uuml;r Rechtsab- und Rechtseinbieger direkt zur B19, f&uuml;r Linksein- und Linksabbieger teilplanfrei unter der Johanniterbr&uuml;cke und &uuml;ber die Neum&auml;uerstra&szlig;e zur B19 erfolgen.<br />
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Die Stadt Schw&auml;bisch Hall hat die 1. &Auml;nderung f&uuml;r ihren seit 1980 rechtskr&auml;ftigen Bebauungsplan &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke, 1. &Auml;nderung&ldquo; beschlossen. Im Plangebiet soll durch die &Uuml;berplanung von Parkpl&auml;tzen die M&ouml;glichkeit f&uuml;r den Bau eines &Auml;rztehauses mit Tiefgarage erm&ouml;glicht werden. Die verkehrliche Erschlie&szlig;ung soll &ndash; wie bisher &ndash; f&uuml;r Rechtsab- und Rechtseinbieger direkt zur B19, f&uuml;r Linksein- und Linksabbieger teilplanfrei unter der Johanniterbr&uuml;cke und &uuml;ber die Neum&auml;uerstra&szlig;e zur B19 erfolgen.<br />
 
Die Planung f&uuml;r den letzten Teil des vierspurigen Ausbaus der B19 &ndash; Weilertunnel &ndash; ist vom Bebauungsplan nicht betroffen.</p>
 
Die Planung f&uuml;r den letzten Teil des vierspurigen Ausbaus der B19 &ndash; Weilertunnel &ndash; ist vom Bebauungsplan nicht betroffen.</p>
 
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Die Abteilung 4 ist von der 1.&Auml;nderung des o.g. Bebauungsplans nicht betroffen. Die Auflagen und Bedingungen aus fr&uuml;heren Stellungnahmen zur &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke&ldquo; behalten ihre G&uuml;ltigkeit.</p>
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Die Abteilung 4 ist von der 1. &Auml;nderung des o. g. Bebauungsplans nicht betroffen. Die Auflagen und Bedingungen aus fr&uuml;heren Stellungnahmen zur &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke&ldquo; behalten ihre G&uuml;ltigkeit.</p>
 
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
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<p align="JUSTIFY">
 
<p align="JUSTIFY">
 
&Uuml;ber die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erl&auml;utert, entschieden. Den formulierten Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen zu den jeweiligen Stellungnahmen wird zugestimmt.</p>
 
&Uuml;ber die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erl&auml;utert, entschieden. Den formulierten Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen zu den jeweiligen Stellungnahmen wird zugestimmt.</p>
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Anlage 1: [[Media:14-61_Bestand.pdf{{!}}Lageplan Bestand]]</p>
 
Anlage 1: [[Media:14-61_Bestand.pdf{{!}}Lageplan Bestand]]</p>
 
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Anlage 2: [[Media:14-61_Lplan.pdf{{!}}Lageplan]]</p>
 
Anlage 2: [[Media:14-61_Lplan.pdf{{!}}Lageplan]]</p>
|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=<p align="LEFT">
 
<u>A.) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. </u><u>0113-03/01</u><u> &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot;</u><br />
 
Der Bebauungsplan Nr. 0113-03/01 &quot;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot; wird gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M&nbsp;1:500 vom 10.12.2013 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.</p>
 
 
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&nbsp;</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> nimmt Bezug auf die o. g. Vorberatung sowie auf die Beratungen des Gemeinderats vom 18.12.2013, &sect; 284. In diesen Sitzungen wurde mehrheitlich beschlossen, &Auml;rztehaus und einen dazugeh&ouml;rigen Zwillingsbau zu bauen und durch die Stadtwerke eine Tiefgarage errichten zu lassen. Das &Auml;rztehaus stellt f&uuml;r die Stadt eine wichtige Infrastrukturma&szlig;nahme dar. Die Parkpl&auml;tze sind erforderlich, da durch den Bau der Sport- und Freizeitanlage Weilerwiese, durch die Ert&uuml;chtigung des Parkhauses Langer Graben und durch die ver&auml;nderte Oberfl&auml;chengestaltung des Haalplatzes Parkpl&auml;tze entfallen. Zwischen den Zwillingsgeb&auml;uden wird ein barrierefreier, ansprechender Platz angelegt. Die barrierefreie Fl&auml;che setzt sich &uuml;ber den Lappeenranta-Steg in das Kocherquartier fort.</p>
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<p>
 +
<u>Stadtrat Weber</u> signalisiert Zustimmung f&uuml;r seine Fraktion. Er f&uuml;hrt folgende Gr&uuml;nde aus:</p>
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<ol>
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<li>
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Die Weilerwiese ist durch das Kocherquartier n&auml;her an die Innenstadt heranger&uuml;ckt. Eine st&auml;dtebauliche Weiterentwicklung ist nur schl&uuml;ssig;</li>
 +
<li>
 +
Die fach&auml;rztliche Versorgung hat f&uuml;r die Bev&ouml;lkerung eine hohe Bedeutung. Dies wurde u. a. auch im Stadtleitbild so ge&auml;u&szlig;ert;</li>
 +
<li>
 +
Der st&auml;dtebauliche Zwilling stellt eine gute und sinnvolle Architektur dar. &Uuml;ber die Nutzung ist noch zu diskutieren. Die CDU-Fraktion w&uuml;nscht sich evtl. weitere &Auml;rzte, die sich der Investorengruppe anschlie&szlig;en.</li>
 +
<li>
 +
Zur Tiefgarage ist anzumerken, dass die Nachfrage von Stellpl&auml;tzen in der Innenstadt steigt, im Gegenzug einige Parkpl&auml;tze wegfallen (siehe Ausf&uuml;hrungen Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim) und auch f&uuml;r Personen aus den Umlandgemeinden, die gr&ouml;&szlig;tenteils das Auto nutzen, Stellpl&auml;tze angeboten werden m&uuml;ssen.</li>
 +
<li>
 +
Der vorliegende Beschluss bietet sowohl Sicherheit f&uuml;r die Investorengruppe und ist gleichzeitig eine schl&uuml;ssige Gesamtentwicklung f&uuml;r diesen Bereich.</li>
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</ol>
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<p>
 +
<u>Stadtrat Dr. Pfisterer</u> und die SPD-Fraktion sind zwar <strong>f&uuml;r</strong> das &Auml;rztehaus, werden jedoch der &Auml;nderung des Bebauungsplans <strong>nicht</strong> zustimmen. Sie sind st&auml;dtebaulich von der Errichtung eines Zwillingsbaus <strong>nicht</strong> &uuml;berzeugt. Die Tiefgarage ist ein weiteres Verlustgesch&auml;ft f&uuml;r die Stadtwerke. Eine solche Bauma&szlig;nahme geh&ouml;rt nicht zum Kerngesch&auml;ft der Stadtwerke und es ist noch nicht einmal eine Beratung oder Beschlussfassung im Aufsichtsrat der Stadtwerke erfolgt.</p>
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<p>
 +
<u>Stadtrat Baumann</u> stellt insbesondere an den Wochenenden eine Parkplatznot in der Innenstadt fest. Er wundert sich au&szlig;erdem sehr dar&uuml;ber, dass sich gerade die Sozialdemokraten f&uuml;r eine Gewinnmaximierung der Stadtwerke einsetzen. Er sieht keinen Grund, warum nicht Gewinne der Stadtwerke f&uuml;r die Verbesserung der Infrastrukturma&szlig;nahmen der Stadt eingesetzt werden sollen. Er steht au&szlig;erdem hinter der Entscheidung des Fachplaners, aus st&auml;dtebaulicher Sicht einen Zwillingsbau anzuh&auml;ngen. Er weist au&szlig;erdem darauf hin, dass mit der heutigen Entscheidung nur &uuml;ber die Ausweisung eines Baufelds entschieden wird - eine Umsetzung ist damit noch l&auml;ngst nicht entschieden.</p>
 +
<p>
 +
Auch <u>Stadtr&auml;tin Herrmann</u> und ihre Fraktion ist <strong>f&uuml;r</strong> das Konzept des &Auml;rztehauses, jedoch ist dies an jeder anderen Stelle im Stadtgebiet m&ouml;glich. Die Tiefgarage ist hoch problematisch angesichts der Hochwassergef&auml;hrdung. Sie stellt ein weiteres Risiko und Defizitgesch&auml;ft f&uuml;r die Stadtwerke dar. Will man das Konzept &bdquo;Stadt am Fluss&ldquo; umsetzen, ist eine Bebauung bis zum Kocher nicht f&ouml;rderlich. Sie glaubt au&szlig;erdem nicht daran, dass es sich hier nur um die Ausweisung von Baufeldern handelt. Sie ist &uuml;berzeugt davon, dass eine komplette &Uuml;berbauung durchgesetzt wird.</p>
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 +
<u>Stadtrat Preisendanz</u> und die FDP-Fraktion folgen dem Verwaltungsvorschlag. Das Stadtleitbild hat gezeigt, dass die Gesundheitsvorsorge ein zentrales Thema der Bev&ouml;lkerung ist - hier wird ein wichtiger Beitrag geleistet. Er h&auml;lt auch ein Parken im Untergeschoss f&uuml;r einen positiven Beitrag f&uuml;r das Stadtbild.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> beendet die Aussprache mit folgenden Hinweisen:</p>
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<ul>
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<li>
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Es ist immer m&ouml;glich, hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur&uuml;ckzubleiben.</li>
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<li>
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Das st&auml;dtebauliche Konzept &bdquo;Stadt am Fluss&ldquo; bedeutet nicht, dass die Fl&auml;chen nicht bebaut werden. Die Stadt sollte sich mit einer urbanen Fl&auml;che hin zum Fluss &ouml;ffnen. Das Projekt &bdquo;Stadt am Fluss&ldquo; bedeutet <strong>Stadt</strong>entwicklung.</li>
 +
<li>
 +
Die Umsetzung der Freizeitanlage Weilerwiese wird durch das vorliegende Projekt nicht tangiert.</li>
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<li>
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Das Hochwasserthema zieht sich quer durch die Stadt; alle Geb&auml;ude sind mit einem Untergeschoss versehen. Das Hochwasserthema erfordert eine ingenieurtechnische Bearbeitung.</li>
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</ul>
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<u>A.) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0113-03/01 &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot;</u><br />
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Der Bebauungsplan Nr. 0113-03/01 &quot;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot; wird gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M&nbsp;1:500 vom 28.03.2014 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.</p>
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<p>
 
<u>B) Satzungsbeschluss &Ouml;rtliche Bauvorschriften gem. &sect; 74 LBO f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot;</u><br />
 
<u>B) Satzungsbeschluss &Ouml;rtliche Bauvorschriften gem. &sect; 74 LBO f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot;</u><br />
Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot; werden gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit &sect; 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach&shy;bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 10.12.2013. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungs&shy;planes &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot;.<br />
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Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot; werden gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit &sect; 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 28.03.2014. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot;.</p>
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F&uuml;r beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung beigef&uuml;gt.</p>
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F&uuml;r beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung beigef&uuml;gt.<br />
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(20 Ja-Stimmen, 15 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)</p>
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1 A. Amt 63
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[[Category:Index:Ärztehaus|Bebauungsplan "Ortsdurchfahrt B 14/19 Bereich Johanniterbrücke - 1. Änderung"/ Ärztehaus/ Tiefgarage Weilerwiese; hier: Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/Behörden und Satzungsbeschluss (02.04.2014, Gemeinderat)]]
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[[Category:Index:Weilerwiese|Bebauungsplan "Ortsdurchfahrt B 14/19 Bereich Johanniterbrücke - 1. Änderung"/ Ärztehaus/ Tiefgarage Weilerwiese; hier: Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/Behörden und Satzungsbeschluss (02.04.2014, Gemeinderat)]]
 
[[Category:Startdate|2014-04-02]]
 
[[Category:Startdate|2014-04-02]]

Aktuelle Version vom 28. April 2014, 07:45 Uhr

Sachvortrag:

Der Bebauungsplanentwurf “Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke – 1. Änderung“ hat im wesentlichen zwei Baufelder und ein großflächiges Parkdeck zum Inhalt. Der Auslegungsbeschluss wurde im Dezember 2013 (GR 18.12.13, § 284) gefasst.

Der Bebauungsplanentwurf lag vom 14.02.2014 bis 14.03.2014 öffentlich aus. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange gingen folgende Stellungnahmen ein:

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Bau und Umweltamt - Untere Wasserbehörde teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:

 

Entwässerung:
Bei der Erschließung des Areals ist auf die schadlose Beseitigung des Niederschlagswasser zu achten.

Abwägungsvorschlag:
Die Durchführung der Erschließung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, sondern wird im Rahmen der Ausführungsplanung bzw. Bauausführung entsprechend berücksichtigt.

 

Gewässerrandstreifen:
Am Kocher besteht seit Inkrafttreten des neuen Wassergesetzes für Baden-Württemberg zum 01.01.2014 nach § 29 ein fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen, gemessen ab Böschungsoberkante. Die Baugrenze ragt am südlichen Baukörper in den Gewässerrandstreifen hinein. Wir bitten, die Baugrenze aus dem Gewässerrandstreifen heraus zurückzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die ausgewiesene Baugrenze in diesem Bereich bezieht sich auf die überragenden, aufgeständerten Obergeschosse. Die Fläche auf Erdgeschossebene wird freigehalten, wodurch die gewünschte Funktion des Gewässerrandstreifens erhalten bleibt. Die Baugrenze für das Erdgeschoss liegt etwa drei Meter außerhalb des Gewässerrandstreifens und beeinträchtigt diesen nicht. An der Baugrenze für die Obergeschosse wird deshalb festgehalten.

 

Überschwemmungsgebiet/Hochwasserschutz:
Am Kocher besteht ein rechtskräftiges Überschwemmungsgebiet (ÜSG), Rechtsverordnung vom 20.01.1987. Inzwischen liegen die Hochwassergefahrenkarten (HWGK) für den Kocher vor. Die HWGK sind mit dem neuen Wassergesetzes für Baden-Württemberg am 22.12.2013 rechtskräftig geworden.
Wir bitten, das rechtskräftige ÜSG aus der HWGK in den Bebauungsplan einzutragen und im Textteil des Bebauungsplanes auf die Hochwassergefährdung hinzuweisen. Ein Auszug aus der HWGK liegt der Stellungnahme bei.

Abwägungsvorschlag:
Das rechtskräftige Überschwemmungsgebiet (ÜSG) liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und wurde deshalb nicht dargestellt. Der Bitte nach der Darstellung des ÜSGs wird nachgekommen, indem das ÜSG nachrichtlich in den zeichnerischen und textlichen Teil übernommen wird.

 

Der Bauort wird nach der HWGK bei einem HQ Extrem Hochwasser (größer als ein hundertjähriges Hochwasserereignis HQ100) überflutet. Auf diese Hochwassergefährdung wird hingewiesen, insbesondere da Tiefgaragen geplant sind.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird im Textteil zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

Das Hochwasser 12/1993 wurde am Eintritt in das Plangebiet mit ca. 275,10 m+NN gemessen. Die neu berechneten Hochwasserhöhen aus der HWGK sind zwingend beim Ing. Büro Winkler & Partner, Stuttgart zu erheben. Die Höhen liegen dem Landratsamt noch nicht vor.
Wegen der Hochwassergefährdung müssen die Anlagen hochwassersicher gebaut werden, d. h. die EFH-Höhe muss mind. 0,5 m höher wie das HQ100 Hochwasser zu liegen kommen. Dies gilt auch für Zufahrten, Abgänge zur Tiefgarage und Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen. Maßgebend ist die HW-Höhe oberhalb des Wehres.

Abwägungsvorschlag:
Die neu berechneten Hochwasserhöhen wurden beim Ing. Büro Winkler & Partner, Stuttgart eingeholt. Es handelt sich hierbei um vorläufige Höhen, da die Daten noch auf ihre Plausibilität überprüft werden müssen. Die zuständige Abteilung 5 – Umwelt, Referat 53.2 – Gewässer I.Ordnung, Hochwasserschutz, Gebiet Nord beim Regierungspräsidium Stuttgart hat die Daten mit dem Hinweis auf die laufende Prüfung vorläufig freigegeben und zur Verfügung gestellt.

Die vorläufigen Wasserspiegel betragen hiernach am lt. Landratsamt maßgebenden Punkt oberhalb des Wehres (Dreimühlenwehr) für ein HQ100 Hochwasser bei 275,08 m+NN. Die EFH der geplanten Gebäude wird auf 276,00 m+NN festgesetzt und liegt damit um einiges höher, als die vom Landratsamt geforderten 275,58 m+NN. Der Textteil zum Bebauungsplan wird dahingehend ergänzt, dass die Zufahrten, Abgänge zur Tiefgarage und Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen hochwassersicher auszuführen sind.

 

Zum hochwassersicheren Bauen wird auf die Hochwasserschutzfibel des Bundes verwiesen.
Auch in überschwemmungsgefährdeten Gebieten sollte kein zusätzliches Gefahrenpotential angehäuft werden. Bei der im Plan angegebenen EFH von 375,50 handelt es sich wohl um einen Schreibfehler. Diese müsste 275,50 betragen.

Abwägungsvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, der Schreibfehler korrigiert.

 

Grundwasser:
Eine abschließende Stellungnahme kann nur abgegeben werden, wenn die geotechnische Erkundung (Baugrunduntersuchung Ärztehaus mit Tiefgarage) dem Fachbereich 33.3 vorliegt.

Abwägungsvorschlag:
Es wird vorgeschlagen, diese Abstimmung auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens der Objektplanung abzuhandeln. Die geotechnischen Erkundungen erfolgen dabei selbstverständlich hinsichtlich Inhalt und Ergebnis in enger Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde.

 

Untere Naturschutzbehörde:
Anmerkung zum Ausgleichsdefizit: Das Defizit des Schutzguts Tiere/Pflanzen sollte grundsätzlich über konkrete funktionsgleiche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen abgegolten werden. Beim Schutzgut Boden kann ein monetärer Ausgleich ausnahmsweise akzeptiert werden, da hier eine qualitativ und quantitativ funktionsgleiche Kompensation oft nicht realisierbar ist. Wir akzeptieren in diesem Fall jedoch ausnahmsweise die vorgeschlagene Vorgehensweise der Monetarisierung des kompletten Ausgleichsdefizits. Jedoch bitten wir darum die Ausführungen in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung dahingehend abzuändern, dass die Verweise auf die AAO und der Terminus „Ausgleichsabgabe“ entfallen, da diese im Bereich der Bauleitplanung nicht einschlägig sind. Den letzten Absatz bitten wir komplett durch den Hinweis, zu ersetzen, dass die monetären Ersatzmittel in Höhe von 24.199 € für das Projekt „Landschaftspark Hessental“, zweckgebunden für Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes, verwendet werden.
Anmerkung zu 5.5.1 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP). Die Vorgaben zum Rodungszeitpunkt müssen in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen werden.

Abwägungsvorschlag:
Die gewünschten textlichen Änderungen werden übernommen.

 

Die Deutsche Telekom Technik GmbH, Heilbronn teilt mit, dass sich im Planbereich keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden. Weiter führt sie aus, dass durch die Änderung des Bebauungsplanes die bestehenden Anlagen nicht ausreichen, um die zusätzlichen Wohngebäude an das Telekommunikationsnetz anzuschließen. Es könne deshalb sein, dass bereits ausgebaute Straßen ggf. wieder aufgebrochen werden müssen.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Im Bebauungsplan wird die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien festgelegt. Dieser Forderung widersprechen wir mit folgender Begründung:
Regelungen zur Zulassung der oberirdischen Ausführung von Telekommunikationslinien sind in § 68 Absatz 3 Sätze 2 und 3 TKG abschließend enthalten. Die Kriterien zur Festlegung der Art und Weise der Trassenführung von Telekommunikationsleitungen sind damit bundesrechtlich geregelt. Nach dem Rechtsgrundsatz aus Art. 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht.
Ein Verbot von oberirdisch geführten Telekommunikationslinien kann deshalb nicht in einen Bebauungsplanverfahren nach Landesrecht einseitig vorgenommen werden. Es ist daher rechtswidrig und muss zurückgenommen werden.
Wir sind daran interessiert, die unterirdische Verlegung in der Regel zu realisieren, wenn die Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit gegeben sind und uns dabei keine Mehrkosten entstehen.

Abwägungsvorschlag:
Die Festsetzung nach der Versorgungsleitungen generell nur unterirdisch zugelassen sind, hat städtebauliche Gründe. Mit dem Ziel, ein qualitativ wertvolles Gebiet in unmittelbarer Nähe der historischen Altstadt zu erhalten, ist ein Straßenbild mit störenden Masten und Leitungen nicht gewünscht. Dies wird auch in der Ergänzung zum Textteil gemäß § 9 (1) BauGB zum Ausdruck gebracht.

 

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, schriftlich angezeigt werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Regionalverband Heilbronn-Franken, Heilbronn teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Vorranggebiets für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte nach Plansatz 2.4.3.2.3. In diesen Vorranggebieten sind andere Nutzungen zulässig, soweit sie mit dem Vorrang des Einzelhandels vereinbar sind. Da es sich bei den geplanten Nutzungen Hotel und medizinische Grundversorgung um innenstadtaffine Nutzungen handelt, ist die Planung aus Sicht des Regionalverbands mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.
Es wird in dem Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen, dass mit der Nutzung der Fläche im geplanten Sinne ein Flächenpotenzial für Einzelhandelsgroßprojekte verloren geht.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Gemäß der vorliegenden Hochwassergefahrenkarten wird das Plangebiet im Falle eines 100-jährigen Hochwasserereignisses durch Druckwasser gefährdet; im Falle eines extremen Hochwasserereignisses sogar vollständig überflutet. Aus Sicht des Regionalverbandes werden daher zur Minimierung des hochwasserbedingten Schadenspotenzials geeignete bauliche Festsetzungen zur Siedlungsentwicklung und städtebaulichen Ordnung als Ergänzung zu den technischen Maßnahmen des Hochwasserschutzes empfohlen. Weiter sollen hier die Schadensrisiken durch bauliche Anpassung, Nutzungsanpassung, Maßnahmen der Verhaltensvorsorge und der Risikovorsorge minimiert werden (Plansatz 3.4.2.4.). Vor diesem Hintergrund regen wir an, die Gefahren durch Druckwasser sowie durch extreme Hochwasser auch im Bebauungsplan abzubilden und Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise zu integrieren. Im Hinblick auf die Planung einer Tiefgarage im Druckbereich bei einem 100-jährigen Hochwasser regen wir die Erstellung eines hydrologischen Fachgutachtens an.

Abwägungsvorschlag:
Siehe dazu Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme des Landratsamtes Schwäbisch Hall. Ein hydrologisches Fachgutachten wird derzeit erstellt.

 

Da die textlichen Festsetzungen auf Bereiche mit Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte verweisen, wird angeregt, diese Bereiche im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu kennzeichnen, um die Nachvollziehbarkeit der Festsetzungen für den Bauantragssteller zu gewährleisten.

Abwägungsvorschlag:
Der zeichnerische Teil wird entsprechend ergänzt.

 

Das Regierungspräsidium Stuttgart teilt folgendes mit:

Raumordnung:
Aus raumordnerischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung, mit welcher die Stadt Schwäbisch Hall beabsichtigt, den Bedarf nach innenstadtnahen medizinischen Einrichtungen zu decken.
Das Plangebiet liegt randlich im Westen des in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 für Schwäbisch Hall festgelegten Standorts für zentrensrelevante regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte nach Plansatz 2.4.3.2.3 (Z).

Zentrenrelevante Sortimente dürfen nur in diesen Standorten angesiedelt werden. Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sollen ebenfalls in diesen Vorranggebieten angesiedelt werden. In diesen Vorranggebieten hat der Einzelhandel einen Vorrang vor anderen Nutzungen. Andere Nutzungen sind jedoch zulässig, soweit sie mit dem Vorrang des Einzelhandels vereinbar sind. Hierzu sind noch Ausführungen zu machen. Da der Einzelhandelsbesatz in Schwäbisch Hall recht hoch ist, gehen wir davon aus, dass die Planung mit diesem Ziel der Raumordnung vereinbar sein dürfte.

Abwägungsvorschlag:
Die zuständige Raumordnungsbehörde (Regionalverband Heilbronn-Franken) führt in ihrer Stellungnahme zum Bebauungsplan ausdrücklich aus, dass die geplanten Nutzungen mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind. Die Bedenken sind deshalb als ausgeräumt zu betrachten.

 

Im Osten des Plangebiets grenzt ein Vorranggebiet für den vorbeugenden Hochwasserschutz an nach Plansatz 3.4.1 des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 an. Nach Plansatz 3.4.1 Absatz 3 (Z) haben in den Vorranggebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz die Belange des Hochwasserschutzes Vorrang vor anderen Nutzungen. Die Vorranggebiete sind von Bebauung freizuhalten. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit sie mit dem Hochwasserschutz nicht vereinbar sind. Dieses Ziel der Raumordnung ist ebenfalls bei der Planung zu beachten.

Abwägungsvorschlag:
Das angesprochene Vorranggebiet für den vorbeugenden Hochwasserschutz befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung, wird von dieser nicht berührt und ist damit mit den Zielen des Hochwasserschutzes vereinbar. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

 

Alle Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB). Ziele der Raumordnung sind als verbindliche Vorgaben, die nicht der Abwägung unterliegen, zu beachten (§ 3 Abs.1 Nr. 2ROG und § 4 Abs. 1 ROG).

Die Darstellungen im Flächennutzungsplan sind gemäß §13 a Abs. 2 Nr.2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.

Abwägungsvorschlag:
Das Bebauungsplanverfahren erfolgt bereits nach den genannten rechtlichen Vorgaben. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Straßenwesen und Verkehr:
Die Stadt Schwäbisch Hall hat die 1. Änderung für ihren seit 1980 rechtskräftigen Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke, 1. Änderung“ beschlossen. Im Plangebiet soll durch die Überplanung von Parkplätzen die Möglichkeit für den Bau eines Ärztehauses mit Tiefgarage ermöglicht werden. Die verkehrliche Erschließung soll – wie bisher – für Rechtsab- und Rechtseinbieger direkt zur B19, für Linksein- und Linksabbieger teilplanfrei unter der Johanniterbrücke und über die Neumäuerstraße zur B19 erfolgen.
Die Planung für den letzten Teil des vierspurigen Ausbaus der B19 – Weilertunnel – ist vom Bebauungsplan nicht betroffen.

Die Abteilung 4 ist von der 1. Änderung des o. g. Bebauungsplans nicht betroffen. Die Auflagen und Bedingungen aus früheren Stellungnahmen zur „Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke“ behalten ihre Gültigkeit.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden. Den formulierten Abwägungsvorschlägen zu den jeweiligen Stellungnahmen wird zugestimmt.

Anlage 1: Lageplan Bestand

Anlage 2: Lageplan

 

Oberbürgermeister Pelgrim nimmt Bezug auf die o. g. Vorberatung sowie auf die Beratungen des Gemeinderats vom 18.12.2013, § 284. In diesen Sitzungen wurde mehrheitlich beschlossen, Ärztehaus und einen dazugehörigen Zwillingsbau zu bauen und durch die Stadtwerke eine Tiefgarage errichten zu lassen. Das Ärztehaus stellt für die Stadt eine wichtige Infrastrukturmaßnahme dar. Die Parkplätze sind erforderlich, da durch den Bau der Sport- und Freizeitanlage Weilerwiese, durch die Ertüchtigung des Parkhauses Langer Graben und durch die veränderte Oberflächengestaltung des Haalplatzes Parkplätze entfallen. Zwischen den Zwillingsgebäuden wird ein barrierefreier, ansprechender Platz angelegt. Die barrierefreie Fläche setzt sich über den Lappeenranta-Steg in das Kocherquartier fort.

Stadtrat Weber signalisiert Zustimmung für seine Fraktion. Er führt folgende Gründe aus:

  1. Die Weilerwiese ist durch das Kocherquartier näher an die Innenstadt herangerückt. Eine städtebauliche Weiterentwicklung ist nur schlüssig;
  2. Die fachärztliche Versorgung hat für die Bevölkerung eine hohe Bedeutung. Dies wurde u. a. auch im Stadtleitbild so geäußert;
  3. Der städtebauliche Zwilling stellt eine gute und sinnvolle Architektur dar. Über die Nutzung ist noch zu diskutieren. Die CDU-Fraktion wünscht sich evtl. weitere Ärzte, die sich der Investorengruppe anschließen.
  4. Zur Tiefgarage ist anzumerken, dass die Nachfrage von Stellplätzen in der Innenstadt steigt, im Gegenzug einige Parkplätze wegfallen (siehe Ausführungen Oberbürgermeister Pelgrim) und auch für Personen aus den Umlandgemeinden, die größtenteils das Auto nutzen, Stellplätze angeboten werden müssen.
  5. Der vorliegende Beschluss bietet sowohl Sicherheit für die Investorengruppe und ist gleichzeitig eine schlüssige Gesamtentwicklung für diesen Bereich.

Stadtrat Dr. Pfisterer und die SPD-Fraktion sind zwar für das Ärztehaus, werden jedoch der Änderung des Bebauungsplans nicht zustimmen. Sie sind städtebaulich von der Errichtung eines Zwillingsbaus nicht überzeugt. Die Tiefgarage ist ein weiteres Verlustgeschäft für die Stadtwerke. Eine solche Baumaßnahme gehört nicht zum Kerngeschäft der Stadtwerke und es ist noch nicht einmal eine Beratung oder Beschlussfassung im Aufsichtsrat der Stadtwerke erfolgt.

Stadtrat Baumann stellt insbesondere an den Wochenenden eine Parkplatznot in der Innenstadt fest. Er wundert sich außerdem sehr darüber, dass sich gerade die Sozialdemokraten für eine Gewinnmaximierung der Stadtwerke einsetzen. Er sieht keinen Grund, warum nicht Gewinne der Stadtwerke für die Verbesserung der Infrastrukturmaßnahmen der Stadt eingesetzt werden sollen. Er steht außerdem hinter der Entscheidung des Fachplaners, aus städtebaulicher Sicht einen Zwillingsbau anzuhängen. Er weist außerdem darauf hin, dass mit der heutigen Entscheidung nur über die Ausweisung eines Baufelds entschieden wird - eine Umsetzung ist damit noch längst nicht entschieden.

Auch Stadträtin Herrmann und ihre Fraktion ist für das Konzept des Ärztehauses, jedoch ist dies an jeder anderen Stelle im Stadtgebiet möglich. Die Tiefgarage ist hoch problematisch angesichts der Hochwassergefährdung. Sie stellt ein weiteres Risiko und Defizitgeschäft für die Stadtwerke dar. Will man das Konzept „Stadt am Fluss“ umsetzen, ist eine Bebauung bis zum Kocher nicht förderlich. Sie glaubt außerdem nicht daran, dass es sich hier nur um die Ausweisung von Baufeldern handelt. Sie ist überzeugt davon, dass eine komplette Überbauung durchgesetzt wird.

Stadtrat Preisendanz und die FDP-Fraktion folgen dem Verwaltungsvorschlag. Das Stadtleitbild hat gezeigt, dass die Gesundheitsvorsorge ein zentrales Thema der Bevölkerung ist - hier wird ein wichtiger Beitrag geleistet. Er hält auch ein Parken im Untergeschoss für einen positiven Beitrag für das Stadtbild.

Oberbürgermeister Pelgrim beendet die Aussprache mit folgenden Hinweisen:

  • Es ist immer möglich, hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zurückzubleiben.
  • Das städtebauliche Konzept „Stadt am Fluss“ bedeutet nicht, dass die Flächen nicht bebaut werden. Die Stadt sollte sich mit einer urbanen Fläche hin zum Fluss öffnen. Das Projekt „Stadt am Fluss“ bedeutet Stadtentwicklung.
  • Die Umsetzung der Freizeitanlage Weilerwiese wird durch das vorliegende Projekt nicht tangiert.
  • Das Hochwasserthema zieht sich quer durch die Stadt; alle Gebäude sind mit einem Untergeschoss versehen. Das Hochwasserthema erfordert eine ingenieurtechnische Bearbeitung.

Beschluss:

A.) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0113-03/01 „Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke - 1. Änderung"
Der Bebauungsplan Nr. 0113-03/01 "Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke - 1. Änderung" wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M 1:500 vom 28.03.2014 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet „Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke - 1. Änderung"
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke - 1. Änderung" werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 28.03.2014. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke - 1. Änderung".

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(20 Ja-Stimmen, 15 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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