§ 53 - Bildung von Ermächtigungsübertragungen im Haushaltsjahr 2013 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können nach § 21 GemHVO per Ermächtigungsübertragung (EÜT) ins Folgejahr übertragen werden. Dies gilt grundsätzlich für investive Maßnahmen, wenn diese im Folgejahr fortgeführt werden. Ansätze im Ergebnishaushalt können für übertragbar erklärt werden. Dies ist in der städtischen Budgetierungsrichtlinie erfolgt.

Die EÜT's werden in zwei Kategorien unterschieden:

Übertag offener Aufträge: Bei den sogenannten „offenen Aufträgen“ handelt es sich um bewirtschaftete Haushaltsmittel. Das Verpflichtungsgeschäft ist durch die Auftragsvergabe bereits erfolgt. Im System sind diese Fälle als „offene Aufträge“ angelegt. Die Leistungserbringung und die Abrechnung dieser Leistungen sind bis zum Jahresende jedoch noch nicht erfolgt. Da diese offenen Aufträge im Folgejahr zu Aufwand oder Auszahlung führen, sind diese nach 2014 zu übertragen.

Übertrag von nicht bewirtschafteten Verfügungsmittel: Liegen keine verpflichtenden Rechtsgeschäfte vor, können übertragbare Haushaltsansätze ganz oder teilweise nach den Zuständigkeiten der städtischen Hauptsatzung ins Folgejahr übertragen werden.

Insgesamt werden im Haushaltsjahr 2013 Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 14.754.324,76 EUR gebildet. Diese teilen sich wie folgt auf:

 

Offene Aufträge

Übertrag
Verfügungsmittel

Gesamt

Ergebnishaushalt

1.119.815,57

2.197.719,94

3.317.535,51

Finanzhaushalt

4.517.651,24

6.919.138,01

11.436.789,25

Gesamt:

5.637.466,81

9.116.857,95

14.754.324,76

Eine Detaildarstellung der Ermächtigungsübertragungen sind als Anlagen beigefügt.

Anlage 1:  Ermächtigungsübertragungen Finanzhaushalt

Anlage 2: Ermächtigungsübertragungen Ergebnishaushalt

Beschluss:

Der Bildung der in Anlage 1 (Finanzhaushalt) und Anlage 2 (Ergebnishaushalt) aufgeführten Ermächtigungsübertragungen wird zugestimmt
(einstimmig - 39 -)

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