§ 50 - 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall; hier: Neufestsetzung der Wertgrenzen für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Gemäß § 44 Abs. 2 GO Baden-Württemberg erledigt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr/ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Die Hauptsatzung konkretisiert diese Geschäfte und Aufgaben, um für das tägliche Verwaltungshandeln zu klären, ob bei einem Vorgang ein Ausschuss bzw. der Gemeinderat beteiligt werden muss. Unter anderem sind auch Wertgrenzen für die Bestimmung von Zuständigkeiten festgelegt. Diese Wertgrenzen sollten aus Gründen der Praktikabilität und der Beschleunigung des Verwaltungshandelns teilweise verändert werden. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die Bereiche Bauleistungen, laufende Verwaltung, Investitionen und Anschaffungen (für den laufenden Betrieb) sowie über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellung.

Insbesondere im Baubereich ist der administrative Aufwand durch die bisherigen Regelungen sehr hoch. Bei vielen Investitionsvorhaben fasst das zuständige Gremium vorab einen Grundsatzbeschluss für die Durchführung des Vorhabens. Bei der Vergabe der einzelnen Aufträge muss bei Überschreitung der Wertgrenzen das zuständige Gremium nochmals zustimmen, obwohl die Maßnahme als solche mit einem bestimmten Kostenrahmen schon beschlossen wurde. In der Regel werden Bauleistungen und Beschaffungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen/Leistungen (VOB/VOL) ausgeschrieben. Das Verfahren ist genau vorgegeben und der Fachbereich Revision wird in der Regel beteiligt. Manipulationsmöglichkeiten sind damit faktisch ausgeschlossen. Nach den Verdingungsordnungen ist das wirtschaftlichste Angebot zu beauftragen. Dies hat zur Folge, dass das Gremium im Grunde genommen keine eigenen Entscheidungsspielräume hat und dem Vorschlag der Verwaltung zustimmen muss. Insbesondere bei größeren Bauvorhaben steht diese Vorgehensweise (Fertigen von Sitzungsvorlagen, Warten auf den nächsten Sitzungstermin) einer zügigen und wirtschaftlichen Abwicklung der Gesamtmaßnahme oftmals entgegen.

Die vorgeschlagenen neuen Wertgrenzen für die Bewirtschaftung gelten selbstverständlich nur, wenn die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Für die Bereitstellung über- bzw. außerplanmäßiger Mittel gelten gesonderte, niedrigere Wertgrenzen, die mit dieser Satzungsänderung ebenfalls maßvoll angehoben werden sollen.

Ferner soll mit dieser Satzungsänderung die Definition der Aufgaben der laufenden Verwaltung präzisiert werden. Routinemäßige Bewirtschaftungsvorgänge in den Bereichen Personal, Strom, Telefon, EDV-Zubehör, Reinigung, Büro- und sonstige Verbrauchsmaterialien sowie regelmäßige Wartungs- und Pflegearbeiten werden als Vorgänge der laufenden Verwaltung deklariert und fallen demnach nicht unter die definierten Wertgrenzen. Auch hier ist die Bewirtschaftung selbstverständlich nur im Rahmen der insgesamt vorgesehenen Haushaltsmittel zulässig.
Außerdem werden für Investitionen und Anschaffungen in den Bereichen EDV, Büromöbel, Büroausstattung im Allgemeinen und Fahrzeuge die Wertgrenzen erhöht. Ebenso erfolgt eine Erhöhung der Wertgrenzen für die Bereitstellung über- und außerplanmäßiger Mittel.

Durch diese Veränderungen soll zum einen eine Anpassung an die Preissteigerungen der letzten Jahre nachvollzogen werden, zum anderen werden die Gremiumsmitglieder bei den derzeitigen Wertgrenzen häufig mit vielen Einzelfallentscheidungen konfrontiert ohne tatsächliche Entscheidungsspielräume zu haben. Mit der geplanten Anpassung der Wertgrenzen könnten diese oftmals sehr zeit- und arbeitsaufwändigen Einzelfälle reduziert und somit die Vergaben und Prozesse beschleunigt werden. Dies hätte auch zur Folge, dass die Verwaltung die gewonnene Arbeitszeit für produktivere Tätigkeiten einsetzen könnte und sich die Gremien verstärkt auf die kommunalpolitisch bedeutsameren Themenkomplexe fokussieren könnten.

Für diese Veränderungen müssen die § 6, 7, 8 und 12 der Hauptsatzung geändert werden.

Die Verwaltung schlägt zudem vor, die 4. Änderung der Hauptsatzung zum Anlass zu nehmen, die Systematik der Hauptsatzung umzustellen. Bisher sind im Fließtext der Hauptsatzung, insbesondere in den Paragraphen 6, 7, 8 und 12 neben den sonstigen Zuständigkeiten auch die Wertgrenzen definiert. Diese Methodik ist sehr unübersichtlich, weshalb es noch zusätzlich eine Anlage „Übersicht über die Zuständigkeit der Organe der Stadt nach Wertgrenzen entsprechend der Hauptsatzung“ gibt. Neben dem Nachteil der Unübersichtlichkeit kommt noch hinzu, dass Veränderungen aufwändig umzusetzen sind, da sowohl der Fließtext, als auch die Anlage abgeändert und abgeglichen werden müssen. Zukünftig sollen deshalb sämtliche Bestimmungen mit Wertgrenzen aus dem Fließtext herausgenommen und im Text der Hauptsatzung nur noch ein Hinweis aufgenommen werden, dass sich die Zuständigkeiten, die über Wertgrenzen definiert werden, aus der Anlage 1 (Zuständigkeiten/Wertgrenzen gemäß Hauptsatzung) ergeben. Mit dieser Umstellung könnte eine bessere Übersichtlichkeit erreicht werden. Zudem sind Veränderungen zukünftig einfacher möglich, da nur die Anlage geändert werden müsste.

Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung verbleiben auch nach der Neuregelung in der Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse bzw. beim Gemeinderat.

In der Anlage 2 sind die geplanten Veränderungen der Wertgrenzen bisher/neu noch einmal übersichtlich dargestellt.

Zudem wird die Änderung zum Anlass genommen, noch eine redaktionelle Änderung in § 9 Absatz 1 Ziffer 7 vorzunehmen. Wegfall der in Klammer gesetzten Erläuterungen.

Anlage 1: Satzung

Anlage 2: Neufestsetzung der Wertgrenzen

 

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass Entscheidungen der laufenden Verwaltung dem Oberbürgermeister zugeordnet werden sollen. Darüber hinaus geht es um Abgrenzungen der Zuständigkeit zwischen den Organen Oberbürgermeister, den beschließenden Ausschüssen und dem Gemeinderat.

Stadträtin Rabe stellt namens der CDU-Fraktion den Antrag, diesen Tagesordnungspunkt bis nach der konstituierenden Sitzung des neugewählten Gemeinderats zu vertagen. Sie hält es jetzt für den falschen Zeitpunkt, über die Kompetenzabgrenzungen des Gemeinderats zu entscheiden.

Stadtrat Kaiser hält die Änderungen für moderat. Sie entsprechen außerdem den Regelungen vergleichbarer Städte. Seine Fraktion wird dem Verwaltungsvorschlag zustimmen.

Stadtrat Baumann verweist auf die ausführlichen Vorberatungen und signalisiert ebenfalls seine Zustimmung.

Stadträtin Herrmann schließt sich der CDU-Fraktion an. Sie zitiert Oberbürgermeister Pelgrim aus der Sitzung des Gemeinderats vom 12.02.2014, § 24 (Vergabekriterien für Wohnbauplätze): An dieser Stelle vertrat er die Auffassung, der Gemeinderat solle seine Entscheidungen nicht selbst beschränken. Dies gilt in dem vorliegenden Fall genauso.

Auch Stadtrat Preisendanz ist der Ansicht, dass die Änderungen lange und ausführlich vorberaten wurden.

Abstimmung Vertagungsantrag: 17 Ja-Stimmen, 21 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung.
Der Antrag von Stadträtin Rabe ist somit abgelehnt.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung zu.
(22 Ja-Stimmen, 15 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)

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