§ 39 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Mittelhöhe V-VIII - 2. Änderung"; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Hessental und umfasst die Fläche zwischen der Bühlertalstraße, Am Kreuzstein sowie der Planstraße A und liegt mit seiner Fläche innerhalb des bereits bestehenden Bebauungsplanes Nr. 0318-04 bzw. Nr. 0318-04/01. Der Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans umfasst ca. 0,77 Hektar.

Der Bereich ist im Flächennutzungsplan als Mischgebietsfläche dargestellt.
Das Flurstück Nr. 4608 ist derzeit noch unbebaut.

Die Grundstücksfläche ist bis jetzt als Mischgebiet ausgewiesen und um für die geplante Wohnnutzung verbindliches Planungsrecht zu schaffen, ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Dieser soll in Abstimmung mit der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger Röwisch Wohnbau GmbH als Vorhaben- und Erschließungsplan durchgeführt werden.

Mit Hilfe der Festsetzungen des Bebauungsplanes soll die künftige Wohnbebauung entsprechend dem Entwurf, der aus einem vorgeschalteten Bauträger-Wettbewerb hervorgegangen ist, ermöglicht werden. Die einzelnen Gebäude sind entsprechend dem Entwurf als zwei- und dreigeschossige Mehrfamilienhäuser jeweils mit einem Dachgeschoss in abgestaffelter Höhenentwicklung in offener und geschlossener Bauweise um einen inneren Freibereich gruppiert.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, da die maßgebende Grundfläche deutlich unter der zulässigen Fläche von 2 Hektar liegt und die Maßnahme der Nutzbarmachung im Innenbereich dient.

Im Auftrag des Vorhabenträgers hat das Büro Lamparter architekten, Crailsheim den Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung zum Bebauungsplan erstellt.

Die Verwaltung schlägt in Abstimmung mit dem Vorhabenträger vor, den endgültigen Entwurfs- und Aufstellungsbeschluss zu fassen und einen entsprechenden Durchführungsvertrag zu schließen sowie die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB durchzuführen.

Anlage 1: Lageplan

Anlage 2: Ansichten

Anlage 3: Lageplan aus Bebauungsplan

 

Architekt Lamparter trägt den überarbeiteten Planungsstand lt. Lageplan vor. Die Gebäude haben eine Höhe von 3 + Dachgeschoss bzw. 2 + Dachgeschoss + maximale Festsetzung der Gebäudehöhe; die ursprünglich angedachte massivere Bebauung wurde aufgegeben. Die Grundflächenzahl beträgt 0,35. Es handelt sich nach wie vor um ein Mischgebiet. Die Gebäude hin zur Bühlertalstraße bzw. zur Straße Am Kreuzstein sind miteinander verbunden, um so dem Lärmschutz gerecht zu werden. Es sind ca. 105 Stellplätze vorgesehen, wovon 50 Plätze sich in der Tiefgarage befinden. Für Wohnungen über 75 qm sind 1,5 Stellplätze vorgesehen. Am westliche Rand des Baugebiets befindet sich ein Geh- und Radweg; dieser soll unter der Bühlertalstraße durchgeführt werden (Röhre) und die Verbindung zum bestehenden Radwegenetz aufnehmen.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt hinterfragt die öffentlichen Parkplätze.

Architekt Lamparter erläutert, dass sowohl entlang der Willy-Brandt-Allee als auch oberirdisch zwischen den Gebäuden öffentliche Parkplätze vorhanden sind.

Stadtrat Sakellariou kritisiert die Dichte der Bebauung. Im Wettbewerb wurde der Entwurf der GWG/ Architekturbüro Kuhn aufgrund der hohen Dichte abgelehnt; nun weist der jetzige Entwurf exakt diese Dichte (Grundflächenzahl 0,35) auf. Diese Vorgehensweise hält er für nicht redlich.

- Stadtrat Stutz bis/ Stadtrat Frank ab 19.50 Uhr anwesend -

Architekt Lamparter bezeichnet die Grundflächenzahl aufgrund der festgelegten Baufenster mit 0,289. Die Bezeichnung 0,35 ist lediglich ein technischer Wert (vgl. Diskussion unter § 38, Bebauungsplan „Am Fässlesbrunnen“).

Stadtrat Baumann weist darauf hin, dass er seinerzeit dafür plädiert habe, die Schwäbisch Haller Wohnbauträger anzuschreiben, um ihr Interesse für dieses Grundstück abzufragen. Dies ist ein gelungenes Beispiel dafür, wie sich gemeinderätliche Tätigkeit am Markt orientiert.

Auch Stadtrat Feucht kann die verschiedenen Werte für die Grundflächenzahl nicht verstehen. Er sieht sich als ehrenamtlicher Stadtrat mit dieser Problematik überfordert.

Geschäftsführer T. Rössler sichert zu, als Grundflächenzahl 0,3 festzuschreiben.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

1. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

A) Bebauungsplan Nr. 0318-04/02 „Mittelhöhe V-VIII, 2. Änderung“
Der B-Plan Nr. 0318-04/02 - „Mittelhöhe V-VIII, 2. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 12 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt.
Maßgebend ist der Lageplan des Büro Lamparter architekten aus Crailsheim, M 1:500 vom 10.03.2014 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0318-04/02 - „Mittelhöhe V-VIII, 2. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büro Lamparter architekten aus Crailsheim, vom 10.03.2014. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Mittelhöhe V-VIII, 2. Änderung“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautende Begründung beigefügt.

Aus der Diskussion wurde folgendes aufgenommen:
Die Grundflächenzahl wird auf 0,3 verändert.

(14 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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