4889980/meetingminutes/5526531/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Der Bebauungsplanentwurf &ldquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke &ndash; 1.&nbsp;&Auml;nderung&ldquo; hat im wesentlichen zwei Baufelder und ein gro&szlig;fl&auml;chiges Parkdeck zum Inhalt. Der Auslegungsbeschluss wurde im Dezember 2013 (GR 18.12.13, &sect;284) gefasst.</p>
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Der Bebauungsplanentwurf &ldquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke &ndash; 1.&nbsp;&Auml;nderung&ldquo; hat im wesentlichen zwei Baufelder und ein gro&szlig;fl&auml;chiges Parkdeck zum Inhalt. Der Auslegungsbeschluss wurde im Dezember 2013 (GR 18.12.13, [http://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/3886860/meetingminutes/5086122/paragraph &sect; 284]) gefasst.</p>
 
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Der Bebauungsplanentwurf lag vom 14.02.2014 bis 14.03.2014 &ouml;ffentlich aus. Zugleich wurden die Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange &uuml;ber die Planung informiert.</p>
 
Der Bebauungsplanentwurf lag vom 14.02.2014 bis 14.03.2014 &ouml;ffentlich aus. Zugleich wurden die Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange &uuml;ber die Planung informiert.</p>
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Von Seiten der <strong>&Ouml;ffentlichkeit</strong> wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.</p>
 
Von Seiten der <strong>&Ouml;ffentlichkeit</strong> wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.</p>
 
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Von Seiten der <strong>Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange</strong> gingen folgende Stellungnahmen ein:<br />
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Von Seiten der <strong>Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange</strong> gingen folgende Stellungnahmen ein:</p>
Das <strong>Landratsamt Schw&auml;bisch Hall, Bau und Umweltamt, Untere Wasserbeh&ouml;rde</strong> teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:</p>
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<u>Entw&auml;sserung: </u><br />
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Das <strong>Landratsamt Schw&auml;bisch Hall, Bau und Umweltamt - Untere Wasserbeh&ouml;rde</strong> teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:</p>
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<u>Entw&auml;sserung:</u><br />
 
Bei der Erschlie&szlig;ung des Areals ist auf die schadlose Beseitigung des Niederschlagswasser zu achten.</p>
 
Bei der Erschlie&szlig;ung des Areals ist auf die schadlose Beseitigung des Niederschlagswasser zu achten.</p>
 
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
Die Durchf&uuml;hrung der Erschlie&szlig;ung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, sondern wird im Rahmen der Ausf&uuml;hrungsplanung bzw. Bauausf&uuml;hrung entsprechend ber&uuml;cksichtigt.</p>
 
Die Durchf&uuml;hrung der Erschlie&szlig;ung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, sondern wird im Rahmen der Ausf&uuml;hrungsplanung bzw. Bauausf&uuml;hrung entsprechend ber&uuml;cksichtigt.</p>
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<u>Gew&auml;sserrandstreifen:</u><br />
 
<u>Gew&auml;sserrandstreifen:</u><br />
Am Kocher besteht seit Inkrafttreten des neuen Wassergesetzes f&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg zum 01.01.2014 nach &sect;29 ein f&uuml;nf Meter breiter Gew&auml;sserrandstreifen, gemessen ab B&ouml;schungsoberkante. Die Baugrenze ragt am s&uuml;dlichen Bauk&ouml;rper in den Gew&auml;sserrandstreifen hinein. Wir bitten, die Baugrenze aus dem Gew&auml;sserrandstreifen heraus zur&uuml;ckzunehmen.</p>
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Am Kocher besteht seit Inkrafttreten des neuen Wassergesetzes f&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg zum 01.01.2014 nach &sect; 29 ein f&uuml;nf Meter breiter Gew&auml;sserrandstreifen, gemessen ab B&ouml;schungsoberkante. Die Baugrenze ragt am s&uuml;dlichen Bauk&ouml;rper in den Gew&auml;sserrandstreifen hinein. Wir bitten, die Baugrenze aus dem Gew&auml;sserrandstreifen heraus zur&uuml;ckzunehmen.</p>
 
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
Die ausgewiesene Baugrenze in diesem Bereich bezieht sich auf die &uuml;berkragenden, aufgest&auml;nderten Obergeschosse. Die Fl&auml;che auf Erdgeschossebene wird freigehalten, wodurch die gew&uuml;nschte Funktion des Gew&auml;sserrandstreifens erhalten bleibt. Die Baugrenze f&uuml;r das Erdgeschoss liegt etwa drei Meter au&szlig;erhalb des Gew&auml;sserrandstreifens und beeintr&auml;chtigt diesen nicht. An der Baugrenze f&uuml;r die Obergeschosse wird deshalb festgehalten.</p>
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Die ausgewiesene Baugrenze in diesem Bereich bezieht sich auf die &uuml;berragenden, aufgest&auml;nderten Obergeschosse. Die Fl&auml;che auf Erdgeschossebene wird freigehalten, wodurch die gew&uuml;nschte Funktion des Gew&auml;sserrandstreifens erhalten bleibt. Die Baugrenze f&uuml;r das Erdgeschoss liegt etwa drei Meter au&szlig;erhalb des Gew&auml;sserrandstreifens und beeintr&auml;chtigt diesen nicht. An der Baugrenze f&uuml;r die Obergeschosse wird deshalb festgehalten.</p>
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<u>&Uuml;berschwemmungsgebiet/Hochwasserschutz:</u><br />
 
<u>&Uuml;berschwemmungsgebiet/Hochwasserschutz:</u><br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
Das rechtskr&auml;ftige &Uuml;berschwemmunggebiet (&Uuml;SG) liegt au&szlig;erhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und wurde deshalb nicht dargestellt. Der Bitte nach der Darstellung des &Uuml;SGs wird nachgekommen, indem das &Uuml;SG nachrichtlich in den zeichnerischen und textlichen Teil &uuml;bernommen wird.</p>
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Das rechtskr&auml;ftige &Uuml;berschwemmungsgebiet (&Uuml;SG) liegt au&szlig;erhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und wurde deshalb nicht dargestellt. Der Bitte nach der Darstellung des &Uuml;SGs wird nachgekommen, indem das &Uuml;SG nachrichtlich in den zeichnerischen und textlichen Teil &uuml;bernommen wird.</p>
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Der Bauort wird nach der HWGK bei einem HQ Extrem Hochwasser (gr&ouml;&szlig;er als ein hundertj&auml;hriges Hochwasserereignis HQ100) &uuml;berflutet. Auf diese Hochwassergef&auml;hrdung wird hingewiesen, insbesondere da Tiefgaragen geplant sind.</p>
 
Der Bauort wird nach der HWGK bei einem HQ Extrem Hochwasser (gr&ouml;&szlig;er als ein hundertj&auml;hriges Hochwasserereignis HQ100) &uuml;berflutet. Auf diese Hochwassergef&auml;hrdung wird hingewiesen, insbesondere da Tiefgaragen geplant sind.</p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
Der Hinweis wird im Textteil zum Bebauungsplan aufgenommen.</p>
 
Der Hinweis wird im Textteil zum Bebauungsplan aufgenommen.</p>
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Das Hochwasser 12/1993 wurde am Eintritt in das Plangebiet mit ca. 275,10 m+NN gemessen. Die neu berechneten Hochwasserh&ouml;hen aus der HWGK sind zwingend beim Ing. B&uuml;ro Winkler &amp; Partner, Stuttgart zu erheben. Die H&ouml;hen liegen dem Landratsamt noch nicht vor.<br />
 
Das Hochwasser 12/1993 wurde am Eintritt in das Plangebiet mit ca. 275,10 m+NN gemessen. Die neu berechneten Hochwasserh&ouml;hen aus der HWGK sind zwingend beim Ing. B&uuml;ro Winkler &amp; Partner, Stuttgart zu erheben. Die H&ouml;hen liegen dem Landratsamt noch nicht vor.<br />
Wegen der Hochwassergef&auml;hrdung m&uuml;ssen die Anlagen hochwassersicher gebaut werden. D.h., die EFH-H&ouml;he muss mind. 0,5 m h&ouml;her wie das HQ100 Hochwasser zu liegen kommen. Dies gilt auch f&uuml;r Zufahrten, Abg&auml;nge zur Tiefgarage und &Ouml;ffnungen zu tiefer liegenden R&auml;umen. Ma&szlig;gebend ist die HW-H&ouml;he oberhalb des Wehres.</p>
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Wegen der Hochwassergef&auml;hrdung m&uuml;ssen die Anlagen hochwassersicher gebaut werden, d. h. die EFH-H&ouml;he muss mind. 0,5 m h&ouml;her wie das HQ100 Hochwasser zu liegen kommen. Dies gilt auch f&uuml;r Zufahrten, Abg&auml;nge zur Tiefgarage und &Ouml;ffnungen zu tiefer liegenden R&auml;umen. Ma&szlig;gebend ist die HW-H&ouml;he oberhalb des Wehres.</p>
 
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
Die neu berechneten Hochwasserh&ouml;hen wurden beim Ing. B&uuml;ro Winkler &amp; Partner, Stuttgart eingeholt. Es handelt sich hierbei um vorl&auml;ufige H&ouml;hen, da die Daten noch auf ihre Plausibilt&auml;t &uuml;berpr&uuml;ft werden m&uuml;ssen. Die zust&auml;ndige Abteilung 5 &ndash; Umwelt, Referat 53.2 &ndash; Gew&auml;sser I.Ordnung, Hochwasserschutz, Gebiet Nord beim Regierungspr&auml;sidium Stuttgart hat die Daten mit dem Hinweis auf die laufende Pr&uuml;fung vorl&auml;ufig freigegeben und zur Verf&uuml;gung gestellt.</p>
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Die neu berechneten Hochwasserh&ouml;hen wurden beim Ing. B&uuml;ro Winkler &amp; Partner, Stuttgart eingeholt. Es handelt sich hierbei um vorl&auml;ufige H&ouml;hen, da die Daten noch auf ihre Plausibilit&auml;t &uuml;berpr&uuml;ft werden m&uuml;ssen. Die zust&auml;ndige Abteilung 5 &ndash; Umwelt, Referat 53.2 &ndash; Gew&auml;sser I.Ordnung, Hochwasserschutz, Gebiet Nord beim Regierungspr&auml;sidium Stuttgart hat die Daten mit dem Hinweis auf die laufende Pr&uuml;fung vorl&auml;ufig freigegeben und zur Verf&uuml;gung gestellt.</p>
 
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Die vorl&auml;ufigen Wasserspiegel betragen hiernach am lt. Landratsamt ma&szlig;gebenden Punkt oberhalb des Wehres (Dreim&uuml;hlenwehr) f&uuml;r ein HQ100 Hochwasser bei 275,08&nbsp;m+NN. Die EFH der geplanten Geb&auml;ude wird auf 276,00 m+NN festgesetzt und liegt damit um einiger h&ouml;her, als die vom Landratsamt geforderten 275,58 m+NN. Der Textteil zum Bebauungsplan wird dahingehend erg&auml;nzt, dass die Zufahrten, Abg&auml;nge zur Tiefgarage und &Ouml;ffnungen zu tiefer liegenden R&auml;umen hochwassersicher auszuf&uuml;hren sind.</p>
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Die vorl&auml;ufigen Wasserspiegel betragen hiernach am lt. Landratsamt ma&szlig;gebenden Punkt oberhalb des Wehres (Dreim&uuml;hlenwehr) f&uuml;r ein HQ100 Hochwasser bei 275,08&nbsp;m+NN. Die EFH der geplanten Geb&auml;ude wird auf 276,00 m+NN festgesetzt und liegt damit um einiges h&ouml;her, als die vom Landratsamt geforderten 275,58 m+NN. Der Textteil zum Bebauungsplan wird dahingehend erg&auml;nzt, dass die Zufahrten, Abg&auml;nge zur Tiefgarage und &Ouml;ffnungen zu tiefer liegenden R&auml;umen hochwassersicher auszuf&uuml;hren sind.</p>
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Zum hochwassersicheren Bauen wird auf die Hochwasserschutzfibel des Bundes verwiesen.<br />
 
Zum hochwassersicheren Bauen wird auf die Hochwasserschutzfibel des Bundes verwiesen.<br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, der Schreibfehler korrigiert.</p>
 
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, der Schreibfehler korrigiert.</p>
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<u>Grundwasser:</u><br />
 
<u>Grundwasser:</u><br />
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Es wird vorgeschlagen, diese Abstimmung auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens der Objektplanung abzuhandeln. Die geotechnischen Erkundungen erfolgen dabei selbstverst&auml;ndlich hinsichtlich Inhalt und Ergebnis in enger Abstimmung mit der unteren Wasserbeh&ouml;rde.</p>
 
Es wird vorgeschlagen, diese Abstimmung auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens der Objektplanung abzuhandeln. Die geotechnischen Erkundungen erfolgen dabei selbstverst&auml;ndlich hinsichtlich Inhalt und Ergebnis in enger Abstimmung mit der unteren Wasserbeh&ouml;rde.</p>
 
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<u>Untere Naturschutzbeh&ouml;rde:</u><br />
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Anmerkung zum Ausgleichsdefizit:<br />
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Das Defizit des Schutzguts Tiere/Pflanzen sollte grunds&auml;tzlich &uuml;ber konkrete funktionsgleiche Ausgleichs- oder Ersatzma&szlig;nahmen abgegolten werden. Beim Schutzgut Boden kann ein monet&auml;rer Ausgleich ausnahmsweise akzeptiert werden, da hier eine qualitativ und quantitativ funktionsgleiche Kompensation oft nicht realisierbar ist. Wir akzeptieren in diesem Fall jedoch ausnahmsweise die vorgeschlagene Vorgehensweise der Monetarisierung des kompletten Ausgleichsdefizits. Jedoch bitten wir darum die Ausf&uuml;hrungen</p>
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<p align="JUSTIFY">
in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung dahingehend abzu&auml;ndern, dass die Verweise auf die AAO und der Terminus &bdquo;Ausgleichsabgabe&ldquo; entfallen, da diese im Bereich der Bauleitplanung nicht einschl&auml;gig sind. Den letzten Absatz bitten wir komplett durch den Hinweis, zu ersetzen, dass die monet&auml;ren Ersatzmittel in H&ouml;he von 24.199,-- &euro; f&uuml;r das Projekt &bdquo;Landschaftspark Hessental&ldquo;, zweckgebunden f&uuml;r Ma&szlig;nahmen des Natur- und Landschaftsschutzes, verwendet werden.<br />
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<u>Untere Naturschutzbeh&ouml;rde:</u><br />
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Anmerkung zum Ausgleichsdefizit: Das Defizit des Schutzguts Tiere/Pflanzen sollte grunds&auml;tzlich &uuml;ber konkrete funktionsgleiche Ausgleichs- oder Ersatzma&szlig;nahmen abgegolten werden. Beim Schutzgut Boden kann ein monet&auml;rer Ausgleich ausnahmsweise akzeptiert werden, da hier eine qualitativ und quantitativ funktionsgleiche Kompensation oft nicht realisierbar ist. Wir akzeptieren in diesem Fall jedoch ausnahmsweise die vorgeschlagene Vorgehensweise der Monetarisierung des kompletten Ausgleichsdefizits. Jedoch bitten wir darum die Ausf&uuml;hrungen in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung dahingehend abzu&auml;ndern, dass die Verweise auf die AAO und der Terminus &bdquo;Ausgleichsabgabe&ldquo; entfallen, da diese im Bereich der Bauleitplanung nicht einschl&auml;gig sind. Den letzten Absatz bitten wir komplett durch den Hinweis, zu ersetzen, dass die monet&auml;ren Ersatzmittel in H&ouml;he von 24.199 &euro; f&uuml;r das Projekt &bdquo;Landschaftspark Hessental&ldquo;, zweckgebunden f&uuml;r Ma&szlig;nahmen des Natur- und Landschaftsschutzes, verwendet werden.<br />
 
Anmerkung zu 5.5.1 der speziellen artenschutzrechtlichen Pr&uuml;fung (saP). Die Vorgaben zum Rodungszeitpunkt m&uuml;ssen in die Festsetzungen des Bebauungsplans &uuml;bernommen werden.</p>
 
Anmerkung zu 5.5.1 der speziellen artenschutzrechtlichen Pr&uuml;fung (saP). Die Vorgaben zum Rodungszeitpunkt m&uuml;ssen in die Festsetzungen des Bebauungsplans &uuml;bernommen werden.</p>
 
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Die <strong>Deutsche Telekom Technik GmbH, Heilbronn </strong>teilt mit, dass sich im Planbereich keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden. Weiter f&uuml;hrt Sie aus, dass durch die &Auml;nderung des Bebauungsplanes die bestehenden Anlagen nicht ausreichen, um die zus&auml;tzlichen Wohngeb&auml;ude an das Telekommunikationsnetz anzuschlie&szlig;en. Es k&ouml;nne deshalb sein, dass bereits ausgebaute Stra&szlig;en ggf. wieder aufgebrochen werden m&uuml;ssen.</p>
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Die <strong>Deutsche Telekom Technik GmbH, Heilbronn </strong>teilt mit, dass sich im Planbereich keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden. Weiter f&uuml;hrt sie aus, dass durch die &Auml;nderung des Bebauungsplanes die bestehenden Anlagen nicht ausreichen, um die zus&auml;tzlichen Wohngeb&auml;ude an das Telekommunikationsnetz anzuschlie&szlig;en. Es k&ouml;nne deshalb sein, dass bereits ausgebaute Stra&szlig;en ggf. wieder aufgebrochen werden m&uuml;ssen.</p>
 
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
 
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
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Im Bebauungsplan wird die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien festgelegt. Dieser Forderung widersprechen wir mit folgender Begr&uuml;ndung:<br />
 
Im Bebauungsplan wird die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien festgelegt. Dieser Forderung widersprechen wir mit folgender Begr&uuml;ndung:<br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
Die Festsetzung nach der Versorgungsleitungen generell nur unterirdisch zugelassen sind, hat st&auml;dtebauliche Gr&uuml;nde. Mit dem Ziel, ein qualitativ wertvolles Gebiet in unmittelbarer N&auml;he der historischen Altstadt zu erhalten, ist ein Stra&szlig;enbild mit st&ouml;renden Masten und Leitungen nicht gew&uuml;nscht. Dies wird auch in der Erg&auml;nzung zum Textteil gem&auml;&szlig; &sect; 9 (1) BauGB zum Ausdruck gebracht.</p>
 
Die Festsetzung nach der Versorgungsleitungen generell nur unterirdisch zugelassen sind, hat st&auml;dtebauliche Gr&uuml;nde. Mit dem Ziel, ein qualitativ wertvolles Gebiet in unmittelbarer N&auml;he der historischen Altstadt zu erhalten, ist ein Stra&szlig;enbild mit st&ouml;renden Masten und Leitungen nicht gew&uuml;nscht. Dies wird auch in der Erg&auml;nzung zum Textteil gem&auml;&szlig; &sect; 9 (1) BauGB zum Ausdruck gebracht.</p>
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F&uuml;r den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Stra&szlig;enbau und den Bauma&szlig;nahmen der anderen Leitungstr&auml;ger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschlie&szlig;ungsma&szlig;nahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so fr&uuml;h wie m&ouml;glich, schriftlich angezeigt werden.</p>
 
F&uuml;r den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Stra&szlig;enbau und den Bauma&szlig;nahmen der anderen Leitungstr&auml;ger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschlie&szlig;ungsma&szlig;nahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so fr&uuml;h wie m&ouml;glich, schriftlich angezeigt werden.</p>
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Der <strong>Regionalverband Heilbronn-Franken, Heilbronn </strong>teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:<br />
 
Der <strong>Regionalverband Heilbronn-Franken, Heilbronn </strong>teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:<br />
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Vorranggebiets f&uuml;r zentrenrelevante Einzelhandelsgro&szlig;projekte nach Plansatz 2.4.3.2.3. In diesen Vorranggebieten sind andere Nutzungen zul&auml;ssig, soweit sie mit dem Vorrang des Einzelhandels vereinbar sind. Da es sich bei den geplanten Nutzungen Hotel und medizinische Grundversorgung um innenstadtaffine Nutzungen handelt ist die Planung aus Sicht des Regionalverbands mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.<br />
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Das Plangebiet liegt innerhalb eines Vorranggebiets f&uuml;r zentrenrelevante Einzelhandelsgro&szlig;projekte nach Plansatz 2.4.3.2.3. In diesen Vorranggebieten sind andere Nutzungen zul&auml;ssig, soweit sie mit dem Vorrang des Einzelhandels vereinbar sind. Da es sich bei den geplanten Nutzungen Hotel und medizinische Grundversorgung um innenstadtaffine Nutzungen handelt, ist die Planung aus Sicht des Regionalverbands mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.<br />
 
Es wird in dem Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen, dass mit der Nutzung der Fl&auml;che im geplanten Sinne ein Fl&auml;chenpotenzial f&uuml;r Einzelhandelsgro&szlig;projekte verloren geht.</p>
 
Es wird in dem Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen, dass mit der Nutzung der Fl&auml;che im geplanten Sinne ein Fl&auml;chenpotenzial f&uuml;r Einzelhandelsgro&szlig;projekte verloren geht.</p>
 
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Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
 
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
 
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Gem&auml;&szlig; der vorliegenden Hochwassergefahrenkarten wird das Plangebiet im Falle eines 100j&auml;hrigen Hochwasserereignisses durch Druckwasser gef&auml;hrdet; im Falle eines extremen Hochwasserereignisses sogar vollst&auml;ndig &uuml;berflutet. Aus Sicht des Regionalverbandes werden daher zur Minimierung des hochwasserbedingten Schadenspotenzials geeignete bauliche Festsetzungen zur Siedlungsentwicklung und st&auml;dtebaulichen Ordnung als Erg&auml;nzung zu den technischen Ma&szlig;nahmen des Hochwasserschutzes empfohlen. Weiter sollen hier die Schadensrisiken durch bauliche Anpassung, Nutzungsanpassung, Ma&szlig;nahmen der Verhaltensvorsorge und der Risikovorsorge minimiert werden (Plansatz 3.4.2.4.). Vor diesem Hintergrund regen wir an, die Gefahren durch Druckwasser sowie durch extreme Hochwasser auch im Bebauungsplan abzubilden und Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise zu integrieren. Im Hinblick auf die Planung einer Tiefgarage im Druckbereich bei einem 100j&auml;hrigen Hochwasser regen wir die Erstellung eines hydrologischen Fachgutachtens an.</p>
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Gem&auml;&szlig; der vorliegenden Hochwassergefahrenkarten wird das Plangebiet im Falle eines 100-j&auml;hrigen Hochwasserereignisses durch Druckwasser gef&auml;hrdet; im Falle eines extremen Hochwasserereignisses sogar vollst&auml;ndig &uuml;berflutet. Aus Sicht des Regionalverbandes werden daher zur Minimierung des hochwasserbedingten Schadenspotenzials geeignete bauliche Festsetzungen zur Siedlungsentwicklung und st&auml;dtebaulichen Ordnung als Erg&auml;nzung zu den technischen Ma&szlig;nahmen des Hochwasserschutzes empfohlen. Weiter sollen hier die Schadensrisiken durch bauliche Anpassung, Nutzungsanpassung, Ma&szlig;nahmen der Verhaltensvorsorge und der Risikovorsorge minimiert werden (Plansatz 3.4.2.4.). Vor diesem Hintergrund regen wir an, die Gefahren durch Druckwasser sowie durch extreme Hochwasser auch im Bebauungsplan abzubilden und Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise zu integrieren. Im Hinblick auf die Planung einer Tiefgarage im Druckbereich bei einem 100-j&auml;hrigen Hochwasser regen wir die Erstellung eines hydrologischen Fachgutachtens an.</p>
 
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
Siehe dazu Abw&auml;gungsvorschlag zur Stellungnahme des Landratsamtes Schw&auml;bisch Hall Seite 3/4. Ein hydrologisches Fachgutachten wird derzeit erstellt.</p>
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Siehe dazu Abw&auml;gungsvorschlag zur Stellungnahme des Landratsamtes Schw&auml;bisch Hall. Ein hydrologisches Fachgutachten wird derzeit erstellt.</p>
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Da die textlichen Festsetzungen auf Bereiche mit &Uuml;berschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte verweisen, wird angeregt, diese Bereiche im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu kennzeichnen, um die Nachvollziehbarkeit der Festsetzungen f&uuml;r den Bauantragssteller zu gew&auml;hrleisten.</p>
 
Da die textlichen Festsetzungen auf Bereiche mit &Uuml;berschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte verweisen, wird angeregt, diese Bereiche im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu kennzeichnen, um die Nachvollziehbarkeit der Festsetzungen f&uuml;r den Bauantragssteller zu gew&auml;hrleisten.</p>
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Das <strong>Regierungspr&auml;sidium Stuttgart </strong>teilt folgendes mit:<br />
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Das <strong>Regierungspr&auml;sidium Stuttgart </strong>teilt folgendes mit:</p>
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<u>Raumordnung:</u><br />
 
<u>Raumordnung:</u><br />
 
Aus raumordnerischer Sicht bestehen keine grunds&auml;tzlichen Bedenken gegen die Planung, mit welcher die Stadt Schw&auml;bisch Hall beabsichtigt, den Bedarf nach innenstadtnahen medizinischen Einrichtungen zu decken.<br />
 
Aus raumordnerischer Sicht bestehen keine grunds&auml;tzlichen Bedenken gegen die Planung, mit welcher die Stadt Schw&auml;bisch Hall beabsichtigt, den Bedarf nach innenstadtnahen medizinischen Einrichtungen zu decken.<br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
Die zust&auml;ndige Raumordnungsbeh&ouml;rde (Regionalverband Heilbronn-Franken) f&uuml;hrt in Ihrer Stellungnahme zum Bebauungsplan (siehe Seite 6) ausdr&uuml;cklich aus, dass die geplanten Nutzungen mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind. Die Bedenken sind deshalb als ausger&auml;umt zu betrachten.</p>
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Die zust&auml;ndige Raumordnungsbeh&ouml;rde (Regionalverband Heilbronn-Franken) f&uuml;hrt in ihrer Stellungnahme zum Bebauungsplan ausdr&uuml;cklich aus, dass die geplanten Nutzungen mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind. Die Bedenken sind deshalb als ausger&auml;umt zu betrachten.</p>
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Im Osten des Plangebiets grenzt ein Vorranggebiet f&uuml;r den vorbeugenden Hochwasserschutz an nach Plansatz 3.4.1 des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 an. Nach Plansatz 3.4.1 Absatz 3 (Z) haben in den Vorranggebieten f&uuml;r den vorbeugenden Hochwasserschutz die Belange des Hochwasserschutzes Vorrang vor anderen Nutzungen. Die Vorranggebiete sind von Bebauung freizuhalten. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit sie mit dem Hochwasserschutz nicht vereinbar sind. Dieses Ziel der Raumordnung ist ebenfalls bei der Planung zu beachten.</p>
 
Im Osten des Plangebiets grenzt ein Vorranggebiet f&uuml;r den vorbeugenden Hochwasserschutz an nach Plansatz 3.4.1 des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 an. Nach Plansatz 3.4.1 Absatz 3 (Z) haben in den Vorranggebieten f&uuml;r den vorbeugenden Hochwasserschutz die Belange des Hochwasserschutzes Vorrang vor anderen Nutzungen. Die Vorranggebiete sind von Bebauung freizuhalten. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit sie mit dem Hochwasserschutz nicht vereinbar sind. Dieses Ziel der Raumordnung ist ebenfalls bei der Planung zu beachten.</p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
Das angesprochene Vorranggebiet f&uuml;r den vorbeugenden Hochwasserschutz befindet sich au&szlig;erhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplan&auml;nderung, wird von dieser nicht ber&uuml;hrt und ist damit mit den Zielen des Hochwasserschutzes vereinbar. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.</p>
 
Das angesprochene Vorranggebiet f&uuml;r den vorbeugenden Hochwasserschutz befindet sich au&szlig;erhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplan&auml;nderung, wird von dieser nicht ber&uuml;hrt und ist damit mit den Zielen des Hochwasserschutzes vereinbar. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.</p>
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Alle Bauleitpl&auml;ne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (&sect;1 Abs. 4 BauGB). Ziele der Raumordnung sind als verbindliche Vorgaben, die nicht der Abw&auml;gung unterliegen, zu beachten (&sect; 3 Abs.1 Nr. 2ROG und &sect; 4 Abs. 1 ROG).</p>
 
Alle Bauleitpl&auml;ne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (&sect;1 Abs. 4 BauGB). Ziele der Raumordnung sind als verbindliche Vorgaben, die nicht der Abw&auml;gung unterliegen, zu beachten (&sect; 3 Abs.1 Nr. 2ROG und &sect; 4 Abs. 1 ROG).</p>
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<u>Stra&szlig;enwesen und Verkehr:</u><br />
 
<u>Stra&szlig;enwesen und Verkehr:</u><br />
Die Stadt Schw&auml;bisch Hall hat die 1.&Auml;nderung f&uuml;r ihren seit 1980 rechtskr&auml;ftigen Bebauungsplan &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke, 1. &Auml;nderung&ldquo; beschlossen. Im Plangebiet soll durch die &Uuml;berplanung von Parkpl&auml;tzen die M&ouml;glichkeit f&uuml;r den Bau eines &Auml;rztehauses mit Tiefgarage erm&ouml;glicht werden. Die verkehrliche Erschlie&szlig;ung soll &ndash; wie bisher &ndash; f&uuml;r Rechtsab- und Rechtseinbieger direkt zur B19, f&uuml;r Linksein- und Linksabbieger teilplanfrei unter der Johanniterbr&uuml;cke und &uuml;ber die Neum&auml;uerstra&szlig;e zur B19 erfolgen.<br />
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Die Stadt Schw&auml;bisch Hall hat die 1. &Auml;nderung f&uuml;r ihren seit 1980 rechtskr&auml;ftigen Bebauungsplan &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke, 1. &Auml;nderung&ldquo; beschlossen. Im Plangebiet soll durch die &Uuml;berplanung von Parkpl&auml;tzen die M&ouml;glichkeit f&uuml;r den Bau eines &Auml;rztehauses mit Tiefgarage erm&ouml;glicht werden. Die verkehrliche Erschlie&szlig;ung soll &ndash; wie bisher &ndash; f&uuml;r Rechtsab- und Rechtseinbieger direkt zur B19, f&uuml;r Linksein- und Linksabbieger teilplanfrei unter der Johanniterbr&uuml;cke und &uuml;ber die Neum&auml;uerstra&szlig;e zur B19 erfolgen.<br />
 
Die Planung f&uuml;r den letzten Teil des vierspurigen Ausbaus der B19 &ndash; Weilertunnel &ndash; ist vom Bebauungsplan nicht betroffen.</p>
 
Die Planung f&uuml;r den letzten Teil des vierspurigen Ausbaus der B19 &ndash; Weilertunnel &ndash; ist vom Bebauungsplan nicht betroffen.</p>
 
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Die Abteilung 4 ist von der 1.&Auml;nderung des o.g. Bebauungsplans nicht betroffen. Die Auflagen und Bedingungen aus fr&uuml;heren Stellungnahmen zur &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke&ldquo; behalten ihre G&uuml;ltigkeit.</p>
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Die Abteilung 4 ist von der 1. &Auml;nderung des o. g. Bebauungsplans nicht betroffen. Die Auflagen und Bedingungen aus fr&uuml;heren Stellungnahmen zur &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke&ldquo; behalten ihre G&uuml;ltigkeit.</p>
 
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
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<p align="JUSTIFY">
 
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&Uuml;ber die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erl&auml;utert, entschieden. Den formulierten Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen zu den jeweiligen Stellungnahmen wird zugestimmt.</p>
 
&Uuml;ber die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erl&auml;utert, entschieden. Den formulierten Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen zu den jeweiligen Stellungnahmen wird zugestimmt.</p>
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Anlage 1: [[Media:14-61_Bestand.pdf{{!}}Lageplan Bestand]]</p>
 
Anlage 1: [[Media:14-61_Bestand.pdf{{!}}Lageplan Bestand]]</p>
 
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Anlage 2: [[Media:14-61_Lplan.pdf{{!}}Lageplan]]</p>
 
Anlage 2: [[Media:14-61_Lplan.pdf{{!}}Lageplan]]</p>
|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=<p align="LEFT">
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- Stadtrat Sakellariou ab 18.10 Uhr anwesend -</p>
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<u>Architekt Kraft jun.</u> erl&auml;utert den derzeitigen Planungsstand anhand beiliegender Pr&auml;sentation ([[Media:61-14_PraesentationT1.pdf{{!}}Teil 1]], [[Media:61-14_PraesentationT2.pdf{{!}}Teil 2]]).</p>
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<u>Fachbereichsleiter Planen und Bauen Neumann</u> erl&auml;utert, dass die Anregungen der Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange, insbesondere der unteren Wasserbeh&ouml;rde, aufgenommen bzw. entsprechend abgewogen wurde. Er empfiehlt den Satzungsbeschluss.</p>
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<u>Stadtrat Dr. Graf von Westerholt</u> h&auml;lt die Weilerwiese f&uuml;r eine exponierte Lage; dennoch gibt seine Fraktion dieser so wichtigen Infrastrukturma&szlig;nahme der Stadt (&auml;rztliche Versorgung) den Vorzug. Die CDU-Fraktion wird der Bebauungsplan&auml;nderung zustimmen.</p>
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<u>Stadtrat Dr. Pfisterer</u> und die SPD-Fraktion werden der Bebauungsplan&auml;nderung nicht zustimmen. Die SPD-Fraktion ist zwar <u>f&uuml;r</u> den Bau eines &Auml;rztehauses, jedoch lehnt sie den Bau einer Tiefgarage durch die Stadtwerke Schw&auml;bisch Hall ab. Diese sollte sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren. Zudem gab es keinerlei Vorberatung oder gar einen Beschluss des Aufsichtsrats der Stadtwerke.<br />
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Stadtrat Dr. Pfisterer fragt, ob<br />
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1. der Bau eines &Auml;rztehauses auch ohne Realisierung der Tiefgarage durch die Stadtwerke m&ouml;glich ist;<br />
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2. die umfangreiche Baumf&auml;llaktion notwendig war;<br />
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3. wie der Hochwassergef&auml;hrdung durch entsprechende Schutzma&szlig;nahmen begegnet wird.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim</u> erl&auml;utert, dass in jedem Fall die Umsetzung hinter den planerischen Vorgaben des Bebauungsplanes zur&uuml;ckbleiben kann. Der Bau eines &Auml;rztehauses ist auch mit einer kleineren, privat finanzierten Tiefgarage m&ouml;glich. Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim h&auml;lt jedoch die vorgesehenen 190 Stellpl&auml;tze f&uuml;r erforderlich, da Stellpl&auml;tze auf der Weilerwiese wegfallen, zus&auml;tzlicher Bedarf durch die Modernisierung des Parkhauses Langer Graben entsteht und auch die Umgestaltung des Haalplatzes Parkpl&auml;tze an anderer Stele erfordert. Die Hochwasserproblematik ist &uuml;berall in der Stadt vorhanden. Mit der Baumf&auml;llaktion wurde der bereits getroffene Aufstellungsbeschluss umgesetzt. Dar&uuml;ber hinaus merkt er an, dass der Bau von Parkierungsanlagen origin&auml;re Aufgabe der Stadtwerke ist - diese Aufgabe ist auch im Gesellschaftervertrag enthalten.</p>
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<u>Stadtrat Baumann</u> begr&uuml;&szlig;t den hier vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dieses Instrument hat sich in der Vergangenheit schon mehrfach bew&auml;hrt. Die Hochwasserproblematik ist f&uuml;r ihn kein Hinderungsgrund; diese ist technisch l&ouml;sbar. Seine Fraktion wird der Bebauungsplan&auml;nderung zustimmen.</p>
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<u>Stadtr&auml;tin Niemann</u> und die Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen werden der Bebauungsplan&auml;nderung nicht zustimmen. Sie sehen im Bau der Tiefgarage eine &Uuml;berforderung der Stadtwerke, die sich momentan in nicht einfachem Fahrwasser befindet. Die Bebauung ist &uuml;ber dies viel zu &uuml;berdimensioniert f&uuml;r diese sensible Stelle innerhalb des Stadtgef&uuml;ges. Die Fraktion bef&uuml;rchtet au&szlig;erdem eine Kostensteigerung durch die Entscheidung unter enormem Zeitdruck.</p>
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<u>Stadtrat Neidhardt</u> h&auml;lt die Bauma&szlig;nahme f&uuml;r gewinnbringend f&uuml;r die Bev&ouml;lkerung der Stadt. Auch bef&uuml;rwortet er den Bau einer Tiefgarage. Diese ist zwingend erforderlich um nachher die gleiche Anzahl an Stellpl&auml;tzen zu haben.</p>
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|paragraph-attribute-resolution=Empfehlung an den Gemeinderat|paragraph-attribute-resolution_contents=<p align="JUSTIFY">
 
<u>A.) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. </u><u>0113-03/01</u><u> &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot;</u><br />
 
<u>A.) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. </u><u>0113-03/01</u><u> &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot;</u><br />
Der Bebauungsplan Nr. 0113-03/01 &quot;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot; wird gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M&nbsp;1:500 vom 10.12.2013 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.</p>
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Der Bebauungsplan Nr. 0113-03/01 &quot;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot; wird gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M&nbsp;1:500 vom 28.03.2014 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.</p>
 
<p align="JUSTIFY">
 
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<u>B) Satzungsbeschluss &Ouml;rtliche Bauvorschriften gem. &sect; 74 LBO f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot;</u><br />
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<u>B) Satzungsbeschluss &Ouml;rtliche Bauvorschriften gem. &sect; 74 LBO f&uuml;r das Baugebiet<br />
Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot; werden gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit &sect; 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach&shy;bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 10.12.2013. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungs&shy;planes &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot;.<br />
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&bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot;</u><br />
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Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot; werden gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit &sect; 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 28.03.2014. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes &bdquo;Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbr&uuml;cke - 1. &Auml;nderung&quot;.<br />
 
F&uuml;r beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung beigef&uuml;gt.</p>
 
F&uuml;r beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung beigef&uuml;gt.</p>
|paragraph-attribute-comments=|paragraph-attribute-keywords=|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=Bebauungsplan "Ortsdurchfahrt B 14/19 Bereich Johanniterbrücke - 1. Änderung"/ Ärztehaus/ Tiefgarage auf der Weilerwiese; hier. Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/Behörden und Satzungsbeschluss - VORBERATUNG -|paragraph-template-committee=Bau- und Planungsausschuss|paragraph-template-start_date=31.03.2014|paragraph-template-backlink=4889980/0/meetingminutes|}}
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(13 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen)</p>
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[[Category:Index:Weilerwiese|Bebauungsplan "Ortsdurchfahrt B 14/19 Bereich Johanniterbrücke - 1. Änderung"/ Ärztehaus/ Tiefgarage auf der Weilerwiese; hier. Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/Behörden und Satzungsbeschluss  (31.03.2014, Bau- und Planungsausschuss)]]
 
[[Category:Startdate|2014-03-31]]
 
[[Category:Startdate|2014-03-31]]

Aktuelle Version vom 25. April 2014, 11:51 Uhr

Sachvortrag:

Der Bebauungsplanentwurf “Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke – 1. Änderung“ hat im wesentlichen zwei Baufelder und ein großflächiges Parkdeck zum Inhalt. Der Auslegungsbeschluss wurde im Dezember 2013 (GR 18.12.13, § 284) gefasst.

Der Bebauungsplanentwurf lag vom 14.02.2014 bis 14.03.2014 öffentlich aus. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange gingen folgende Stellungnahmen ein:

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Bau und Umweltamt - Untere Wasserbehörde teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:

 

Entwässerung:
Bei der Erschließung des Areals ist auf die schadlose Beseitigung des Niederschlagswasser zu achten.

Abwägungsvorschlag:
Die Durchführung der Erschließung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, sondern wird im Rahmen der Ausführungsplanung bzw. Bauausführung entsprechend berücksichtigt.

 

Gewässerrandstreifen:
Am Kocher besteht seit Inkrafttreten des neuen Wassergesetzes für Baden-Württemberg zum 01.01.2014 nach § 29 ein fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen, gemessen ab Böschungsoberkante. Die Baugrenze ragt am südlichen Baukörper in den Gewässerrandstreifen hinein. Wir bitten, die Baugrenze aus dem Gewässerrandstreifen heraus zurückzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die ausgewiesene Baugrenze in diesem Bereich bezieht sich auf die überragenden, aufgeständerten Obergeschosse. Die Fläche auf Erdgeschossebene wird freigehalten, wodurch die gewünschte Funktion des Gewässerrandstreifens erhalten bleibt. Die Baugrenze für das Erdgeschoss liegt etwa drei Meter außerhalb des Gewässerrandstreifens und beeinträchtigt diesen nicht. An der Baugrenze für die Obergeschosse wird deshalb festgehalten.

 

Überschwemmungsgebiet/Hochwasserschutz:
Am Kocher besteht ein rechtskräftiges Überschwemmungsgebiet (ÜSG), Rechtsverordnung vom 20.01.1987. Inzwischen liegen die Hochwassergefahrenkarten (HWGK) für den Kocher vor. Die HWGK sind mit dem neuen Wassergesetzes für Baden-Württemberg am 22.12.2013 rechtskräftig geworden.
Wir bitten, das rechtskräftige ÜSG aus der HWGK in den Bebauungsplan einzutragen und im Textteil des Bebauungsplanes auf die Hochwassergefährdung hinzuweisen. Ein Auszug aus der HWGK liegt der Stellungnahme bei.

Abwägungsvorschlag:
Das rechtskräftige Überschwemmungsgebiet (ÜSG) liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und wurde deshalb nicht dargestellt. Der Bitte nach der Darstellung des ÜSGs wird nachgekommen, indem das ÜSG nachrichtlich in den zeichnerischen und textlichen Teil übernommen wird.

 

Der Bauort wird nach der HWGK bei einem HQ Extrem Hochwasser (größer als ein hundertjähriges Hochwasserereignis HQ100) überflutet. Auf diese Hochwassergefährdung wird hingewiesen, insbesondere da Tiefgaragen geplant sind.

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird im Textteil zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

Das Hochwasser 12/1993 wurde am Eintritt in das Plangebiet mit ca. 275,10 m+NN gemessen. Die neu berechneten Hochwasserhöhen aus der HWGK sind zwingend beim Ing. Büro Winkler & Partner, Stuttgart zu erheben. Die Höhen liegen dem Landratsamt noch nicht vor.
Wegen der Hochwassergefährdung müssen die Anlagen hochwassersicher gebaut werden, d. h. die EFH-Höhe muss mind. 0,5 m höher wie das HQ100 Hochwasser zu liegen kommen. Dies gilt auch für Zufahrten, Abgänge zur Tiefgarage und Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen. Maßgebend ist die HW-Höhe oberhalb des Wehres.

Abwägungsvorschlag:
Die neu berechneten Hochwasserhöhen wurden beim Ing. Büro Winkler & Partner, Stuttgart eingeholt. Es handelt sich hierbei um vorläufige Höhen, da die Daten noch auf ihre Plausibilität überprüft werden müssen. Die zuständige Abteilung 5 – Umwelt, Referat 53.2 – Gewässer I.Ordnung, Hochwasserschutz, Gebiet Nord beim Regierungspräsidium Stuttgart hat die Daten mit dem Hinweis auf die laufende Prüfung vorläufig freigegeben und zur Verfügung gestellt.

Die vorläufigen Wasserspiegel betragen hiernach am lt. Landratsamt maßgebenden Punkt oberhalb des Wehres (Dreimühlenwehr) für ein HQ100 Hochwasser bei 275,08 m+NN. Die EFH der geplanten Gebäude wird auf 276,00 m+NN festgesetzt und liegt damit um einiges höher, als die vom Landratsamt geforderten 275,58 m+NN. Der Textteil zum Bebauungsplan wird dahingehend ergänzt, dass die Zufahrten, Abgänge zur Tiefgarage und Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen hochwassersicher auszuführen sind.

 

Zum hochwassersicheren Bauen wird auf die Hochwasserschutzfibel des Bundes verwiesen.
Auch in überschwemmungsgefährdeten Gebieten sollte kein zusätzliches Gefahrenpotential angehäuft werden. Bei der im Plan angegebenen EFH von 375,50 handelt es sich wohl um einen Schreibfehler. Diese müsste 275,50 betragen.

Abwägungsvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, der Schreibfehler korrigiert.

 

Grundwasser:
Eine abschließende Stellungnahme kann nur abgegeben werden, wenn die geotechnische Erkundung (Baugrunduntersuchung Ärztehaus mit Tiefgarage) dem Fachbereich 33.3 vorliegt.

Abwägungsvorschlag:
Es wird vorgeschlagen, diese Abstimmung auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens der Objektplanung abzuhandeln. Die geotechnischen Erkundungen erfolgen dabei selbstverständlich hinsichtlich Inhalt und Ergebnis in enger Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde.

 

Untere Naturschutzbehörde:
Anmerkung zum Ausgleichsdefizit: Das Defizit des Schutzguts Tiere/Pflanzen sollte grundsätzlich über konkrete funktionsgleiche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen abgegolten werden. Beim Schutzgut Boden kann ein monetärer Ausgleich ausnahmsweise akzeptiert werden, da hier eine qualitativ und quantitativ funktionsgleiche Kompensation oft nicht realisierbar ist. Wir akzeptieren in diesem Fall jedoch ausnahmsweise die vorgeschlagene Vorgehensweise der Monetarisierung des kompletten Ausgleichsdefizits. Jedoch bitten wir darum die Ausführungen in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung dahingehend abzuändern, dass die Verweise auf die AAO und der Terminus „Ausgleichsabgabe“ entfallen, da diese im Bereich der Bauleitplanung nicht einschlägig sind. Den letzten Absatz bitten wir komplett durch den Hinweis, zu ersetzen, dass die monetären Ersatzmittel in Höhe von 24.199 € für das Projekt „Landschaftspark Hessental“, zweckgebunden für Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes, verwendet werden.
Anmerkung zu 5.5.1 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP). Die Vorgaben zum Rodungszeitpunkt müssen in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen werden.

Abwägungsvorschlag:
Die gewünschten textlichen Änderungen werden übernommen.

 

Die Deutsche Telekom Technik GmbH, Heilbronn teilt mit, dass sich im Planbereich keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden. Weiter führt sie aus, dass durch die Änderung des Bebauungsplanes die bestehenden Anlagen nicht ausreichen, um die zusätzlichen Wohngebäude an das Telekommunikationsnetz anzuschließen. Es könne deshalb sein, dass bereits ausgebaute Straßen ggf. wieder aufgebrochen werden müssen.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Im Bebauungsplan wird die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien festgelegt. Dieser Forderung widersprechen wir mit folgender Begründung:
Regelungen zur Zulassung der oberirdischen Ausführung von Telekommunikationslinien sind in § 68 Absatz 3 Sätze 2 und 3 TKG abschließend enthalten. Die Kriterien zur Festlegung der Art und Weise der Trassenführung von Telekommunikationsleitungen sind damit bundesrechtlich geregelt. Nach dem Rechtsgrundsatz aus Art. 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht.
Ein Verbot von oberirdisch geführten Telekommunikationslinien kann deshalb nicht in einen Bebauungsplanverfahren nach Landesrecht einseitig vorgenommen werden. Es ist daher rechtswidrig und muss zurückgenommen werden.
Wir sind daran interessiert, die unterirdische Verlegung in der Regel zu realisieren, wenn die Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit gegeben sind und uns dabei keine Mehrkosten entstehen.

Abwägungsvorschlag:
Die Festsetzung nach der Versorgungsleitungen generell nur unterirdisch zugelassen sind, hat städtebauliche Gründe. Mit dem Ziel, ein qualitativ wertvolles Gebiet in unmittelbarer Nähe der historischen Altstadt zu erhalten, ist ein Straßenbild mit störenden Masten und Leitungen nicht gewünscht. Dies wird auch in der Ergänzung zum Textteil gemäß § 9 (1) BauGB zum Ausdruck gebracht.

 

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, schriftlich angezeigt werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Regionalverband Heilbronn-Franken, Heilbronn teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Vorranggebiets für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte nach Plansatz 2.4.3.2.3. In diesen Vorranggebieten sind andere Nutzungen zulässig, soweit sie mit dem Vorrang des Einzelhandels vereinbar sind. Da es sich bei den geplanten Nutzungen Hotel und medizinische Grundversorgung um innenstadtaffine Nutzungen handelt, ist die Planung aus Sicht des Regionalverbands mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.
Es wird in dem Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen, dass mit der Nutzung der Fläche im geplanten Sinne ein Flächenpotenzial für Einzelhandelsgroßprojekte verloren geht.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Gemäß der vorliegenden Hochwassergefahrenkarten wird das Plangebiet im Falle eines 100-jährigen Hochwasserereignisses durch Druckwasser gefährdet; im Falle eines extremen Hochwasserereignisses sogar vollständig überflutet. Aus Sicht des Regionalverbandes werden daher zur Minimierung des hochwasserbedingten Schadenspotenzials geeignete bauliche Festsetzungen zur Siedlungsentwicklung und städtebaulichen Ordnung als Ergänzung zu den technischen Maßnahmen des Hochwasserschutzes empfohlen. Weiter sollen hier die Schadensrisiken durch bauliche Anpassung, Nutzungsanpassung, Maßnahmen der Verhaltensvorsorge und der Risikovorsorge minimiert werden (Plansatz 3.4.2.4.). Vor diesem Hintergrund regen wir an, die Gefahren durch Druckwasser sowie durch extreme Hochwasser auch im Bebauungsplan abzubilden und Festsetzungen zur hochwasserangepassten Bauweise zu integrieren. Im Hinblick auf die Planung einer Tiefgarage im Druckbereich bei einem 100-jährigen Hochwasser regen wir die Erstellung eines hydrologischen Fachgutachtens an.

Abwägungsvorschlag:
Siehe dazu Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme des Landratsamtes Schwäbisch Hall. Ein hydrologisches Fachgutachten wird derzeit erstellt.

 

Da die textlichen Festsetzungen auf Bereiche mit Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte verweisen, wird angeregt, diese Bereiche im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu kennzeichnen, um die Nachvollziehbarkeit der Festsetzungen für den Bauantragssteller zu gewährleisten.

Abwägungsvorschlag:
Der zeichnerische Teil wird entsprechend ergänzt.

 

Das Regierungspräsidium Stuttgart teilt folgendes mit:

Raumordnung:
Aus raumordnerischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung, mit welcher die Stadt Schwäbisch Hall beabsichtigt, den Bedarf nach innenstadtnahen medizinischen Einrichtungen zu decken.
Das Plangebiet liegt randlich im Westen des in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 für Schwäbisch Hall festgelegten Standorts für zentrensrelevante regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte nach Plansatz 2.4.3.2.3 (Z).

Zentrenrelevante Sortimente dürfen nur in diesen Standorten angesiedelt werden. Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sollen ebenfalls in diesen Vorranggebieten angesiedelt werden. In diesen Vorranggebieten hat der Einzelhandel einen Vorrang vor anderen Nutzungen. Andere Nutzungen sind jedoch zulässig, soweit sie mit dem Vorrang des Einzelhandels vereinbar sind. Hierzu sind noch Ausführungen zu machen. Da der Einzelhandelsbesatz in Schwäbisch Hall recht hoch ist, gehen wir davon aus, dass die Planung mit diesem Ziel der Raumordnung vereinbar sein dürfte.

Abwägungsvorschlag:
Die zuständige Raumordnungsbehörde (Regionalverband Heilbronn-Franken) führt in ihrer Stellungnahme zum Bebauungsplan ausdrücklich aus, dass die geplanten Nutzungen mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind. Die Bedenken sind deshalb als ausgeräumt zu betrachten.

 

Im Osten des Plangebiets grenzt ein Vorranggebiet für den vorbeugenden Hochwasserschutz an nach Plansatz 3.4.1 des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 an. Nach Plansatz 3.4.1 Absatz 3 (Z) haben in den Vorranggebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz die Belange des Hochwasserschutzes Vorrang vor anderen Nutzungen. Die Vorranggebiete sind von Bebauung freizuhalten. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit sie mit dem Hochwasserschutz nicht vereinbar sind. Dieses Ziel der Raumordnung ist ebenfalls bei der Planung zu beachten.

Abwägungsvorschlag:
Das angesprochene Vorranggebiet für den vorbeugenden Hochwasserschutz befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung, wird von dieser nicht berührt und ist damit mit den Zielen des Hochwasserschutzes vereinbar. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

 

Alle Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB). Ziele der Raumordnung sind als verbindliche Vorgaben, die nicht der Abwägung unterliegen, zu beachten (§ 3 Abs.1 Nr. 2ROG und § 4 Abs. 1 ROG).

Die Darstellungen im Flächennutzungsplan sind gemäß §13 a Abs. 2 Nr.2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.

Abwägungsvorschlag:
Das Bebauungsplanverfahren erfolgt bereits nach den genannten rechtlichen Vorgaben. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Straßenwesen und Verkehr:
Die Stadt Schwäbisch Hall hat die 1. Änderung für ihren seit 1980 rechtskräftigen Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke, 1. Änderung“ beschlossen. Im Plangebiet soll durch die Überplanung von Parkplätzen die Möglichkeit für den Bau eines Ärztehauses mit Tiefgarage ermöglicht werden. Die verkehrliche Erschließung soll – wie bisher – für Rechtsab- und Rechtseinbieger direkt zur B19, für Linksein- und Linksabbieger teilplanfrei unter der Johanniterbrücke und über die Neumäuerstraße zur B19 erfolgen.
Die Planung für den letzten Teil des vierspurigen Ausbaus der B19 – Weilertunnel – ist vom Bebauungsplan nicht betroffen.

Die Abteilung 4 ist von der 1. Änderung des o. g. Bebauungsplans nicht betroffen. Die Auflagen und Bedingungen aus früheren Stellungnahmen zur „Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke“ behalten ihre Gültigkeit.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden. Den formulierten Abwägungsvorschlägen zu den jeweiligen Stellungnahmen wird zugestimmt.

Anlage 1: Lageplan Bestand

Anlage 2: Lageplan

 

- Stadtrat Sakellariou ab 18.10 Uhr anwesend -

Architekt Kraft jun. erläutert den derzeitigen Planungsstand anhand beiliegender Präsentation (Teil 1, Teil 2).

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Neumann erläutert, dass die Anregungen der Träger öffentlicher Belange, insbesondere der unteren Wasserbehörde, aufgenommen bzw. entsprechend abgewogen wurde. Er empfiehlt den Satzungsbeschluss.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt hält die Weilerwiese für eine exponierte Lage; dennoch gibt seine Fraktion dieser so wichtigen Infrastrukturmaßnahme der Stadt (ärztliche Versorgung) den Vorzug. Die CDU-Fraktion wird der Bebauungsplanänderung zustimmen.

Stadtrat Dr. Pfisterer und die SPD-Fraktion werden der Bebauungsplanänderung nicht zustimmen. Die SPD-Fraktion ist zwar für den Bau eines Ärztehauses, jedoch lehnt sie den Bau einer Tiefgarage durch die Stadtwerke Schwäbisch Hall ab. Diese sollte sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren. Zudem gab es keinerlei Vorberatung oder gar einen Beschluss des Aufsichtsrats der Stadtwerke.
Stadtrat Dr. Pfisterer fragt, ob
1. der Bau eines Ärztehauses auch ohne Realisierung der Tiefgarage durch die Stadtwerke möglich ist;
2. die umfangreiche Baumfällaktion notwendig war;
3. wie der Hochwassergefährdung durch entsprechende Schutzmaßnahmen begegnet wird.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass in jedem Fall die Umsetzung hinter den planerischen Vorgaben des Bebauungsplanes zurückbleiben kann. Der Bau eines Ärztehauses ist auch mit einer kleineren, privat finanzierten Tiefgarage möglich. Oberbürgermeister Pelgrim hält jedoch die vorgesehenen 190 Stellplätze für erforderlich, da Stellplätze auf der Weilerwiese wegfallen, zusätzlicher Bedarf durch die Modernisierung des Parkhauses Langer Graben entsteht und auch die Umgestaltung des Haalplatzes Parkplätze an anderer Stele erfordert. Die Hochwasserproblematik ist überall in der Stadt vorhanden. Mit der Baumfällaktion wurde der bereits getroffene Aufstellungsbeschluss umgesetzt. Darüber hinaus merkt er an, dass der Bau von Parkierungsanlagen originäre Aufgabe der Stadtwerke ist - diese Aufgabe ist auch im Gesellschaftervertrag enthalten.

Stadtrat Baumann begrüßt den hier vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dieses Instrument hat sich in der Vergangenheit schon mehrfach bewährt. Die Hochwasserproblematik ist für ihn kein Hinderungsgrund; diese ist technisch lösbar. Seine Fraktion wird der Bebauungsplanänderung zustimmen.

Stadträtin Niemann und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen werden der Bebauungsplanänderung nicht zustimmen. Sie sehen im Bau der Tiefgarage eine Überforderung der Stadtwerke, die sich momentan in nicht einfachem Fahrwasser befindet. Die Bebauung ist über dies viel zu überdimensioniert für diese sensible Stelle innerhalb des Stadtgefüges. Die Fraktion befürchtet außerdem eine Kostensteigerung durch die Entscheidung unter enormem Zeitdruck.

Stadtrat Neidhardt hält die Baumaßnahme für gewinnbringend für die Bevölkerung der Stadt. Auch befürwortet er den Bau einer Tiefgarage. Diese ist zwingend erforderlich um nachher die gleiche Anzahl an Stellplätzen zu haben.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

A.) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0113-03/01 „Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke - 1. Änderung"
Der Bebauungsplan Nr. 0113-03/01 "Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke - 1. Änderung" wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M 1:500 vom 28.03.2014 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet
„Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke - 1. Änderung"

Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke - 1. Änderung" werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 28.03.2014. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Ortsdurchfahrt B14/19 Bereich Johanniterbrücke - 1. Änderung".
Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.

(13 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen)

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