§ 17 - Bebauungsplan "Grundwiesen - 2. Änderung" - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Bebauungsplan Grundwiesen, rechtsgültig seit 1991, weist zwischen den Straßenzügen Im Riedle und Weinbrennerweg, sowie dem Geh- und Radweg Am Vogelrain im Süden eine Gemeinbedarfsfläche für die Unterbringung eines Kindergartens aus. Das Areal liegt seitdem brach, da die vorhandenen Kindertageseinrichtungen in Hessental (Pfiffikus, Eich, Regenbogen und Arche Noah) den Bedarf abdecken. Ein Bedarf für einen weiteren neuen Standort ist mittelfristig nicht gegeben, weshalb vorgeschlagen wird, die Fläche einer Wohnbebauung zuzuführen.

Bei einer weiteren Entwicklung der Grundwiesensiedlung nach Süden kann auf einen zusätzlichen Bedarf einer Kindertageseinrichtung in diesem Bereich mit der Ausweisung einer entsprechenden Fläche sinnvoll und zeitnah reagiert werden.

Dadurch ergibt sich die Chance die ungenutzte Grundstückfläche einer Wohnbaunutzung zuzuführen. Die Fläche eignet sich sowohl für den privaten Geschosswohnungsbau, als auch für einen „sozialen Wohnungsbau“, da es sich um eine kleine Einheit handelt, die sich städtebaulich und vor allem sozial gut integrieren ließe.

Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht für Maßnahmen die der Innenentwicklung dienen die Möglichkeit vor, „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB aufzustellen bzw. zu ändern. Voraussetzung ist, dass der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (z.B. der Änderung der Nutzung eines Baugebietes usw.) dient.
Das Plangebiet ist bereits in einem rechtskräftigen Bebauungsplan enthalten und ist eindeutig dem Siedlungskörper zuzuordnen. An zwei Seiten (Westen und Osten) grenzt direkt bestehende Bebauung an.

Bebauungspläne der Innenentwicklung dürfen nur aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nicht mehr als 20.000 m² beträgt (Ausnahmen bis 70.000 m²) und bedürfen zudem keiner „Vorprüfung des Einzelfalls“.
Die Bebauungsplanänderung umfasst 3.971 m², womit der Schwellenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche weit unterschritten wird.

Nach sorgfältiger Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13a BauGB ist festzustellen, dass der vorliegende Bebauungsplan diesen entspricht. Der Bebauungsplan wird somit im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.
Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, sowie die notwendige artenschutzrechtliche Untersuchungen sind durchzuführen.

In der rechtsverbindlichen 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist das Plangebiet vollständig als Wohngebiet dargestellt.

Die geplante Bebauung sieht im Westen ein dreigeschossiges Gebäude vor, welches die bereits bestehenden zwei gleich hohen dreigeschossigen Wohngebäude (Weinbrennerweg 2 + 4) ergänzt.
Im Osten sieht die Planung eine zweigeschossige Bebauung vor, die den städtebaulichen Übergang von der dreigeschossigen Bebauung im Osten zur eingeschossigen Bebauung im Westen übernimmt. Sämtliche Gebäude sind mit Satteldächern auszuführen, deren Ausführung sich an den vorhandenen Festlegungen des derzeit rechtsgültigen Bebauungsplans orientieren. Tiefgaragen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs ergänzen das Konzept.

Der im Süden angrenzende Bachlauf mit seitlichen Grünflächen wird entsprechend seinem Bestand als öffentliche Grünfläche festgesetzt.

Anlagen:
Rechtsgültiger Plan
Luftbild Lage Plangebiet
Neue Planung

 

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass das Baufeld 1 gegenüber der Sitzungsvorlage im o. g. BPA geändert wurde (s. Anlage). Es sollen auf Anregung von Stadtrat Baumann an dieser Stelle drei Einfamilienhäuser mit der Nutzung I + D entstehen. Hierdurch wurde die Planung im Osten in der Weise geändert, dass sie jetzt eine eingeschossige Einzelhausbebauung in Ergänzung der Einzelhäuser der Nachbarschaft (Im Riedle) vorsieht.

Beschluss:

1. Bebauungsplan Nr. 0314-07/02 „Grundwiesen – 2. Änderung“
Der B-Plan Nr. 0314-07/02 „Grundwiesen – 2. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 14.01.2014 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

2. Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet „Grundwiesen – 2. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 14.01.2014. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Grundwiesen – 2. Änderung“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautende Begründung beigefügt.
(einstimmig - 34 -)

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