§ 7 - Heimbacher Gasse und Lange Straße bis Glockengasse; hier: Straßenrechtliches Umwidmungsverfahren nach § 5 Abs. 5 und 7 Straßengesetz (öffentlich)

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Sachvortrag:

Entsprechend dem Beschluss des Gemeinderats vom 24.07.2013,§ 173 erhielten alle Betroffenen gemäß der Amtlichen Bekanntmachung vom 09.09.2013 Gelegenheit, innerhalb von einem Monat Anregungen und/oder Bedenken vorzubringen. Zusätzlich fand am 26. September 2013 ein Informationsgespräch und Gedankenaustausch im Ratssaal des Rathauses statt. Wie darüber bereits am 28.09.2013 im Haller Tagblatt berichtet wurde, hat sich eine große Mehrheit für die aus der Bürgerschaft angeregte Ausdehnung der Fußgängerzone auf die ganze Heimbacher Gasse sowie die untere Lange Straße und die Glockengasse ausgesprochen.

Das Gespräch verlief sehr konstruktiv. Dabei wurde deutlich, dass mit Einführung der Fußgängerzone keine öffentlichen Stellplätze wegfallen. Die Zufahrten zu den vorhandenen privaten Parkplätzen bzw. Garagen ist wie in jeder anderen Fußgängerzone selbstverständlich weiterhin möglich; ebenso der Lieferverkehr. Wie in der Mauerstraße und Im Weiler soll der Lieferverkehr auch tagsüber durchgehend möglich sein. Eine besondere Belastung wurde bisher durch unzulässiges Parken und unnötigen Parkplatzsuchverkehr verursacht.

Mit Einführung der Fußgängerzone und entsprechender baulicher Gestaltung wird allen Verkehrsteilnehmern bereits oben an der Heimbacher Gasse signalisiert, dass hier keine öffentlichen Parkplätze zu finden sind. In den beiden angrenzenden Parkhäusern „Ritter“ und „Alte Brauerei“ stehen auf kurzem Weg ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung.

Im Austausch mit den Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Geschäftsinhaberinnen und -inhabern wurde schnell deutlich, dass die Fußgängerzone im Vergleich zur jetzigen Verkehrsregelung keine Nachteile bringt. Vielmehr kann durch Vermeidung des unsinnigen Parkplatzsuchverkehrs eine wertvolle Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Aufenthalts- und Wohnqualität erreicht werden.

In einem Einzelgespräch mit Herrn Pfarrer Baisch konnten die speziellen Belange des Brenzhauses einvernehmlich geklärt werden.

Rechtliche Voraussetzung für die Umwidmung ist, dass die betreffenden Straßen bzw. Straßenabschnitte für den Verkehr entbehrlich sind oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erforderlich machen. Aufgrund der ebenso aktiven wie konstruktiven Bürgermitwirkung und Abwägung aller betroffenen Interessen kann dies für die Heimbacher Gasse sowie die untere Lange Straße bis zur Glockengasse eindeutig bejaht werden.
Die Anwohnerinnen und Anwohner der Glockengasse haben sich inzwischen nach erneutem Gespräch und einer schriftlichen Anhörung auf die Beibehaltung der gegenwärtigen Regelung (verkehrsberuhigter Bereich) verständigt. Aus der Sicht der Verwaltung kann diesem Anliegen entsprochen werden.

Anlage: Lageplan

 

Oberbürgermeister Pelgrim berichtet, dass dem Wunsch aus der Bürgerschaft entsprochen wird, die Fußgängerzone auf die ganze Heimbacher Gasse sowie die untere Lange Straße bis zur Glockengasse auszudehnen. Diese Maßnahme findet fraktionsübergreifend Zustimmung.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Die im beigefügten Lageplan dargestellten Straßenabschnitte der Heimbacher Gasse sowie untere Lange Straße bis zur Glockengasse werden entsprechend § 5 und § 7 Straßengesetz Baden-Württemberg als Fußgängerzone ausgewiesen. Der Lieferverkehr und die Zufahrt zu privaten Stellplätzen und Garagen sind jederzeit möglich.
(einstimmig - 21 -)

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