§ 5 - Neue Gebührensätze und Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Schwäbisch Hall zum 01.01.2014 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 5. November 2013, 13:55 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Die vollständige Kalkulation der Friedhofsgebühren liegt längere Zeit zurück. In den letzten 12 Jahren wurden weitere Grabarten und Bestattungsleistungen zusätzlich angeboten und dem Gebührenkatalog hinzugefügt. Die Höhe der Gebühren wurden dazu einzeln kalkuliert oder festgelegt.

Die Kalkulation der Friedhofsgebühren selbst weist gegenüber anderen Kalkulationen signifikante Besonderheiten auf. Sie gilt als die anspruchsvollste und komplizierteste Kalkulation – nicht zuletzt wegen der typischen Vielzahl von Gebührensätzen im Friedhofsbereich, die kalkuliert werden müssen, und der oftmals anzutreffenden gebührenuntypischen Wettbewerbssituation, da es weder rechtlich noch wirtschaftlich eine „Zwangsnachfrage“ nach örtlichen Friedhofsleistungen gibt.
Die Grabnutzungen bieten darüber hinaus aufgrund ihres langen Nutzungszeitraums, die in der Regel über den kommunalrechtlich vorgeschriebenen Kalkulationszeitraum weit hinausgehen, besondere Herausforderungen.

Als Kalkulationszeitraum für die zugrunde liegende Gebührenkalkulation wurden die Jahre 2013 bis 2017 festgelegt. Da der Kalkulationszeitraum ein zukünftiger Zeitraum sein muss, ist die Kalkulation als Prognoserechnung anzusehen, in der die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten und die erwartete Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zu bemessen ist.
Die Bemessung der Gebühr erfolgt demnach kosten- und leistungsbezogen.

In der Kalkulation sind die Kosten jedoch nicht strikt von den Leistungen zu trennen.
Leistungen im Bereich der Bestattungen und der Überlassung von Grabstätten sind hinsichtlich ihrer Art und dem Umfang der jeweils zugewendeten Leistungen nicht homogen.
Das heißt, dass Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen, doppeltiefe Gräber, Erd- und Urnengräber, sowie diverse anonyme Grabformen eine derartige Fülle an höchst unterschiedlichen Leistungsarten bilden, dass dem Gebot einer leistungsproportionalen Bemessung der Benutzungsgebühren nur durch differenzierte Gebührensätze innerhalb der Gebührentatbestände „Bestattungen“ und „Grabnutzungen“ entsprochen werden kann. Daher muss die Gebührenbemessung auf die Nutzungsdauer, die Grabgröße, die Pflegeintensität der Grabstelle, dem Bestattungsaufwand und anderen Kosten-Einflussgrößen abgestimmt werden. Auf diese Art kann man zu differenzierten Gebührensätzen gelangen, die als leistungspoportional angesehen werden können.

Pauschale Bemessungen wie Bestattungsfallzahlen alleine genügen diesen hohen Anforderungen allerdings nicht.

Daher ist es begründet, sowohl die Grabgröße als auch die Fallzahlen aus den Jahren 2009 bis 2012 für die Kalkulation heranzuziehen.

Die kalkulatorischen Möglichkeiten wurden genutzt, um die Verursachungsgerechtigkeit der Gebühren zu verbessern, eine 80%-ige Kostendeckung bei den vorzuhaltenden Pflichtgräbern, eine 50%-ige Kostendeckung bei Kindergräbern und eine 100%-ige Kostendeckung bei Wahlgrabarten als Vorschlag der Verwaltung zu unterbreiten.
Erfahrungen zeigen, dass mit dieser Vorgehensweise auch die Wiederbelebung der Nachfrage nach Erdgräbern möglich ist. Außerdem zeigt sich, dass lenkende Gebühren innerhalb der öffentlichen Einrichtung „Friedhof“ für eine erfolgreiche Friedhofsbewirtschaftung sinnvoll und notwendig sind.
Um eine 30%-ige Auslastung unserer Aussegnungshallen und Aufbahrungsräume wenigstens zu erhalten, ist eine annähernde Gebühr wie in den umliegenden Gemeinden zweckmäßig.

Die beiliegende Gebührenkalkulation (Anlage 2) bildet die Grundlage für die neuen Gebühren. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass

  • 16% der Nutzfläche auf dem Waldfriedhof als Überhangfläche außer Betracht bleiben und für eine Fotovoltaikanlage überlassen werden soll (ca. 4.300 Grabstellen fallen weg),

  • Kriegs- und Ehrengräber, insbesondere auf dem Nikolaifriedhof, unberücksichtigt bleiben (ca. 5,8% der Nutzfläche),

  • ausgeglichene Verluste aus den Vorjahren außen vor bleiben,

  • Ruhezeiten und Nutzungszeiten unverändert bleiben,

  • von 358 Bestattungen und Beisetzungen pro Jahr auszugehen ist,

  • ein kalkulatorischer Zinssatz von 3,5% zu Grunde gelegt wurde (Darlehenszinssatz ebenso 3,5%).

In der Anlage 1 haben wir die bisherigen Leistungen und Gebühren den neuen vorgeschlagenen Gebühren gegenüber gestellt. Gleichzeitig wurden bei den umliegenden Städten und Gemeinden deren derzeit gültige Gebühren für vergleichbare Leistungen abgefragt und ebenfalls unseren bisherigen und künftigen Gebühren gegenüber gestellt. So erhält der Gemeinderat ein objektives Bild über die Gebührenhöhen in Schwäbisch Hall und im Umland und kann die untypische Wettbewerbssituation zwischen den Friedhofsträgern besser einschätzen.

Übersicht

Bisher

 

Künftig

 

Leistungzeitraum

2009 – 2012

 

2014

 

 

jährlich

 

jährlich

 

Summe Erträge und Erlöse
 

567.163 €

57,52%

896.604 €

88,58 %

Summe Gesamtkosten

986.043 €

100,00 %

1.012.148 €

100,00 %

 

Darüber hinaus sind einige Änderungen in der Friedhofssatzung notwendig, um die Leistungen, die jetzt neu ins Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden, präziser auszuformulieren ( Anlage 3 und neues Gebührenverzeichnis).

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen zum 01.01.2014:

  • Werbung im Allgemeinen und im Besonderen ist verboten

  • Als weitere Grabart werden „Urnengräber in Urnenwänden“ angeboten

  • Klarstellungen zum Umgang mit Pflanzflächen und Blumenschmuck auf Gräbern

  • Nicht zulässige Grabausstattungen und liegende Grabplatten auf Rasengräbern

  • Erhöhung der Abdeckung von Grabflächen von bisher 40% auf 60%.

  • Verbot von Grabmalen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit.

Anlage 1: Vergleich Bestattungsgebühren andere Städte und Gemeinden

Anlage 2: Gebührenkalkulation Allevo Kommunalberatung

Anlage 3: Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Friedhofssatzung und des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofssatzung) entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zum 01.01.2014 zu.

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