3886762/meetingminutes/4659180/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Der Bebauungsplan &quot;Hart&auml;cker II - 1. &Auml;nderung&quot; hat die Umwandlung von Teilen der &ouml;ffentlichen Gr&uuml;nfl&auml;chen in private Gr&uuml;nfl&auml;chen zum Inhalt.</p>
 
Der Bebauungsplan &quot;Hart&auml;cker II - 1. &Auml;nderung&quot; hat die Umwandlung von Teilen der &ouml;ffentlichen Gr&uuml;nfl&auml;chen in private Gr&uuml;nfl&auml;chen zum Inhalt.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
Der Bebauungsplanentwurf lag vom 25.06.2013 bis 25.07.2013 &ouml;ffentlich aus. Zugleich wurden die Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange &uuml;ber die Planung informiert.</p>
 
Der Bebauungsplanentwurf lag vom 25.06.2013 bis 25.07.2013 &ouml;ffentlich aus. Zugleich wurden die Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange &uuml;ber die Planung informiert.</p>
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<p align="JUSTIFY">
Von Seiten der <strong>&Ouml;ffentlichkeit</strong> wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.</p>
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Von Seiten der <strong>&Ouml;ffentlichkeit</strong> wurden <u>keine Bedenken</u> oder Anregungen vorgetragen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
Von Seiten der <strong>Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange</strong> ging zwei Stellungnahmen ein.</p>
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Von Seiten der <strong>Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange</strong> ging <u>zwei Stellungnahmen</u> ein.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
Das <strong>Landratsamtes Schw&auml;bisch Hall, Bau und Umweltamt</strong> teilte in seiner Stellung&shy;nahme mit, dass sie davon ausgehen, dass in dem Bebauungsplan von 2005 die &ouml;ffent&shy;lichen Gr&uuml;nfl&auml;chen auch als Ausgleich f&uuml;r Eingriffe des Bebauungsplanes ausgewiesen worden sind. In diesem Fall wird die &Uuml;berf&uuml;hrung in Privateigentum sehr kritisch gesehen und abgelehnt. Das Landratsamt f&uuml;hrt aus, dass die &quot;Erfahrung zeigt, dass damit bei Erwerb der Grundt&uuml;cke durch Grundst&uuml;cksnachbarn oft eine Umgestaltung in ein Garten&shy;grund&shy;st&uuml;ck mit weitgehendem Verlust der Ausgleichsfunktion einhergeht.&ldquo;</p>
 
Das <strong>Landratsamtes Schw&auml;bisch Hall, Bau und Umweltamt</strong> teilte in seiner Stellung&shy;nahme mit, dass sie davon ausgehen, dass in dem Bebauungsplan von 2005 die &ouml;ffent&shy;lichen Gr&uuml;nfl&auml;chen auch als Ausgleich f&uuml;r Eingriffe des Bebauungsplanes ausgewiesen worden sind. In diesem Fall wird die &Uuml;berf&uuml;hrung in Privateigentum sehr kritisch gesehen und abgelehnt. Das Landratsamt f&uuml;hrt aus, dass die &quot;Erfahrung zeigt, dass damit bei Erwerb der Grundt&uuml;cke durch Grundst&uuml;cksnachbarn oft eine Umgestaltung in ein Garten&shy;grund&shy;st&uuml;ck mit weitgehendem Verlust der Ausgleichsfunktion einhergeht.&ldquo;</p>
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<p align="JUSTIFY">
Es ist auch zu erwarten, dass diese Grundst&uuml;cke eingez&auml;unt werden und damit die reizvolle park&auml;hnliche Situation entlang des Geh- und Radweges verloren geht. Selbst wenn die Stadt im Kaufvertrag sich den Bestand der jetzigen Situation zusichern l&auml;sst, zeigt die Erfahrung, dass Verst&ouml;&szlig;e leider nicht aufgegriffen werden. So wurde z.B. nicht gegen die weitgehende Umwandlung der als private Ausgleichsfl&auml;che festgesetzten Feldgeh&ouml;lze im Baugebiet Ziegelh&uuml;tte zu Gartengrundst&uuml;cken von Seiten der Stadtverwaltung vorgegangen.</p>
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Es ist auch zu erwarten, dass diese Grundst&uuml;cke eingez&auml;unt werden und damit die reizvolle park&auml;hnliche Situation entlang des Geh- und Radweges verloren geht. Selbst wenn die Stadt im Kaufvertrag sich den Bestand der jetzigen Situation zusichern l&auml;sst, zeigt die Erfahrung, dass Verst&ouml;&szlig;e leider nicht aufgegriffen werden. So wurde z. B. nicht gegen die weitgehende Umwandlung der als private Ausgleichsfl&auml;che festgesetzten Feldgeh&ouml;lze im Baugebiet Ziegelh&uuml;tte zu Gartengrundst&uuml;cken von Seiten der Stadtverwaltung vorgegangen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
Unverst&auml;ndlich ist, dass auch die Fl&auml;che mit direktem Baumbewuchs entlang der B 19 und der Hart&auml;ckerstra&szlig;e, die auch L&auml;rmschutzw&auml;lle erh&auml;lt, privatisiert werden soll. Ein Nutzen f&uuml;r einen privaten Eigent&uuml;mer kann hier nicht erkannt werden.</p>
 
Unverst&auml;ndlich ist, dass auch die Fl&auml;che mit direktem Baumbewuchs entlang der B 19 und der Hart&auml;ckerstra&szlig;e, die auch L&auml;rmschutzw&auml;lle erh&auml;lt, privatisiert werden soll. Ein Nutzen f&uuml;r einen privaten Eigent&uuml;mer kann hier nicht erkannt werden.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
Bei ordnungsgem&auml;&szlig;er Pflege h&auml;tte er damit wohl nur Belastungen und keinen Nutzen; es sei denn er greift entgegen den Festsetzungen dort ein.</p>
 
Bei ordnungsgem&auml;&szlig;er Pflege h&auml;tte er damit wohl nur Belastungen und keinen Nutzen; es sei denn er greift entgegen den Festsetzungen dort ein.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
Auch das Argument der Kostenminimierung hinsichtlich des Pflegeaufwandes greift f&uuml;r Ausgleichsfl&auml;chen nicht; die Kosten f&uuml;r die Anlage und nachfolgende Pflege von Ausgleichs&shy;ma&szlig;nahmen sind schlie&szlig;lich Erschlie&szlig;ungsaufwand, der eigentlich beim Verkaufs&shy;preis entsprechend ber&uuml;cksichtigt werden muss.</p>
 
Auch das Argument der Kostenminimierung hinsichtlich des Pflegeaufwandes greift f&uuml;r Ausgleichsfl&auml;chen nicht; die Kosten f&uuml;r die Anlage und nachfolgende Pflege von Ausgleichs&shy;ma&szlig;nahmen sind schlie&szlig;lich Erschlie&szlig;ungsaufwand, der eigentlich beim Verkaufs&shy;preis entsprechend ber&uuml;cksichtigt werden muss.</p>
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<p align="JUSTIFY">
Sollte die Stadt trotz dieser Argumente an der Planung festhalten, ist durch die Festsetzung eines Monitorings in 4 j&auml;hrigem Turnus die bestanderhaltende Pflege der Fl&auml;che zu pr&uuml;fen.</p>
+
Sollte die Stadt trotz dieser Argumente an der Planung festhalten, ist durch die Festsetzung eines Monitorings in 4-j&auml;hrigem Turnus die bestanderhaltende Pflege der Fl&auml;che zu pr&uuml;fen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
+
<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
Die in private Gr&uuml;nfl&auml;chen umzuwandelnden Fl&auml;chen sind, entgegen der Annahme des Landratsamtes, in dem rechtsg&uuml;ltigen Bebauungsplan &quot;Hart&auml;cker II&quot; nicht als Ausgleichsfl&auml;chen ausgewiesen. Die meisten der angef&uuml;hrtem Bedenken entbehren damit ihrer Grundlage. Im Zuge der Bebauungsplan&auml;nderung &quot;Hart&auml;cker II&quot;, der drei bereits zuvor bestehende Bebauungspl&auml;ne ersetzte, wurden f&uuml;r zu erwartenden Eingriffe durch die Bebauungsplan&auml;nderung, innerhalb der Bebauungsplanabgrenzung lediglich die geplanten Baumpflanzungen angerechnet. Alle diese Baumpflanzungen wurden von der Stadt realisiert und sind in der jetzigen Bebauungsplan&auml;nderung als Pflanzbindung zur Erhaltung der B&auml;ume festgesetzt. Alle anderen erforderlichen Ausgleichsma&szlig;nahmen wurden als planexterne Ausgleichsma&szlig;nahmen au&szlig;erhalb des Bebauungsplanes festgesetzt und sind somit durch die vorliegende Bebauungsplan&auml;nderung nicht tangiert.F&uuml;r das geforderte Monitoring in einem vier-j&auml;hrigen Turnus wird daher keine Notwendigkeit gesehen.</p>
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Die in private Gr&uuml;nfl&auml;chen umzuwandelnden Fl&auml;chen sind, entgegen der Annahme des Landratsamtes, in dem rechtsg&uuml;ltigen Bebauungsplan &quot;Hart&auml;cker II&quot; nicht als Ausgleichsfl&auml;chen ausgewiesen. Die meisten der angef&uuml;hrtem Bedenken entbehren damit ihrer Grundlage. Im Zuge der Bebauungsplan&auml;nderung &quot;Hart&auml;cker II&quot;, der drei bereits zuvor bestehende Bebauungspl&auml;ne ersetzte, wurden f&uuml;r zu erwartenden Eingriffe durch die Bebauungsplan&auml;nderung, innerhalb der Bebauungsplanabgrenzung lediglich die geplanten Baumpflanzungen angerechnet. Alle diese Baumpflanzungen wurden von der Stadt realisiert und sind in der jetzigen Bebauungsplan&auml;nderung als Pflanzbindung zur Erhaltung der B&auml;ume festgesetzt. Alle anderen erforderlichen Ausgleichsma&szlig;nahmen wurden als planexterne Ausgleichsma&szlig;nahmen au&szlig;erhalb des Bebauungsplanes festgesetzt und sind somit durch die vorliegende Bebauungsplan&auml;nderung nicht tangiert.</p>
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+
<p align="JUSTIFY">
Die Fl&auml;che auf denen im Bebauungsplan ein L&auml;rmschutzwall zur B 19 dargestellt war, war zu keinem Zeitpunkt in st&auml;dischem Eigentum. Statt eines L&auml;rmschutzwalles wurde von den Eigent&uuml;mern eine L&auml;rmschutzwand auf eigenem privaten Grundst&uuml;ck realisiert. Durch diese fl&auml;chensparendendere Ausf&uuml;hrung einer L&auml;rmschutzwand gegen&uuml;ber einem Wall befinden sich nun private Gr&uuml;nfl&auml;che hinter der L&auml;rmschutzwand in Richtung B19. Es ist nur folgerichtig diese tats&auml;chlich privaten Fl&auml;chen auch als private Gr&uuml;nfl&auml;chen auszuweisen. F&uuml;r die Stadt besteht kein Interesse diese Fl&auml;che nun von Privat zu erwerben, f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit kein Interesse hier &ouml;ffentlich Gr&uuml;nfl&auml;chen zu realisieren.</p>
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F&uuml;r das geforderte Monitoring in einem 4-j&auml;hrigen Turnus wird daher keine Notwendigkeit gesehen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
Durch die wie beschrieben tats&auml;chlich in privatem Eigentum befindlichen Grundst&uuml;cksfl&auml;chen, verbleibt bis zur Stra&szlig;engrundst&uuml;cksgrenze der B 14 ein schmaler Streifen in st&auml;dtischen Eigentum. Diesen weiterhin als &ouml;ffentliche Gr&uuml;nfl&auml;che darzustellen erscheint nicht sinnvoll. Es handelt sich hier tats&auml;chlich um eine private , st&auml;dtische Gr&uuml;nfl&auml;che, die auch als solches erhalten bleibt. Ein Verkauf wird hier nicht angestrebt und ist wie vom Landratsamt beschrieben auch nicht im Interesse der angrenzenden Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer.</p>
+
Die Fl&auml;che auf denen im Bebauungsplan ein L&auml;rmschutzwall zur B19 dargestellt war, war zu keinem Zeitpunkt in st&auml;dtischem Eigentum. Statt eines L&auml;rmschutzwalles wurde von den Eigent&uuml;mern eine L&auml;rmschutzwand auf eigenem privaten Grundst&uuml;ck realisiert. Durch diese fl&auml;chensparendere Ausf&uuml;hrung einer L&auml;rmschutzwand gegen&uuml;ber einem Wall befinden sich nun private Gr&uuml;nfl&auml;che hinter der L&auml;rmschutzwand in Richtung B19. Es ist nur folgerichtig diese tats&auml;chlich privaten Fl&auml;chen auch als private Gr&uuml;nfl&auml;chen auszuweisen. F&uuml;r die Stadt besteht kein Interesse diese Fl&auml;che nun von Privat zu erwerben, f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit kein Interesse hier &ouml;ffentlich Gr&uuml;nfl&auml;chen zu realisieren.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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Durch die wie beschrieben tats&auml;chlich in privatem Eigentum befindlichen Grundst&uuml;cksfl&auml;chen, verbleibt bis zur Stra&szlig;engrundst&uuml;cksgrenze der B 14 ein schmaler Streifen in st&auml;dtischen Eigentum. Diesen weiterhin als &ouml;ffentliche Gr&uuml;nfl&auml;che darzustellen erscheint nicht sinnvoll. Es handelt sich hier tats&auml;chlich um eine private, st&auml;dtische Gr&uuml;nfl&auml;che, die auch als solches erhalten bleibt. Ein Verkauf wird hier nicht angestrebt und ist wie vom Landratsamt beschrieben auch nicht im Interesse der angrenzenden Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mer.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
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<p align="JUSTIFY">
 
Das <strong>Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, Bauleitung Schw&auml;bisch Hall</strong> f&uuml;hrt aus, dass sich zwischen dem Flurst&uuml;ck der Bundesstra&szlig;e 19 und dem &ouml;stlich der B 19 vorhandenen L&auml;rmschutzwall eine Teilfl&auml;che des Flurst&uuml;ckes Nr. 1043/2 befindet. Diese Teilfl&auml;che zwischen L&auml;rmschutzwall und dem Bankett bzw. der Entw&auml;sserungsmulde der B 19 sollte, auch in Hinblick auf die Unterhaltungsarbeiten an der Bundesstra&szlig;e, &ouml;ffentliches Gr&uuml;n bleiben.</p>
 
Das <strong>Regierungspr&auml;sidium Stuttgart, Bauleitung Schw&auml;bisch Hall</strong> f&uuml;hrt aus, dass sich zwischen dem Flurst&uuml;ck der Bundesstra&szlig;e 19 und dem &ouml;stlich der B 19 vorhandenen L&auml;rmschutzwall eine Teilfl&auml;che des Flurst&uuml;ckes Nr. 1043/2 befindet. Diese Teilfl&auml;che zwischen L&auml;rmschutzwall und dem Bankett bzw. der Entw&auml;sserungsmulde der B 19 sollte, auch in Hinblick auf die Unterhaltungsarbeiten an der Bundesstra&szlig;e, &ouml;ffentliches Gr&uuml;n bleiben.</p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
Zur Stra&szlig;enkante verbleibt ein ca. 4,60 m breiter Gr&uuml;nstreifen bis zur Stra&szlig;enkante, welcher zum Stra&szlig;engrundst&uuml;ck der Bundesstra&szlig;e geh&ouml;rt. Innerhalb dieses Streifens befindet sich die Stra&szlig;enmulde. Eine Unterhaltung ist also weiterhin m&ouml;glich.</p>
 
Zur Stra&szlig;enkante verbleibt ein ca. 4,60 m breiter Gr&uuml;nstreifen bis zur Stra&szlig;enkante, welcher zum Stra&szlig;engrundst&uuml;ck der Bundesstra&szlig;e geh&ouml;rt. Innerhalb dieses Streifens befindet sich die Stra&szlig;enmulde. Eine Unterhaltung ist also weiterhin m&ouml;glich.</p>
 
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Anlage: [[Media:13-290.pdf{{!}}Lageplan]]</p>
 
Anlage: [[Media:13-290.pdf{{!}}Lageplan]]</p>
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<p>
<u>A.) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0176-03/01 &bdquo;Hart&auml;cker II - 1. &Auml;nderung&quot;</u><br />
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&nbsp;</p>
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<p align="JUSTIFY">
 +
<u>Fachbereichsleiter Planen und Bauen Neumann</u> teilt mit, dass auf Wunsch des Landratsamts der Abw&auml;gungsvorschlag wie folgt abge&auml;ndert wird:<br />
 +
&bdquo;Die wegbegleitenden Fl&auml;chen sind zwar in der Gesamtbewertung der Eingriffe aufgef&uuml;hrt worden, haben jedoch eine so geringe &ouml;kologische Wertigkeit, dass sie in der gesamten Ma&szlig;nahme keine Rolle spielen.&ldquo;<br />
 +
Unter dieser Ma&szlig;gabe ist das Landratsamt bereit, die Abw&auml;gung mitzutragen.</p>
 +
<p align="JUSTIFY">
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<u>Stadtrat Dr. Pfisterer</u> bittet die Verwaltung, dass gegen Umgestaltungen von Ausgleichsfl&auml;chen konsequent vorgegangen wird.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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<u>Fachbereichsleiter Planen und Bauen Neumann</u> h&auml;lt es f&uuml;r sinnvoller, die finanziellen Mittel f&uuml;r Pflegema&szlig;nahmen auf &ouml;ffentliche Park- und Gr&uuml;nanlagen zu konzentrieren. Gr&uuml;nfl&auml;chen entlang von Stra&szlig;en, Stellpl&auml;tzen und Bebauung sollte in private Hand &uuml;bergeleitet werden.</p>
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<u>A.) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. </u><u>0176-03/01</u><u> &bdquo;Hart&auml;cker II - 1. &Auml;nderung&quot;</u><br />
 
Der Bebauungsplan Nr. 0176-03/01 &bdquo;Hart&auml;cker II - 1. &Auml;nderung&quot; wird gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M&nbsp;1: 500 vom 23.11.2010 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.</p>
 
Der Bebauungsplan Nr. 0176-03/01 &bdquo;Hart&auml;cker II - 1. &Auml;nderung&quot; wird gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M&nbsp;1: 500 vom 23.11.2010 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.</p>
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<p align="JUSTIFY">
<u>B) Satzungsbeschluss &Ouml;rtliche Bauvorschriften gem. &sect; 74 LBO f&uuml;r das Baugebiet<br />
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<u>B) Satzungsbeschluss &Ouml;rtliche Bauvorschriften gem. &sect; 74 LBO f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Hart&auml;cker&nbsp;II - 1. &Auml;nderung&quot;</u><br />
&bdquo;Hart&auml;cker&nbsp;II - 1. &Auml;nderung&quot;</u><br />
+
 
Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Hart&auml;cker II - 1. &Auml;nderung&quot; werden gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit &sect; 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach&shy;bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 23.11.2010. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungs&shy;planes &bdquo;Hart&auml;cker II - 1. &Auml;nderung&quot;.</p>
 
Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Hart&auml;cker II - 1. &Auml;nderung&quot; werden gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit &sect; 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach&shy;bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 23.11.2010. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungs&shy;planes &bdquo;Hart&auml;cker II - 1. &Auml;nderung&quot;.</p>
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<p align="JUSTIFY">
F&uuml;r beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung beigef&uuml;gt.</p>
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F&uuml;r beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung beigef&uuml;gt.<br />
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(16 Ja-Stimmen, 4 Enthaltungen)</p>
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[[Category:Startdate|2013-09-23]]
 
[[Category:Startdate|2013-09-23]]

Aktuelle Version vom 25. Oktober 2013, 07:03 Uhr

Sachvortrag:

Der Bebauungsplan "Hartäcker II - 1. Änderung" hat die Umwandlung von Teilen der öffentlichen Grünflächen in private Grünflächen zum Inhalt.

Der Bebauungsplanentwurf lag vom 25.06.2013 bis 25.07.2013 öffentlich aus. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange ging zwei Stellungnahmen ein.

Das Landratsamtes Schwäbisch Hall, Bau und Umweltamt teilte in seiner Stellung­nahme mit, dass sie davon ausgehen, dass in dem Bebauungsplan von 2005 die öffent­lichen Grünflächen auch als Ausgleich für Eingriffe des Bebauungsplanes ausgewiesen worden sind. In diesem Fall wird die Überführung in Privateigentum sehr kritisch gesehen und abgelehnt. Das Landratsamt führt aus, dass die "Erfahrung zeigt, dass damit bei Erwerb der Grundtücke durch Grundstücksnachbarn oft eine Umgestaltung in ein Garten­grund­stück mit weitgehendem Verlust der Ausgleichsfunktion einhergeht.“

Es ist auch zu erwarten, dass diese Grundstücke eingezäunt werden und damit die reizvolle parkähnliche Situation entlang des Geh- und Radweges verloren geht. Selbst wenn die Stadt im Kaufvertrag sich den Bestand der jetzigen Situation zusichern lässt, zeigt die Erfahrung, dass Verstöße leider nicht aufgegriffen werden. So wurde z. B. nicht gegen die weitgehende Umwandlung der als private Ausgleichsfläche festgesetzten Feldgehölze im Baugebiet Ziegelhütte zu Gartengrundstücken von Seiten der Stadtverwaltung vorgegangen.

Unverständlich ist, dass auch die Fläche mit direktem Baumbewuchs entlang der B 19 und der Hartäckerstraße, die auch Lärmschutzwälle erhält, privatisiert werden soll. Ein Nutzen für einen privaten Eigentümer kann hier nicht erkannt werden.

Bei ordnungsgemäßer Pflege hätte er damit wohl nur Belastungen und keinen Nutzen; es sei denn er greift entgegen den Festsetzungen dort ein.

Auch das Argument der Kostenminimierung hinsichtlich des Pflegeaufwandes greift für Ausgleichsflächen nicht; die Kosten für die Anlage und nachfolgende Pflege von Ausgleichs­maßnahmen sind schließlich Erschließungsaufwand, der eigentlich beim Verkaufs­preis entsprechend berücksichtigt werden muss.

Sollte die Stadt trotz dieser Argumente an der Planung festhalten, ist durch die Festsetzung eines Monitorings in 4-jährigem Turnus die bestanderhaltende Pflege der Fläche zu prüfen.

Abwägungsvorschlag:
Die in private Grünflächen umzuwandelnden Flächen sind, entgegen der Annahme des Landratsamtes, in dem rechtsgültigen Bebauungsplan "Hartäcker II" nicht als Ausgleichsflächen ausgewiesen. Die meisten der angeführtem Bedenken entbehren damit ihrer Grundlage. Im Zuge der Bebauungsplanänderung "Hartäcker II", der drei bereits zuvor bestehende Bebauungspläne ersetzte, wurden für zu erwartenden Eingriffe durch die Bebauungsplanänderung, innerhalb der Bebauungsplanabgrenzung lediglich die geplanten Baumpflanzungen angerechnet. Alle diese Baumpflanzungen wurden von der Stadt realisiert und sind in der jetzigen Bebauungsplanänderung als Pflanzbindung zur Erhaltung der Bäume festgesetzt. Alle anderen erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wurden als planexterne Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplanes festgesetzt und sind somit durch die vorliegende Bebauungsplanänderung nicht tangiert.

Für das geforderte Monitoring in einem 4-jährigen Turnus wird daher keine Notwendigkeit gesehen.

Die Fläche auf denen im Bebauungsplan ein Lärmschutzwall zur B19 dargestellt war, war zu keinem Zeitpunkt in städtischem Eigentum. Statt eines Lärmschutzwalles wurde von den Eigentümern eine Lärmschutzwand auf eigenem privaten Grundstück realisiert. Durch diese flächensparendere Ausführung einer Lärmschutzwand gegenüber einem Wall befinden sich nun private Grünfläche hinter der Lärmschutzwand in Richtung B19. Es ist nur folgerichtig diese tatsächlich privaten Flächen auch als private Grünflächen auszuweisen. Für die Stadt besteht kein Interesse diese Fläche nun von Privat zu erwerben, für die Öffentlichkeit kein Interesse hier öffentlich Grünflächen zu realisieren.

Durch die wie beschrieben tatsächlich in privatem Eigentum befindlichen Grundstücksflächen, verbleibt bis zur Straßengrundstücksgrenze der B 14 ein schmaler Streifen in städtischen Eigentum. Diesen weiterhin als öffentliche Grünfläche darzustellen erscheint nicht sinnvoll. Es handelt sich hier tatsächlich um eine private, städtische Grünfläche, die auch als solches erhalten bleibt. Ein Verkauf wird hier nicht angestrebt und ist wie vom Landratsamt beschrieben auch nicht im Interesse der angrenzenden Grundstückseigentümer.

 

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Bauleitung Schwäbisch Hall führt aus, dass sich zwischen dem Flurstück der Bundesstraße 19 und dem östlich der B 19 vorhandenen Lärmschutzwall eine Teilfläche des Flurstückes Nr. 1043/2 befindet. Diese Teilfläche zwischen Lärmschutzwall und dem Bankett bzw. der Entwässerungsmulde der B 19 sollte, auch in Hinblick auf die Unterhaltungsarbeiten an der Bundesstraße, öffentliches Grün bleiben.

Abwägungsvorschlag:
Zur Straßenkante verbleibt ein ca. 4,60 m breiter Grünstreifen bis zur Straßenkante, welcher zum Straßengrundstück der Bundesstraße gehört. Innerhalb dieses Streifens befindet sich die Straßenmulde. Eine Unterhaltung ist also weiterhin möglich.

Anlage: Lageplan

 

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Neumann teilt mit, dass auf Wunsch des Landratsamts der Abwägungsvorschlag wie folgt abgeändert wird:
„Die wegbegleitenden Flächen sind zwar in der Gesamtbewertung der Eingriffe aufgeführt worden, haben jedoch eine so geringe ökologische Wertigkeit, dass sie in der gesamten Maßnahme keine Rolle spielen.“
Unter dieser Maßgabe ist das Landratsamt bereit, die Abwägung mitzutragen.

Stadtrat Dr. Pfisterer bittet die Verwaltung, dass gegen Umgestaltungen von Ausgleichsflächen konsequent vorgegangen wird.

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Neumann hält es für sinnvoller, die finanziellen Mittel für Pflegemaßnahmen auf öffentliche Park- und Grünanlagen zu konzentrieren. Grünflächen entlang von Straßen, Stellplätzen und Bebauung sollte in private Hand übergeleitet werden.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

A.) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0176-03/01 „Hartäcker II - 1. Änderung"
Der Bebauungsplan Nr. 0176-03/01 „Hartäcker II - 1. Änderung" wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M 1: 500 vom 23.11.2010 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet „Hartäcker II - 1. Änderung"
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Hartäcker II - 1. Änderung" werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 23.11.2010. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungs­planes „Hartäcker II - 1. Änderung".

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(16 Ja-Stimmen, 4 Enthaltungen)

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