§ 8 - Beteiligung an der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrags sowie der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Durch das „Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat“ (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG) wird die Besetzung und Ausgestaltung von Aufsichtsratsgremien bei Personen- und Kapitalgesellschaften mit regelmäßig mehr als 500 Beschäftigten (einschl. der Beschäftigten der Beteiligungen mit einer Beteiligungshöhe von mehr als 50%) geregelt. Wie es der Name des Gesetzes andeutet, sind dann ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter. Die Feststellung dazu trifft in der Regel die Geschäftsleitung und veranlasst die Veröffentlichung.

Für die Stadtwerke Schwäbisch Hall als GmbH, die bis dato einen fakultativen Aufsichtsrat gebildet hat, wird der Aufsichtsrat durch das Überschreiten der vorgenannten Anzahl von Beschäftigten zu einem zwingend einzurichtenden Gremium, bei dem nach § 1 (1) Ziffer 3 DrittelbG einige aktienrechtliche Bestimmungen zwingend anzuwenden sind. Daher ist der Gesellschaftsvertrag in diesen Punkten anzupassen. Im Folgenden haben wir die wesentlichen Sachverhalte aufgeführt, die im Rahmen der Einrichtung eines mitbestimmten Aufsichtsrates zu beachten sind bzw. gegenüber den bisherigen Regelungen zu Anpassungen führen.

1. Grundsätzliches:
Für den drittelbeteiligten Aufsichtsrat sind bestimmte im DrittelbG aufgezählte Rechte, Pflichten und Kompetenzen einer Aktiengesellschaft anwendbar. Diese sind zwingend anzuwenden und können nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.

2. Besetzung des Aufsichtsrates:
Derzeit sieht der Gesellschaftsvertrag eine Mitgliederanzahl zwischen 11 und 14 vor. Diese Regelung muss im Falle der Drittelbeteiligung zwingend durch eine feste, durch 3 teilbare Anzahl von Mitgliedern ersetzt werden. Hier sind 12 Aufsichtsratsmitglieder (der Oberbürgermeister, 7 Mitglieder aus dem Gemeinderat und 4 Arbeitnehmervertreter) eine mögliche Ausgestaltung.

3. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder:
Bisher wurden alle Aufsichtsräte (bis auf den Vorsitzenden) von der Gesellschafterversammlung entsandt. Nun werden die Aufsichtsräte einerseits weiterhin von der Gesellschafterversammlung entsandt, die Arbeitnehmervertreter jedoch nach gesetzlichen Bestimmungen gewählt. Dabei sind alle volljährigen Arbeitnehmer der Stadtwerke und ihrer Beteiligungen mit einer Beteiligungshöhe von mehr als 50% wahlberechtigt. Sind drei oder mehr Arbeitnehmervertreter zu wählen, müssen mindestens zwei Arbeitnehmer sein, die Übrigen können unternehmensfremd oder leitende Angestellte der Stadtwerke (oder Töchter) sein. Weiterhin ist eine Zielgröße für den Frauenanteil im Gremium festzulegen, die sich an den einschlägigen 30 % orientieren soll.

4. Amtsdauer:
Die maximal zulässige Amtsdauer von 5 Jahren lässt sich wie bisher mit dem Turnus der Kommunalwahlen synchronisieren.

5. Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds:
Hier ist zusätzlich die Möglichkeit vorzusehen, dass die gewählten Arbeitnehmervertreter durch Beschluss der Arbeitnehmer abberufen werden können.

6. Aufsichtsratsvorsitzender:
Derzeit ist der Oberbürgermeister kraft Amtes der Aufsichtsratsvorsitzende. Nach dem gesetzlichen Leitbild erfolgt jedoch die Wahl der Vorsitzenden aus der Mitte des Aufsichtsrates. Zusätzlich ist mindestens ein Stellvertreter zu wählen.

7. Gesellschafterversammlung:
Aufsichtsratsmitglieder haben das Recht an ordentlichen und außerordentlichen Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Ferner: die Geschäftsleitung kann bei abgelehnten Beschlüssen im Aufsichtsrat die Gesellschafterversammlung anrufen.

8. Dritte bei den Aufsichtsratssitzungen:
Die ständige Teilnahme von Personen, wie z. B. der Finanzdezernent der Stadt oder der Betriebsratsvorsitzende (sofern nicht AR-Mitglied), mit beratender Stimme, ist ausgeschlossen.

9. Beschlussfähigkeit:
Der derzeitige Gesellschaftsvertrag sieht bei Beschlussunfähigkeit eine erneute Einberufung des Aufsichtsrates vor, der dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Dies entspricht nicht den aktienrechtlichen Vorschriften und ist anzupassen.

10. Jahresabschluss:
Nicht nur wie derzeit vorgesehen der Wirtschaftsplan, sondern auch der Jahresabschluss und der Lagebericht mitsamt einem Gewinnverwendungsbeschluss ist dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen, der wiederum der Gesellschafterversammlung berichtet. Für die erforderliche Implementierung eines mitbestimmten Aufsichtsrates ist somit die Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Verträge und Geschäftsordnungen erforderlich. Mit anwaltlicher Unterstützung der Kanzlei CMS Hasche Sigle aus Stuttgart wurde die Neustrukturierung vorgenommen.

Der Entwurf des neuen Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) unterscheidet sich vom derzeitigen (Anlage 2) in vorstehend genannten wesentlichen Punkten. Auch in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (Anlage 3: Entwurf der neuen Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und Anlage 4: bisherige Version) sind korrespondierend einige Neuregelungen vorzunehmen. Sämtliche Änderungen im Gesellschaftsvertrag und in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates sind als Anlage 5 in einer gegenüberstellenden Darstellung zusammengefasst sowie die wesentlichen Änderungen erläutert.

Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (Anlage 6) regelt die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Geschäftsleitung. Dabei sind, ähnlich wie in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, Regelungen des Gesellschaftsvertrages gespiegelt mit der wichtigen Ergänzung, dass insbesondere in § 5 der dedizierte Zustimmungskatalog aufgenommen wurde. Der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung wurde durch den Aufsichtsrat in der Sitzung vom 27.03.2019, vorbehaltlich der Zustimmung des Gesellschafters zum Gesellschaftsvertrag und der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, zugestimmt.

Die Inkraftsetzung des neuen Gesellschaftsvertrages mit den Geschäftsordnungen in Verbindung mit der Einrichtung des mitbestimmten Aufsichtsrates soll nach der Kommunalwahl am 26. Mai 2019 erfolgen.

Anlage 1: Entwurf neuer Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH
Anlage 2: Aktueller Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH vom 15.09.2014
Anlage 3: Entwurf der neuen Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH
Anlage 4: Aktuelle Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, gültig seit 03.12.2013
Anlage 5: Synopse von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsordnung des Aufsichtsrats mit Erläuterungen
Anlage 6: Neue Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH

Tischvorlage aus VFA: Tischvorlage mit zugehöriger Anlage: Antrag Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
Tischvorlage aus VFA: Tischvorlage 2. zu Nr. 131/19
weiterer Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen: Antrag

Beschluss:

                                                                                                                               B e s c h l u s s:

Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen hinsichtlich der Frauenquote von mind. 30% im Aufsichtsrat wird vertagt.
(18 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen)

Oberbürgermeister Pelgrim stellt anschließend den Beschlussantrag der Sitzungsvorlage zur Abstimmung:

B e s c h l u s s:

  • Der Gemeinderat stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages sowie der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat zu.
    Der Oberbürgermeister der Stadt Schwäbisch Hall wird zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der Neufassung des Gesellschaftsvertrags sowie der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ermächtigt.
  • Ergänzung des Beschlussantrags gemäß der Tischvorlage:
    Der Gemeinderat beschließt für den neu gefassten Gesellschaftsvertrag zusätzlich die Neuaufnahme des § 14 Nr. 8: „Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses der Stadt Schwäbisch Hall (§ 95a GemO Baden-Württemberg) erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu dem von Seiten der städtischen Beteiligungsverwaltung bestimmten Zeitpunkt einzureichen.“
    Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall stimmt der Ergänzung der Geschäftsordnung der Geschäftsführung der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH gemäß der im Sachvortrag genannten Regelung zu.
    Die Überwachung des Vollzugs dieser Ergänzung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung wird hiermit an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH als zuständiges Gremium delegiert.

(20 Ja-Stimmen, 10 Enthaltungen)

 

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