§ 143 - 1. Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

In § 8 der jeweils gültigen Fassung des Feuerwehrgesetzes (FwG) Baden Württemberg als auch in § 10 der örtlichen Feuerwehrsatzung wird ausgeführt, dass zur Leitung der Gemeindefeuerwehr, nur Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten, ihre Stellvertreter nur bestellt werden dürfen, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Zur Prüfung ist eine Frist zur Interessensbekundung von zehn Tagen vor der Wahl der Hauptversammlung/Abteilungsversammlung sinnvoll.

Die Interessensbekundung eines Bewerbers ist formlos gegenüber den Verantwortlichen der Feuerwehr oder der Stadtverwaltung Schwäbisch Hall auszusprechen. In der Zeit zwischen Interessenbekudnung und Wahl können die Anforderungen der persönlichen und fachlichen Voraussetzung geprüft werden. Zudem können Einsprüche gegen die Wahl nahezu ausgeschlossen werden.

Hierzu bedarf es einer Änderung/Erweiterung der Feuerwehrsatzung, unter § 10 Absatz 4 um die Nr. 4 mit nachfolgendem Text:

§ 10 Feuerwehrkommandantin/Feuerwehrkommandant,

Abteilungskommandantin/Abteilungskommandant

und Stellvertreterin/Stellvertreter

(4) Zur ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandantin/zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer

  1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehört 

  2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und

  3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt und

  4. seine Willensbekundung spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung/ Abteilungsversammlung an den Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter der Feuerwehr oder das Bürgermeisteramt richtet.

Anlage: 1. Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung der Stadt Schwäbisch Hall

Stadtrat Stutz vertritt die Ansicht, dass eine entsprechende Änderung der Satzung nicht benötigt werde.

Oberbürgermeister Pelgrim bekräftigt, dass die Verantwortlichen innerhalb der Feuerwehr die Änderung unterstützen und wirbt für eine Zustimmung. Die freiwillige Feuerwehr sei eine kommunale Einrichtung, welche der kommunalen Verantwortung unterstehe. Es handle sich nicht um einen eigenständigen Verein.

Stadträtin Koch fragt nach den Gründen der Ablehnung von Stadtrat Stutz.

Stadtrat Stutz vertritt die Ansicht, dass ein Prüfungszeitraum zwischen der Durchführung der Wahl und der Bestätigung der Wahl durch den Gemeinderat als ausreichend angesehen wird.

Oberbürgermeister Pelgrim betont nochmals, dass es sich um eine kommunale Einrichtung in der Verantwortung der Stadt Schwäbisch Hall handle.

Stadtrat Kaiser erklärt, dass die Satzungsänderung keine Verschlechterung für die Feuerwehr darstelle. Es gehe darum, dass man im Vorfeld sage, in welche Richtung man gehen wolle. Dies sei nach den gemachten Erfahrungen recht und billig.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der vorgeschlagenen 1. Änderung der Feuerwehrsatzung zu
(21 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 6 Enthaltungen)

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