§ 130 - Bebauungsplan Nr. 2113-04/01 „Sulzdorf - Mahläcker 1. Änderung“; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Um der anhaltenden Nachfrage nach Gewerbeflächen für kleinere Gewerbetreibende und Handwerker gerecht zu werden, plant die Stadt Schwäbisch Hall die Bereitstellung von Flächen für einen Handwerkerhof. Eine geeignete Fläche befindet sich in Sulzdorf, im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Sulzdorf – Mahläcker“.

Der Bebauungsplan setzt eine private Grünfläche für das Flurstück fest (Anlage 2). Das heißt, zur baulichen Entwicklung und Umsetzung besteht ein Planungserfordernis. In diesem Zuge soll auch die Straßenplanung angepasst werden. Dadurch ergibt sich im Bereich des Wendehammers die Möglichkeit, das nördlich angrenzende Mischgebiet geringfügig zu erweitern.

Das Bebauungsplanverfahren wird als Verfahren nach §13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, die innerhalb eines bereits rechtskräftig überplanten Bereichs liegt. Die Anforderungen hinsichtlich der maximalen Grundfläche nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind mit ca. 13.000 m² erfüllt. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten bestehen nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bedürfen, wird nicht begründet. Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanz und ein naturschutzrechtlicher Ausgleich sind nicht notwendig, weil Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

Für den Bebauungsplan wurde eine artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung angefertigt (Anlage 6).

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan Stand, 12.04.2019
Anlage 2: rechtskräftiger Bebauungsplan mit Geltungsbereich, Stand 12.04.2019
Anlage 3: Entwurf Bebauungsplan Nr. 2113-04/01 „Sulzdorf - Mahläcker 1. Änderung" Maßstab 1 : 500, Stand 12.04.2019 (Käser Ingenieure, Schwäbisch Hall)
Anlage 4: Entwurf Textteil mit örtlichen Bauvorschriften, Stand 12.04.2019 (Käser Ingenieure, Schwäbisch Hall)
                Teil 1 - Textteil
                Teil 2 - örtliche Bauvorschriften
Anlage 5: Entwurf Begründung, Stand 12.04.2019 (Käser Ingenieure, Schwäbisch Hall)
Anlage 6: Artenschutzrechliche Relevanzanalyse (Dr. Münzing) April. 2019

Ortsvorsteher Frank weist auf die rege Nachfrage nach einem „Handwerkerhof“ hin.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der Bau- und Planungsausschuss fasst vorbehaltlich der Zustimmung des Ortschaftsrats folgende Beschlüsse:

A) Bebauungsplan Nr. 2113-04/01 „Sulzdorf - Mahläcker 1. Änderung"

Der Bebauungsplan Nr. 2113-04/01 „Sulzdorf - Mahläcker 1. Änderung" wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB im Entwurf gebilligt. Maßgebend ist der Lageplan des Büros Käser Ingenieure, Schwäbisch Hall, M 1:1000 vom 12.04.2019 mit gleichlautend datierter Legende und Textteil. Die Verwaltung wird beauftragt diesen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Zusammenarbeit mit dem Büro für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet 2113-04/01 „Sulzdorf - Mahläcker 1. Änderung"
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf gebilligt. Maßgebend ist der Textteil des Büros Käser Ingenieure, Schwäbisch Hall vom 12.04.2019. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Sulzdorf - Mahläcker 1. Änderung". Die Verwaltung wird beauftragt diese gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Zusammenarbeit mit dem Büro für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange).

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleichlautend datierte Begründung beigefügt.

(einstimmig -19)

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