38155518/meetingminutes/44968801/paragraph

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<strong>Anlass und Planungsziel der vorliegenden Fortschreibung</strong><br />
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<u>Anlass und Planungsziel der vorliegenden Fortschreibung</u></p>
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Seit der 7D-Fortschreibung (wirksam 19.11.2015) und der 8. Fortschreibung, die als sachliche Teilfortschreibung &bdquo;Windkraft&ldquo; konzipiert war, haben sich zahlreiche &Auml;nderungen angesammelt, die mit der hier vorliegenden 9. Fortschreibung auf der vorbereitenden Planungsebene nachvollzogen und an den Rechtsstand angepasst werden sollen.</p>
 
Seit der 7D-Fortschreibung (wirksam 19.11.2015) und der 8. Fortschreibung, die als sachliche Teilfortschreibung &bdquo;Windkraft&ldquo; konzipiert war, haben sich zahlreiche &Auml;nderungen angesammelt, die mit der hier vorliegenden 9. Fortschreibung auf der vorbereitenden Planungsebene nachvollzogen und an den Rechtsstand angepasst werden sollen.</p>
 
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Auf die tabellarische Aufstellung der &Auml;nderungen und deren zeichnerische Darstellung im Erl&auml;uterungsbericht wird verwiesen.</p>
 
Auf die tabellarische Aufstellung der &Auml;nderungen und deren zeichnerische Darstellung im Erl&auml;uterungsbericht wird verwiesen.</p>
 
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<strong>Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. &sect; 13 BauGB</strong><br />
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<u>Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. &sect; 13 BauGB</u></p>
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Werden durch die &Auml;nderung eines Bauleitplans die Grundz&uuml;ge der Planung nicht ber&uuml;hrt, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden (Grundsatz, vgl. &sect; 13 BauGB). Die gegenst&auml;ndlichen &Auml;nderungen sind zum einen fl&auml;chenm&auml;&szlig;ig untergeordnet. Dies gilt sowohl bezogen auf die Gesamtfl&auml;che des Planungsraums, aber auch von der jeweiligen Einzelfl&auml;che her.</p>
 
Werden durch die &Auml;nderung eines Bauleitplans die Grundz&uuml;ge der Planung nicht ber&uuml;hrt, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden (Grundsatz, vgl. &sect; 13 BauGB). Die gegenst&auml;ndlichen &Auml;nderungen sind zum einen fl&auml;chenm&auml;&szlig;ig untergeordnet. Dies gilt sowohl bezogen auf die Gesamtfl&auml;che des Planungsraums, aber auch von der jeweiligen Einzelfl&auml;che her.</p>
 
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Anlage 2.3:&nbsp;[[Media:A2-3_Planteil_MIFE_MIBA.pdf{{!}}Planteil Gemeinde Michelfeld und Michlebach an der Bilz, B&uuml;ro&nbsp;K&auml;ser&nbsp;Ingenieure GbR, Schw&auml;bisch Hall ]]</p>
 
Anlage 2.3:&nbsp;[[Media:A2-3_Planteil_MIFE_MIBA.pdf{{!}}Planteil Gemeinde Michelfeld und Michlebach an der Bilz, B&uuml;ro&nbsp;K&auml;ser&nbsp;Ingenieure GbR, Schw&auml;bisch Hall ]]</p>
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<u>Stadtrat </u><u>Dr. Graf von Westerholt</u> spricht einen gegen&uuml;ber Ersten B&uuml;rgermeister zur Verf&uuml;gung gestellten Zeitungsartikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung an, wonach das geltende Planungsrecht als &bdquo;&uuml;beraltet&ldquo; und &bdquo;&uuml;berarbeitungsbed&uuml;rftig&ldquo; angesehen werde.</p>
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<u>Erster B&uuml;rgermeister Klink</u> versichert auf dem aktuellen Stand der Gesetzeslage zu agieren und erl&auml;utert die rechtlichen Grundlagen des Fl&auml;chennutzungsplans im Vergleich zum Bebauungsplans. Man stehe kurz vor der Gesamtfortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplans. Dieses umfangreiche Verfahren wolle man nicht mit vielen kleinen &Auml;nderungen belasten, was zu Lasten der &Uuml;bersichtlichkeit gehen werde. Die Anmerkung von Dr. Graf von Westerholt betreffen Bebauungspl&auml;ne und die Vorschriften der Landesbauordnung, nicht jedoch den Fl&auml;chennutzungsplan.</p>
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<u>Stadtrat </u><u>Dr. Graf von Westerholt</u> bittet Ersten B&uuml;rgermeister Klink sich nochmals mit dem Zeitungsartikel auseinander zu setzen.</p>
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<u>Erster B&uuml;rgermeister Klink</u> verdeutlicht, dass man bem&uuml;ht sei, Bebauungspl&auml;ne so liberal wie m&ouml;glich zu gestalten. Erster B&uuml;rgermeister Klink k&uuml;ndigt an, dass der Bereich Gr&auml;terweg / Im Lehen, welcher in der Vergangenheit Beschlusslage eines Rahmenplans war, als Tischvorlage zur Gemeinderatssitzung am 22.05.2019, noch erg&auml;nzt werde.</p>
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Der Gemeinderat stimmt der Einleitung des Rechtsverfahrens zur 9. Fortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplanes des Verwaltungsraums Schw&auml;bisch Hall im vereinfachten Verfahren zu.</li>
 
Der Gemeinderat stimmt der Einleitung des Rechtsverfahrens zur 9. Fortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplanes des Verwaltungsraums Schw&auml;bisch Hall im vereinfachten Verfahren zu.</li>
 
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Die 9. Fortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall, wird gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 BauGB und &sect; 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Ma&szlig;gebend ist der Erl&auml;uterungsbericht des B&uuml;ros K&auml;ser Ingenieure GbR, Schw&auml;bisch Hall vom 12.04.2019 , sowie der dazu geh&ouml;rende Planteil.</li>
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Die 9. Fortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall, wird gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 BauGB und &sect; 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Ma&szlig;gebend ist der Erl&auml;uterungsbericht des B&uuml;ros K&auml;ser Ingenieure GbR, Schw&auml;bisch Hall vom 12.04.2019, sowie der dazu geh&ouml;rende Planteil.</li>
 
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Die Stadt Schw&auml;bisch Hall wird als erf&uuml;llende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft beauftragt, die &ouml;ffentliche Auslegung nach &sect; 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Beh&ouml;rden nach &sect; 4 Abs. 2 BauGB durchzuf&uuml;hren.</li>
 
Die Stadt Schw&auml;bisch Hall wird als erf&uuml;llende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft beauftragt, die &ouml;ffentliche Auslegung nach &sect; 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Beh&ouml;rden nach &sect; 4 Abs. 2 BauGB durchzuf&uuml;hren.</li>
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Version vom 31. Juli 2019, 08:39 Uhr

Sachvortrag:

Anlass und Planungsziel der vorliegenden Fortschreibung

Seit der 7D-Fortschreibung (wirksam 19.11.2015) und der 8. Fortschreibung, die als sachliche Teilfortschreibung „Windkraft“ konzipiert war, haben sich zahlreiche Änderungen angesammelt, die mit der hier vorliegenden 9. Fortschreibung auf der vorbereitenden Planungsebene nachvollzogen und an den Rechtsstand angepasst werden sollen.

Gegenstand der 9. Fortschreibung sind Änderungen, die durch parallel geführte Bebauungsplanverfahren und durch Innenbereichssatzungen nach § 34 (4) BauGB erforderlich sind. Zudem erfolgen Anpassungen an den gebauten Bestand. Weiterhin sind seit der 7D-Fortschreibung zahlreiche Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB (Maßnahmen der Innenentwicklung) durchgeführt worden, bei denen der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung nach § 13a (2) Nr. 2 BauGB anzupassen ist. Diese Berichtigungen werden zur besseren Nachvollziehbarkeit in das vorliegende Verfahren der 9. Fortschreibung aufgenommen. Aufgrund der Freistellung vom Entwicklungsgebot in § 13a BauGB unterliegen diese Berichtigungen nicht der Abwägung.

Auf die tabellarische Aufstellung der Änderungen und deren zeichnerische Darstellung im Erläuterungsbericht wird verwiesen.

Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB

Werden durch die Änderung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden (Grundsatz, vgl. § 13 BauGB). Die gegenständlichen Änderungen sind zum einen flächenmäßig untergeordnet. Dies gilt sowohl bezogen auf die Gesamtfläche des Planungsraums, aber auch von der jeweiligen Einzelfläche her.

Zum anderen wurden die Umweltauswirkungen in den parallel geführten Verfahren überprüft oder es handelt sich um Anpassungen an den gebauten Bestand, durch die keine weitergehenden Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die weiteren Anwendungsvoraussetzungen des § 13 BauGB liegen ebenfalls vor:

So wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bedürfen, nicht begründet. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten (§ 1 (6) Nr. 7b BauGB) bestehen nicht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beachten sind.

Im vereinfachten Verfahren gelten die Verfahrenserleichterungen des § 13 (2) und (3) BauGB, wonach zum Beispiel von der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und von der Umweltprüfung bzw. dem Umweltbericht abgesehen werden kann.

Es wird angestrebt den Feststellungsbeschluss für die 9. Fortschreibung im Gemeinsamen Ausschuss der VVG Schwäbisch Hall im November 2019 zu fassen.

Anlagen:
Anlage 1: 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplans – Erläuterungsbericht, Büro Käser Ingenieure GbR, Schwäbisch Hall vom 12.04.2019
Anlage 2.1: Planteil Stadt Schwäbisch Hall, Büro Käser Ingenieure GbR, Schwäbisch Hall
                   Teil 1
                   Teil 2
                   Teil 3
Anlage 2.2: Planteil Gemeinde Rosengarten, Büro Käser Ingenieure GbR, Schwäbisch Hall
                   Teil 1
                   Teil 2
                   Teil 3
Anlage 2.3: Planteil Gemeinde Michelfeld und Michlebach an der Bilz, Büro Käser Ingenieure GbR, Schwäbisch Hall

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt spricht einen gegenüber Ersten Bürgermeister zur Verfügung gestellten Zeitungsartikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung an, wonach das geltende Planungsrecht als „überaltet“ und „überarbeitungsbedürftig“ angesehen werde.

Erster Bürgermeister Klink versichert auf dem aktuellen Stand der Gesetzeslage zu agieren und erläutert die rechtlichen Grundlagen des Flächennutzungsplans im Vergleich zum Bebauungsplans. Man stehe kurz vor der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans. Dieses umfangreiche Verfahren wolle man nicht mit vielen kleinen Änderungen belasten, was zu Lasten der Übersichtlichkeit gehen werde. Die Anmerkung von Dr. Graf von Westerholt betreffen Bebauungspläne und die Vorschriften der Landesbauordnung, nicht jedoch den Flächennutzungsplan.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt bittet Ersten Bürgermeister Klink sich nochmals mit dem Zeitungsartikel auseinander zu setzen.

Erster Bürgermeister Klink verdeutlicht, dass man bemüht sei, Bebauungspläne so liberal wie möglich zu gestalten. Erster Bürgermeister Klink kündigt an, dass der Bereich Gräterweg / Im Lehen, welcher in der Vergangenheit Beschlusslage eines Rahmenplans war, als Tischvorlage zur Gemeinderatssitzung am 22.05.2019, noch ergänzt werde.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

  1. Der Gemeinderat stimmt der Einleitung des Rechtsverfahrens zur 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes des Verwaltungsraums Schwäbisch Hall im vereinfachten Verfahren zu.
  2. Die 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall, wird gemäß § 1 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Erläuterungsbericht des Büros Käser Ingenieure GbR, Schwäbisch Hall vom 12.04.2019, sowie der dazu gehörende Planteil.
  3. Die Stadt Schwäbisch Hall wird als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

(18 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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