§ 139/2 - Verschiedenes und Bekanntgaben: Wahlwerbung in den Teilortsblättern (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

s. a. VFA vom 06.05.19

Oberbürgermeister Pelgrim informiert, dass es eine Fehlinformation seitens der Verwaltung gegeben hatte. Tatsächlich betrug die Sperrfrist für Wahlanzeigen bei der Kommunalwahl 2014 zwei Wochen statt acht Wochen. Bei den darauf folgenden Landtags- und Bundestagswahlen hatte man eine Sperrfrist von drei bis vier Wochen. Das Land Baden-Württemberg gebe darüber hinaus Hinweise über die Fragen der Neutralität in Amtsblättern heraus. Hier spreche man von einer achtwöchigen Karenzzeit. Aus einer Landtagsanfrage sei zudem zu entnehmen, dass eine Karenzzeit zwischen sechs Wochen und drei Monaten als rechtlich unbedenklich angesehen wird. Außerdem gebe es Rechtsprechungen, in welchen man von fünf bis sechs Monaten ausgehe. Laut Bundesverfassungsgericht könne die Stadt Schwäbisch Hall im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung über die Karenzzeit entscheiden. Deshalb solle für die nächsten Kommunalwahl, innerhalb des Gemeinderats, eine Regelung getroffen werden. Eine Liste aller aktuellen Kandidatinnen und Kandidaten werde in der nächsten Ausgabe aller Teilortsblätter veröffentlicht.

Stadtrat Sakellariou spricht sein Unverständnis aus, dass in einem Mitteilungsblatt, diejenigen die sich vor Ort für ein politisches Mandat bewerben, keine bezahlte Anzeige schalten dürfen. Dies könne er sich nur damit erklären, dass redaktionell eine Zurückhaltung erforderlich sei. Wann solle man sonst Wahlwerbung auf Basis von Spenden schalten, wenn nicht kurz vor der Wahl. Es sei die Pflicht der Parteien die Bürgerinnen und Bürger ausreichend zu informieren.

Oberbürgermeister Pelgrim führt Beispiele von Städten und deren Karenzzeit aus.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt verweist auf das Amtsblatt der Stadt Crailsheim. Die Teilortsblätter der Stadt Schwäbisch Hall seien auf öffentliche Mitteilungen begrenzt, diese leben jedoch auch von Werbung. Der Anzeigenanteil sei eindeutig gekennzeichnet und werde bezahlt. Damit sei dieser nach Ansicht von Stadtrat Dr. Grad von Westerholt nicht wettbewerbswidrig. Die Frage, ob es rechtlich bis zur Wahl zulässig sei, Anzeigen zu schalten, sei seiner Ansicht nach eine reine Rechtsfrage und keine Abstimmungsfrage.

Oberbürgermeister Pelgrim betont, dass es in diesem Fall nicht um Wettbewerbsrecht, sondern um das Neutralitätsgebot der öffentlichen Hand vor Wahlen gehe.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt spricht hier den Parteienwettbewerb an.

Oberbürgermeister Pelgrim verweist erneut auf das Neutralitätsgebot.

Stadträtin Koch regt an, die Teilortsblätter abzuschaffen, zumal für Hessental kein entsprechendes Angebot bestehe. Auf den Bezug zum Haller Tagblatt wird verwiesen. Die Einhaltung des Neutralitätsgebot seitens der Verwaltung wird begrüßt.

Oberbürgermeister Pelgrim wiederholt die Problematik der Zulässigkeit von Wahlwerbung in den Teilortsblättern der Stadtverwaltung. Es gebe hinsichtlich der Karenzzeit unterschiedliche Handhabungen innerhalb von Baden-Württemberg. Man habe Einschränkungen von sechs Wochen bis zu fünf Monaten.

Stadtrat Reber vertritt die Ansicht, dass ehrenamtlichen Personen eine Möglichkeit gegeben werden sollte vor der Wahl ihre Listen für den Ortschaftsrat zu veröffentlichen.

Oberbürgermeister Pelgrim sagt eine Regelung bei künftigen Wahlen zu.

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