38155504/meetingminutes/44750631/paragraph

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Am Freitag, 12. April 2019 hat die Freiwillige Feuerwehr Schw&auml;bisch Hall die Jahreshauptversammlung durchgef&uuml;hrt. F&uuml;r die Jahreshauptversammlung wurde fristgerecht die Einladung am 19. M&auml;rz 2019 an die Mitglieder versendet.</p>
 
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Als Tagesordnungspunkt 7 war die Wahl der ehrenamtlich stellvertretenden Kommandanten angef&uuml;hrt. Die regul&auml;re Amtszeit der Stelleninhaber l&auml;uft nach 5 Jahren, 2019 ab. F&uuml;r die Wahl konnte der Kommandant Peter Schneider die Beschlussf&auml;higkeit feststellen.</p>
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Als Tagesordnungspunkt 7 war die Wahl der ehrenamtlich stellvertretenden Kommandanten angef&uuml;hrt. Die regul&auml;re Amtszeit der Stelleninhaber l&auml;uft nach 5 Jahren, 2019 ab.</p>
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F&uuml;r die Wahl konnte der Kommandant Peter Schneider die Beschlussf&auml;higkeit feststellen.</p>
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In der Vorbereitung zur Wahl haben sich der bisherige Stelleninhaber, Christoph Wenger aus der Abteilung Ost, wieder zur Wahl und Friedrich Steiner aus der Abteilung West, nicht mehr zur Wahl, gestellt.</p>
 
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In der Vorbereitung zur Wahl haben sich der bisherige Stelleninhaber, Christoph Wenger aus der Abteilung Ost, wieder zur Wahl und Friedrich Steiner aus der Abteilung West, nicht mehr zur Wahl, gestellt.<br />
 
 
Sven M&uuml;ller aus der Abteilung West hat sich als Kandidat zur Verf&uuml;gung gestellt.</p>
 
Sven M&uuml;ller aus der Abteilung West hat sich als Kandidat zur Verf&uuml;gung gestellt.</p>
 
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Die Wahl wurde als geheime Wahl durchgef&uuml;hrt. Jeder Wahlberechtigte hatte 2 Stimmen zu vergeben, wobei nur f&uuml;r jeden Bewerber eine Stimme m&ouml;glich war.<br />
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Die Wahl wurde als geheime Wahl durchgef&uuml;hrt. Jeder Wahlberechtigte hatte 2 Stimmen zu vergeben, wobei nur f&uuml;r jeden Bewerber eine Stimme m&ouml;glich war.</p>
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Nach g&uuml;ltiger Fassung des Feuerwehrgesetzes (FwG) Baden-W&uuml;rttemberg und der Feuerwehrsatzung der Stadt Schw&auml;bisch Hall ist es zul&auml;ssig, auch weitere, nicht genannte Bewerber dem Wahlzettel hinzuzuf&uuml;gen.</p>
 
Nach g&uuml;ltiger Fassung des Feuerwehrgesetzes (FwG) Baden-W&uuml;rttemberg und der Feuerwehrsatzung der Stadt Schw&auml;bisch Hall ist es zul&auml;ssig, auch weitere, nicht genannte Bewerber dem Wahlzettel hinzuzuf&uuml;gen.</p>
 
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2. stellvertretender Kommandant Sven M&uuml;ller 90 Stimmen</p>
 
2. stellvertretender Kommandant Sven M&uuml;ller 90 Stimmen</p>
 
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Die Genannten erf&uuml;llen die Anforderungen aus dem Feuerwehrgesetzes (FwG) Baden W&uuml;rttemberg, &sect; 8 als auch im &sect; 10 der &ouml;rtlichen Feuerwehrsatzung, dass zur Leitung der Gemeindefeuerwehr, nur Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten, ihre Stellvertreter nur bestellt werden k&ouml;nnen, wenn sie die f&uuml;r ihr Amt erforderlichen pers&ouml;nlichen und fachlichen Voraussetzungen erf&uuml;llen, vollumf&auml;nglich.<br />
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Die Genannten erf&uuml;llen die Anforderungen aus dem Feuerwehrgesetzes (FwG) Baden W&uuml;rttemberg, &sect; 8 als auch im &sect; 10 der &ouml;rtlichen Feuerwehrsatzung, dass zur Leitung der Gemeindefeuerwehr, nur Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten, ihre Stellvertreter nur bestellt werden k&ouml;nnen, wenn sie die f&uuml;r ihr Amt erforderlichen pers&ouml;nlichen und fachlichen Voraussetzungen erf&uuml;llen, vollumf&auml;nglich.</p>
Gegen eine Wahl nach &sect; 8 Abs. 2 FwG, kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Ablauf der Einspruchsfrist ist der 19. April 2019.<br />
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Gegen eine Wahl nach &sect; 8 Abs. 2 FwG, kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden.</p>
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Ablauf der Einspruchsfrist ist der 19. April 2019.</p>
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Des weiteren sieht das Feuerwehrgesetzes (FwG) Baden W&uuml;rttemberg, &sect; 8 als auch im &sect; 10 der &ouml;rtlichen Feuerwehrsatzung, nach Zustimmung des Gemeinderates die Bestellung der Gew&auml;hlten durch den Oberb&uuml;rgermeister vor.</p>
 
Des weiteren sieht das Feuerwehrgesetzes (FwG) Baden W&uuml;rttemberg, &sect; 8 als auch im &sect; 10 der &ouml;rtlichen Feuerwehrsatzung, nach Zustimmung des Gemeinderates die Bestellung der Gew&auml;hlten durch den Oberb&uuml;rgermeister vor.</p>
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<u>Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim </u>verweist auf die M&ouml;glichkeit. Dies m&ouml;chte man jedoch vermeiden.</p>
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Der Gemeinderat stimmt der Wahl der ehrenamtlich stellvertretenden Kommandanten vom 12.04.2019 zu.<br />
 
Der Gemeinderat stimmt der Wahl der ehrenamtlich stellvertretenden Kommandanten vom 12.04.2019 zu.<br />
 
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Aktuelle Version vom 27. Juni 2019, 08:02 Uhr

Sachvortrag:

Am Freitag, 12. April 2019 hat die Freiwillige Feuerwehr Schwäbisch Hall die Jahreshauptversammlung durchgeführt. Für die Jahreshauptversammlung wurde fristgerecht die Einladung am 19. März 2019 an die Mitglieder versendet.

Als Tagesordnungspunkt 7 war die Wahl der ehrenamtlich stellvertretenden Kommandanten angeführt. Die reguläre Amtszeit der Stelleninhaber läuft nach 5 Jahren, 2019 ab.

Für die Wahl konnte der Kommandant Peter Schneider die Beschlussfähigkeit feststellen.

In der Vorbereitung zur Wahl haben sich der bisherige Stelleninhaber, Christoph Wenger aus der Abteilung Ost, wieder zur Wahl und Friedrich Steiner aus der Abteilung West, nicht mehr zur Wahl, gestellt.

Sven Müller aus der Abteilung West hat sich als Kandidat zur Verfügung gestellt.

Die Wahl wurde als geheime Wahl durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hatte 2 Stimmen zu vergeben, wobei nur für jeden Bewerber eine Stimme möglich war.

Nach gültiger Fassung des Feuerwehrgesetzes (FwG) Baden-Württemberg und der Feuerwehrsatzung der Stadt Schwäbisch Hall ist es zulässig, auch weitere, nicht genannte Bewerber dem Wahlzettel hinzuzufügen.

Das Wahlergebnis ist wie folgt:

1. stellvertretender Kommandant Christoph Wenger 103 Stimmen
2. stellvertretender Kommandant Sven Müller 90 Stimmen

Die Genannten erfüllen die Anforderungen aus dem Feuerwehrgesetzes (FwG) Baden Württemberg, § 8 als auch im § 10 der örtlichen Feuerwehrsatzung, dass zur Leitung der Gemeindefeuerwehr, nur Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten, ihre Stellvertreter nur bestellt werden können, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen, vollumfänglich.

Gegen eine Wahl nach § 8 Abs. 2 FwG, kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden.

Ablauf der Einspruchsfrist ist der 19. April 2019.

Des weiteren sieht das Feuerwehrgesetzes (FwG) Baden Württemberg, § 8 als auch im § 10 der örtlichen Feuerwehrsatzung, nach Zustimmung des Gemeinderates die Bestellung der Gewählten durch den Oberbürgermeister vor.

Stadtrat Waller erkundigt sich, ob ein „Nichtgenannter“ noch auf dem Wahlzettel benannt werden kann. Dies widerspreche der zuvor erfolgten Beschlussfassung.

Oberbürgermeister Pelgrim verweist auf die Möglichkeit. Dies möchte man jedoch vermeiden.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der Gemeinderat stimmt der Wahl der ehrenamtlich stellvertretenden Kommandanten vom 12.04.2019 zu.
(einstimmig -16)

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