§ 2 - Wahl eines zusätzlichen stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahlen am 26.05.2019 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Leitung der Gemeindewahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses obliegt nach § 11 des Kommunalwahlgesetzes dem Gemeindewahlausschuss. Bei der Wahl der Kreisräte leitet er die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit.

Nach § 11 Kommunalwahlgesetz besteht der Gemeindewahlausschuss aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Da sich Herr Oberbürgermeister Hermann-Josef Pelgrim für den Kreistag bewirbt, kann er den Vorsitz nicht übernehmen. Deshalb wurde Erster Bürgermeister Peter Klink in der Gemeinderatssitzung vom 12.12.2018 als Vorsitzender gewählt. Als Stellvertreter wurde der für die Durchführung der Wahlen zuständige Fachbereichsleiter Manfred Gentner gewählt. Aufgrund einer Erkrankung steht Manfred Gentner vorläufig nicht als stellvertretender Vorsitzender für den Gemeindewahlausschuss zur Verfügung.

Um die Beschlussfähigkeit des Gemeindewahlausschusses zu gewährleisten, ist die Wahl eines oder einer weiteren stellvertretenden Vorsitzenden notwendig.

Es wird die stellvertretende Fachbereichsleiterin Annette Wagenländer zusätzlich als stellvertretende Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses vorgeschlagen.

Die in der Gemeinderatssitzung am 12.12.2018 gewählten Beisitzer und Stellvertreter der Parteien bleiben unverändert.

Beschluss:

  1. Wie vorgeschlagen, wird zur Beschlussfähigkeit des Gemeindewahlausschusses eine weitere stellvertretende Vorsitzende gewählt.
  2. Die oben vorgeschlagene Person wird gewählt.
    (einstimmig -32)

Anmerkung: Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Ansonsten müsste nach § 37 Absatz 7 Gemeindeordnung geheim mit Stimmzetteln gewählt werden.

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