§ 72 - Gliederung Jahresabschluss Stadt und Hospital (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Für die Erstellung der Jahresabschlüsse für Stadt und Stiftung gelten die einschlägigen Regelungen der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (§§ 95, 95a und 95b) sowie der Gemeindehaushaltsverordnung (§§ 47 bis 58). Unter Beachtung dieser Vorgaben war die Verwaltung seither bestrebt, den Jahresabschluss auf die sachlich und rechtlich notwendigen Inhalte zu beschränken. Trotz dieser Beschränkung hatte z. B. der Jahresabschluss der Stadt für das Jahr 2017 141 Seiten.

Neben den gesetzlich normierten Vorgaben der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) gibt es einen sogenannten „Leitfaden zum Jahresabschluss“. Dieser ist von Vertretern aus Gemeinden, Städten, Landkreisen sowie den Kommunalen Landesverbänden, der Gemeindeprüfungsanstalt, dem Datenverarbeitungsverbund Baden-Württemberg und dem Innenministerium erarbeitet und gibt die abgestimmte Meinung der Beteiligten wieder. Ziel dieses Leitfadens ist, die gesetzlichen Regelungen zu konkretisieren und für eine rechtmäßige Umsetzung Festlegungen, Hinweise und Empfehlungen zu geben.

In den neu überarbeiteten Leitfaden vom Dezember 2018 wurde nun aufgenommen, dass „die Struktur des Haushaltsplanes in Konten, Teilhaushalten, Produktbereichen, Produktgruppen, Produkten, Schlüsselpositionen und Investitionen auch die entsprechende Struktur des Jahresabschlusses vorgibt“. Diese Vorgabe ergibt sich laut Leitfaden aus dem Etatrecht des Gemeinderats und bietet einen besseren Plan-Ergebnis-Vergleich.

Die Umsetzung dieser Vorgaben würde allerdings dazu führen, dass sich der Aufwand zur Aufstellung der Jahresabschlüsse erheblich vergrößern würde. Personalkapazitäten wären dadurch dauerhaft für die Abschlussarbeiten gebunden. Diese werden aber dringend für anstehende Großprojekte wie z. B. der Umstellung im Rahmen des § 2 b Umsatzsteuergesetzes oder der Erstellung eines städtischen Gesamtabschlusses nach § 95 a Gemeindeordnung benötigt.

Außerdem würde sich der Umfang am Beispiel der Stadt von zuletzt 141 Seiten in 2017 auf mehrere hundert Seiten vervielfachen.

Im Leitfaden zum Jahresabschluss wird dem Gemeinderat die Möglichkeit eingeräumt, auf eine Detaillierung des Jahresabschlusses, die der Detaillierung des Haushaltsplans entspricht, zu verzichten.

Aus diesen Gründen schlägt die Verwaltung vor, die seitherige Gliederungstiefe des Jahresabschlusses grundsätzlich beizubehalten.

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.

Beschluss:

Die Erstellung der Jahresabschlüsse der Stadt und der Stiftung Der Hospital zum Heiligen Geist und der Planvergleich des Jahresabschlusses nach § 51 GemHVO orientiert sich weiterhin an der Mindestgliederung der §§ 2 bis 4 GemHVO. Auf eine verbindliche, tiefergehende Detaillierung wird verzichtet.
(einstimmig -30)

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