§ 4/1 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0183-01/03 „Gewerbepark West 3. Änderung“; hier: Durchführungsvertrag, - Vorberatung - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Zur Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbepark West 3. Änderung“ Nr. 0183-01/03 ist vor Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abzuschließen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben über die Errichtung eines Möbelhauses auf dem Flurstück 4066/18, Gemarkung Schwäbisch Hall entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Stand 11.10.2018).

Auf folgende wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages wird hingewiesen:

  • Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens und Fristenregelung über die Fertig- stellung des Vorhabens (vgl. § 4 des Vertrages)

  • Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 5), insbesondere

    - Ausarbeitung und Erstellung aller für das Vorhaben erforderlichen Planungen

    - Abstimmung der Fassadengestaltungsdetails mit der Stadt, FB Planen und Bauen

  • Kostentragung (vgl. § 6)

  • Wechsel des Vorhabenträgers (vgl. § 7)

  • Haftungsausschluss der Stadt (vgl. § 8)

Anlage: Durchführungsvertrag
             Anlage 1 zum Durchführungsvertrag: Lageplan
             Anlage 2 zum Durchführungsvertrag: Vorhaben- und Erschließungsplan
             Anlage 3 zum Durchführungsvertrag: Bebauungsplan zeichnerischer Teil
             Anlage 4 zum Durchführungsvertrag: Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Beschluss:

Dem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger (Möbel AS Handels GmbH, 74834 Elztal) zum Vorhaben- und Erschließungsplan „Gewerbepark Schwäbisch Hall-West 3. Änderung“ (als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbepark Schwäbisch Hall-West 3. Änderung“ Nr. 0183-01/03) wird zugestimmt.
(einstimmig -18)

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