§ 7 - Stadt Schwäbisch Hall: Übertragung von Haushaltsmitteln; hier: Bildung von Ermächtigungsübertragungen im Haushaltsjahr 2018, - Vorberatung - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können nach § 21 GemHVO per Ermächtigungsübertragung (EÜT) ins Folgejahr übertragen werden. Dies gilt grundsätzlich für investive Maßnahmen, wenn diese im Folgejahr fortgeführt werden. Ansätze im Ergebnishaushalt können für übertragbar erklärt werden. Dies ist in der städtischen Budgetierungsrichtlinie erfolgt.

Die EÜT's werden unterschieden in:

Übertag offener Aufträge: Bei den sogenannten „offenen Aufträgen“ handelt es sich um bewirtschaftete Haushaltsmittel. Das Verpflichtungsgeschäft ist durch Auftragsvergabe oder Vertragsabschluss bereits erfolgt. Im städtischen Finanzsystem sind diese Fälle als „offene Aufträge“ angelegt. Die Leistungserbringung und die Abrechnung dieser Leistungen sind bis zum Jahresende jedoch nicht erfolgt. Da diese offenen Aufträge im Folgejahr zu Aufwendungen oder Auszahlungen führen, sind diese zwingend nach 2018 zu übertragen.

Übertrag von nicht bewirtschafteten Verfügungsmitteln: Liegen keine verpflichtenden Rechtsgeschäfte vor, können übertragbare Haushaltsansätze ganz oder teilweise nach den Zuständigkeiten der städtischen Hauptsatzung ins Folgejahr übertragen werden.

Insgesamt werden im Haushaltsjahr 2018 Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 47.287.882,72 € gebildet. Diese teilen sich wie folgt auf:

 

Offene Aufträge

Übertrag Verfügungsmittel

Gesamt:

Ergebnishaushalt

2.713.197,50 €

2.853.407,17 €

5.566.604,67 €

Finanzhaushalt

12.992.371,50 €

28.827.296,55 €

41.819.668,05 €

Gesamt:

15.705.569,00 €

31.680.703,72 €

47.386.272,72 €

Detaildarstellungen der Ermächtigungsübertragungen sind als Anlagen – getrennt nach Ergebnis- und Finanzhaushalt – beigefügt.

Da die Ermächtigungsübertragungen im Haushaltsjahr 2019 zusätzlich zu den im Haushaltsplan veranschlagten Planansätzen zu Aufwendungen bzw. Auszahlungen ermächtigen, werden hierdurch liquide Mittel in Höhe der EÜT gebunden. Es muss also gewährleistet werden, dass die Stadtkasse jederzeit in der Lage ist, die hieraus anstehenden Auszahlungen in voller Höhe leisten zu können. In 2019 könnten somit zusätzlich 47.386.272,72 € verausgabt werden. Für den anstehenden Doppelhaushalt 2020/21 bedeutet dies eine Einschränkung bei möglichen neuen Vorhaben. Da die Bauverwaltung aufgrund des immensen Investitionsvolumens die Abarbeitung der bestehenden Haushaltsmittel kaum bewerkstelligen kann, sollte bei der Aufstellung des nächsten Doppelhaushalts Wert darauf gelegt werden, neue Maßnahmen nur mit Augenmaß aufzunehmen. Stattdessen sollten primär die bereits begonnen Maßnahmen abgearbeitet bzw. übertragene Haushaltsmittel bewirtschaftet werden.

Seit der Umstellung auf NKHR zum Haushaltsjahr 2012 ist die Gesamtsumme der Ermächtigungsübertragungen fortwährend gestiegen:

 

ErgHH

FinHH

Summe

2012

1.810.150,32 €

14.197.636,00 €

16.007.786,32 €

2013

3.456.633,68 €

11.436.789,25 €

14.893.422,93 €

2014

3.695.852,29 €

21.187.543,95 €

24.883.396,24 €

2015

3.564.545,88 €

21.122.930,62 €

24.687.476,50 €

2016

4.686.169,93 €

25.128.531,76 €

29.814.701,69 €

2017

4.079.729,41 €

32.858.671,40 €

36.938.400,81 €

2018

5.566.604,67 €

41.819.668,05 €

47.386.272,72 €

 

siehe: Grafik

Anlage 1: EÜT Ergebnishaushalt
Anlage 2: EÜT investiver Finanzhaushalt

Beschluss:

Der Bildung der in den Anlagen EÜT Ergebnishaushalt und EÜT investiver Finanzhaushalt aufgeführten Ermächtigungsübertragungen wird zugestimmt.
(ohne Abstimmung)

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