§ 37 - Bebauungsplan Nr. 2015 - 02 „Zeilwiesen - SO Hotel“ in Schwäbisch Hall - Veinau; hier: Abwägung der öffentlichen Auslegung und erneuter Auslegungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat am 11.10.2017 die Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 2015-02 "Zeilwiesen – SO Hotel“, bestehend aus Lageplan, textlichen Festsetzungen und Begründung, beschlossen. Der Beschluss wurde mit amtlicher Bekanntmachung vom 24.11.2017 veröffentlicht.

Der Entwurf lag im Zeitraum vom 04.12.2017 bis einschließlich 12.01.2018 im Baurechtsamt zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 27.11.2017.

Von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Rahmen der Beteiligung Stellungnahmen abgegeben. Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. Die Abwägung der Stellungnahmen erfolgt in der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 7).

Der Fachbereich Finanzen äußert in seiner Stellungnahme, dass neben den bebaubaren Grundstücksflächen auch sämtliche Grünflächen, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befinden, zur Veranlagung des Abwasserbeitrags herangezogen wurden. Dieser Umstand führt aus Sicht der Verwaltung zu einer unbeabsichtigten und unbilligen Härte. Es wird deshalb vorgeschlagen, den Umstand zu mildern, indem der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf die notwendigen Flächen reduziert wird. Ein Großteil der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen befinden sich dann außerhalb des Plangebietes und werden im Rahmen eines städtebaulichen bzw. öffentlich-rechtlichen Vertrages gesichert.

Weitere Änderungen wurden für den Bereich SO3 vorgenommen. Die zulässigen Trauf- und Firsthöhen wurden an das unmittelbar davor stehende Gasthausgebäude angepasst. Dadurch ergibt sich eine größere Kubatur, die sich aber städtebaulich verträglich einfügt. Künftig sind hier 20 Ferienwohnungen sowie eine Betriebswohnung zulässig.

Die Verwaltung empfiehlt aufgrund der erforderlichen Änderungen die erneute Auslegung des Bebauungsplanes gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen und auf die geänderten Bestandteile der Planung und die durch die Änderung betroffenen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zu beschränken. Zudem wird die Frist der Auslegung und zur Stellungnahme auf zwei Wochen reduziert.

Der Ortschaftsrat Tüngental wird im Rahmen eines Umlaufverfahrens beteiligt. Über das Ergebnis wird in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 30.01.2019 berichtet.

Anlage 1: Entwurf Bebauungsplan, Stand 28.11.2018 im Maßstab 1:500 (Käser Ingenieure, Schwäbisch Hall)
Anlage 2: Begründung, Stand 28.11.2018 (Käser Ingenieure, Schwäbisch Hall)
Anlage 3: Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften, Stand 28.11.2018 (Käser Ingenieure Schwäbisch Hall)
Anlage 4: Umweltbericht, Stand 27.12.2018 (GEKOPLAN, Oberrot)
Anlage 5: Artenschutzrechtliche Gehölzuntersuchung, Stand 08.01.2019 (GEKOPLAN, Oberrot)
Anlage 6: Biotoptypenkartierung und Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Stand 08.01.2019 (GEKOPLAN, Oberrot)
Anlage 7: Abwägungsliste Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 (2) BauGB und Behörden gemäß §4 (2) BauGB, Stand 28.11.2018 (Käser Ingenieure, Schwäbisch Hall)

Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.

Beschluss:

Erneuter Auslegungsbeschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Den formulierten Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt (Anlage 7).

  1. Der Änderungen des Bebauungsplanentwurfs Nr. 2015-02 „Zeilwiesen – SO Hotel“, bestehend aus Lageplan, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Begründung, jeweils vom 28.11.2018 und dem Umweltbericht vom 27.12.2018 wird zugestimmt.
  2. Der geänderte Bebauungsplanentwurf Nr. 2015-02 „Zeilwiesen – SO Hotel“ einschließlich der textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung, jeweils vom 28.11.2018 und dem Umweltbericht vom 27.12.2018 wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut ausgelegt. Die berührten Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange werden zur erneuten Stellungnahme innerhalb der Frist gem. § 3 Abs. 2 BauGB aufgefordert und der Bebauungsplan erneut für die Dauer von zwei Wochen öffentlich ausgelegt.

(einstimmig -29)

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