§ 15/2 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2113-05 „Fotovoltaikanlage Alter Schießstand Sulzdorf“; hier: Durchführungsvertrag (öffentlich)
Sachvortrag:
Zur Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Fotovoltaikanlage Alter Schießstand“ Nr. 2113-05 ist vor Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abzuschließen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben über die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf einer Teilfläche des Flurstücks 3320 (Schwäbisch Hall-Sulzdorf) entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Stand 10.09.2018).
Auf folgende wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages wird hingewiesen:
- Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens, Fristenregelung über die Fertig- stellung des Vorhabens und Rückbauverpflichtung (vgl. § 2 des Vertrages)
-
Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 3), insbesondere
- Ausarbeitung und Erstellung aller für das Vorhaben erforderlichen Planungen
- Kostentragung - Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes (vgl. § 4)
- Wechsel des Vorhabenträgers (vgl. § 6)
- Brandschutz (vgl. § 7)
- Haftungsausschluss der Stadt (vgl. § 8)
Der Ortschaftsrat Sulzdorf behandelt die Angelegenheit in seiner nächsten Sitzung am 12.02.2019. Über das Ergebnis wird in der Sitzung des Gemeinderates am 13.02.2019 berichtet.
Anlage: Durchführungsvertrag
Anlage 1 zum Durchführungsvertrag: Übersichtsplan
Anlage 2 zum Durchführungsvertrag: Vorhaben- und Erschliessungsplan
Anlage 3 zum Durchführungsvertrag: Umweltbericht
Anlage 4 zum Durchführungsvertrag: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Beschluss:
Dem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger (Walter Energy GmbH & Co. KG, 73489 Jagstzell) zum Vorhaben- und Erschließungsplan „Fotovoltaikanlage Alter Schießstand Sulzdorf“ (als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Fotovoltaikanlage Alter Schießstand Sulzdorf“ Nr. 2113-05) wird zugestimmt.
(einstimmig -29)