38155296/meetingminutes/40305632/paragraph

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Im Oktober 2017 ist die neue GutachterausschussVO (GUAVO) des Landes Baden-W&uuml;rttemberg in Kraft getreten; demnach bleibt der GAA nach den &sect;&sect; 192 ff BauGB weiterhin eine kommunale Aufgabe. Dies war in den vergangenen Jahren seitens des Landes infrage gestellt worden, weil sich herausstellte, dass die Aufgabenerf&uuml;llung des GAA h&auml;ufig nicht den strengen Qualit&auml;tsanforderungen f&uuml;r die weitere Bearbeitung in einer zentralen Gesch&auml;ftsstelle nach &sect;&nbsp;198 BauGB entsprachen.</p>
 
Im Oktober 2017 ist die neue GutachterausschussVO (GUAVO) des Landes Baden-W&uuml;rttemberg in Kraft getreten; demnach bleibt der GAA nach den &sect;&sect; 192 ff BauGB weiterhin eine kommunale Aufgabe. Dies war in den vergangenen Jahren seitens des Landes infrage gestellt worden, weil sich herausstellte, dass die Aufgabenerf&uuml;llung des GAA h&auml;ufig nicht den strengen Qualit&auml;tsanforderungen f&uuml;r die weitere Bearbeitung in einer zentralen Gesch&auml;ftsstelle nach &sect;&nbsp;198 BauGB entsprachen.</p>
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Das Land Baden-W&uuml;rttemberg, das nach Bundesrecht verpflichtet ist, eine zentrale Gesch&auml;ftsstelle einzurichten, sah sich deshalb veranlasst, das Notwendige f&uuml;r eine &bdquo;Qualit&auml;tsverbesserung&ldquo; bei der F&uuml;hrung und Auswertung der Kaufpreissammlung anzuordnen. Urspr&uuml;nglich war geplant, &uuml;ber die Neufassung der GUAVO zu regeln, dass jeder GAA eine Mindestzahl von 1000 Kauff&auml;llen pro Jahr nachweisen m&uuml;sse. (Anmerkung: die Stadt hat ca. 550 Kauff&auml;lle pro Jahr, die an der VVG beteiligten Gemeinden zwischen 50 und 80 pro Jahr).</p>
 
Das Land Baden-W&uuml;rttemberg, das nach Bundesrecht verpflichtet ist, eine zentrale Gesch&auml;ftsstelle einzurichten, sah sich deshalb veranlasst, das Notwendige f&uuml;r eine &bdquo;Qualit&auml;tsverbesserung&ldquo; bei der F&uuml;hrung und Auswertung der Kaufpreissammlung anzuordnen. Urspr&uuml;nglich war geplant, &uuml;ber die Neufassung der GUAVO zu regeln, dass jeder GAA eine Mindestzahl von 1000 Kauff&auml;llen pro Jahr nachweisen m&uuml;sse. (Anmerkung: die Stadt hat ca. 550 Kauff&auml;lle pro Jahr, die an der VVG beteiligten Gemeinden zwischen 50 und 80 pro Jahr).</p>
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Baden-W&uuml;rttemberg verf&uuml;gt aufgrund der kommunalen Zust&auml;ndigkeit &uuml;ber eine sehr gro&szlig;e Anzahl von GAAs (ca. 900). Zum Vergleich: in Bayern sind ca. 90 GAAs t&auml;tig, in Sachsen-Anhalt 1 und in Niedersachsen 4. Deshalb w&auml;re die vom Land urspr&uuml;nglich angestrebte Fallzahl von 1000 Bewertungsf&auml;llen in den wenigsten Kommunen erreichbar gewesen. Auch kann bei einer geringen Anzahl von Kauff&auml;llen keine ausreichende Basis f&uuml;r die Ableitung der Wertermittlungsdaten erreicht werden, die geforderte Markttransparenz ist somit nicht gew&auml;hrleistet. Zudem ist die Fachkompetenz von GAA und Gesch&auml;ftsstelle, insbesondere bei kleinen Kommunen, v&ouml;llig unterschiedlich.</p>
 
Baden-W&uuml;rttemberg verf&uuml;gt aufgrund der kommunalen Zust&auml;ndigkeit &uuml;ber eine sehr gro&szlig;e Anzahl von GAAs (ca. 900). Zum Vergleich: in Bayern sind ca. 90 GAAs t&auml;tig, in Sachsen-Anhalt 1 und in Niedersachsen 4. Deshalb w&auml;re die vom Land urspr&uuml;nglich angestrebte Fallzahl von 1000 Bewertungsf&auml;llen in den wenigsten Kommunen erreichbar gewesen. Auch kann bei einer geringen Anzahl von Kauff&auml;llen keine ausreichende Basis f&uuml;r die Ableitung der Wertermittlungsdaten erreicht werden, die geforderte Markttransparenz ist somit nicht gew&auml;hrleistet. Zudem ist die Fachkompetenz von GAA und Gesch&auml;ftsstelle, insbesondere bei kleinen Kommunen, v&ouml;llig unterschiedlich.</p>
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&Uuml;ber die novellierte GUAVO soll hier nun eine wesentliche Verbesserung erreicht werden. Insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuererhebung werden den Auswertungen der GAAs und der nachvollziehbaren Ableitung von Bodenrichtwerten zuk&uuml;nftig erhebliche Bedeutung zukommen.</p>
 
&Uuml;ber die novellierte GUAVO soll hier nun eine wesentliche Verbesserung erreicht werden. Insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuererhebung werden den Auswertungen der GAAs und der nachvollziehbaren Ableitung von Bodenrichtwerten zuk&uuml;nftig erhebliche Bedeutung zukommen.</p>
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Die kommunalen Spitzenverb&auml;nde haben in umfangreichen Gespr&auml;chen mit dem Land dann erreicht, dass die angestrebte Qualit&auml;tsverbesserung auch durch sog. interkommunale Kooperationen der GAAs erreicht werden kann (&sect;1 der GUAVO).</p>
 
Die kommunalen Spitzenverb&auml;nde haben in umfangreichen Gespr&auml;chen mit dem Land dann erreicht, dass die angestrebte Qualit&auml;tsverbesserung auch durch sog. interkommunale Kooperationen der GAAs erreicht werden kann (&sect;1 der GUAVO).</p>
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Dies bedeutet, dass auf kommunaler Ebene abgekl&auml;rt werden muss, inwieweit innerhalb eines Landkreises zust&auml;ndige Stellen zur Aufgabenerledigung gebildet werden k&ouml;nnen.</p>
 
Dies bedeutet, dass auf kommunaler Ebene abgekl&auml;rt werden muss, inwieweit innerhalb eines Landkreises zust&auml;ndige Stellen zur Aufgabenerledigung gebildet werden k&ouml;nnen.</p>
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Dabei ist folgendes festzustellen:</p>
 
Dabei ist folgendes festzustellen:</p>
 
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Es ist nicht zul&auml;ssig, dass sich mehrere selbst&auml;ndige Gutachteraussch&uuml;sse einer gemeinsamen Gesch&auml;ftsstelle bedienen, eine Aufgaben&uuml;bertragung an Dritte (Sachverst&auml;ndige) ist nicht zul&auml;ssig. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die kommunale Aufgabe des GAA vollst&auml;ndig an die erf&uuml;llende Gemeinde &uuml;bergeht. Eine andere L&ouml;sung ist nach GUAVO nicht m&ouml;glich.&nbsp; &nbsp; &nbsp;</li>
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Es ist nicht zul&auml;ssig, dass sich mehrere selbst&auml;ndige Gutachteraussch&uuml;sse einer gemeinsamen Gesch&auml;ftsstelle bedienen, eine Aufgaben&uuml;bertragung an Dritte (Sachverst&auml;ndige) ist nicht zul&auml;ssig. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die kommunale Aufgabe des GAA vollst&auml;ndig an die erf&uuml;llende Gemeinde &uuml;bergeht. Eine andere L&ouml;sung ist nach GUAVO nicht m&ouml;glich.</p>
Das GAA-Wesen ist keine Aufgabe der Landkreise und kann von diesen auch nicht &uuml;bernommen werden, dies ist durch die GUAVO ausgeschlossen! Dies bedeutet, dass diese Aufgabe bei der jeweiligen Kommune verbleibt und die geforderten Verbesserungen durch entsprechende Kooperationen erreicht werden m&uuml;ssen.&nbsp;</li>
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Das GAA-Wesen ist keine Aufgabe der Landkreise und kann von diesen auch nicht &uuml;bernommen werden, dies ist durch die GUAVO ausgeschlossen! Dies bedeutet, dass diese Aufgabe bei der jeweiligen Kommune verbleibt und die geforderten Verbesserungen durch entsprechende Kooperationen erreicht werden m&uuml;ssen.</p>
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Der Zusammenschluss muss nach der GUAVO aufgrund einer &ouml;ffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach den Regelungen der Gemeindeordnung (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft oder Gemeindeverwaltungsverband, bzw. Zweckverband nach dem Gesetz &uuml;ber kommunale Zusammenarbeit) erfolgen. Die Gesch&auml;ftsstelle des GAA wird bei der erf&uuml;llenden Gemeinde eingerichtet, die Kooperation bedarf der Genehmigung des Regierungspr&auml;sidiums.</p>
 
Der Zusammenschluss muss nach der GUAVO aufgrund einer &ouml;ffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach den Regelungen der Gemeindeordnung (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft oder Gemeindeverwaltungsverband, bzw. Zweckverband nach dem Gesetz &uuml;ber kommunale Zusammenarbeit) erfolgen. Die Gesch&auml;ftsstelle des GAA wird bei der erf&uuml;llenden Gemeinde eingerichtet, die Kooperation bedarf der Genehmigung des Regierungspr&auml;sidiums.</p>
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Aufgrund dieser Rechtslage beabsichtigt die Stadt Schw&auml;bisch Hall mit den Gemeinden Michelbach, Michelfeld und Rosengarten, einen GAA mit dem Namen &bdquo;Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Schw&auml;bisch Hall&ldquo; zu bilden. Es fanden erste Vorgespr&auml;che mit den B&uuml;rgermeistern der beteiligten Gemeinden statt. Hierbei ergab sich eine grunds&auml;tzliche Bereitschaft, vorbehaltlich der Zustimmung durch die jeweiligen Gremien, einen entsprechenden GAA zu bilden.</p>
 
Aufgrund dieser Rechtslage beabsichtigt die Stadt Schw&auml;bisch Hall mit den Gemeinden Michelbach, Michelfeld und Rosengarten, einen GAA mit dem Namen &bdquo;Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Schw&auml;bisch Hall&ldquo; zu bilden. Es fanden erste Vorgespr&auml;che mit den B&uuml;rgermeistern der beteiligten Gemeinden statt. Hierbei ergab sich eine grunds&auml;tzliche Bereitschaft, vorbehaltlich der Zustimmung durch die jeweiligen Gremien, einen entsprechenden GAA zu bilden.</p>
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Es wurde vereinbart, dass in den jeweiligen Gemeinder&auml;ten zun&auml;chst vorab eine Information und Abstimmung &uuml;ber die zu schlie&szlig;ende &ouml;ffentlich-rechtliche Vereinbarung erfolgen soll. Nach Abschluss der Abstimmungen soll der Vertragsentwurf dem Regierungspr&auml;sidium zur Vorabpr&uuml;fung vorgelegt werden. Nach positiver R&uuml;ckmeldung durch das Regierungspr&auml;sidium und Festlegung des Umsetzungszeitpunktes (voraussichtlich zum 01.01.2020) w&uuml;rde der endg&uuml;ltige Entwurf des Vertrages den jeweiligen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden.</p>
 
Es wurde vereinbart, dass in den jeweiligen Gemeinder&auml;ten zun&auml;chst vorab eine Information und Abstimmung &uuml;ber die zu schlie&szlig;ende &ouml;ffentlich-rechtliche Vereinbarung erfolgen soll. Nach Abschluss der Abstimmungen soll der Vertragsentwurf dem Regierungspr&auml;sidium zur Vorabpr&uuml;fung vorgelegt werden. Nach positiver R&uuml;ckmeldung durch das Regierungspr&auml;sidium und Festlegung des Umsetzungszeitpunktes (voraussichtlich zum 01.01.2020) w&uuml;rde der endg&uuml;ltige Entwurf des Vertrages den jeweiligen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden.</p>
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Die Stadt Schw&auml;bisch Hall m&uuml;sste noch zus&auml;tzlich eine sogenannte Erstreckungssatzung erlassen, damit die st&auml;dtische Gutachterausschussgeb&uuml;hrensatzung auch auf dem Gemeindegebiet der beteiligten Gemeinden Anwendung finden kann.</p>
 
Die Stadt Schw&auml;bisch Hall m&uuml;sste noch zus&auml;tzlich eine sogenannte Erstreckungssatzung erlassen, damit die st&auml;dtische Gutachterausschussgeb&uuml;hrensatzung auch auf dem Gemeindegebiet der beteiligten Gemeinden Anwendung finden kann.</p>
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Um die Aufgaben der novellierten GUAVO und der Umlandgemeinden wahrnehmen zu k&ouml;nnen bedarf es einer Erh&ouml;hung der Personalkapazit&auml;ten beim Baurechtsamt. Bisher&nbsp; sind im Baurechtsamt ca. 0,6 Stellen mit der Aufgabenwahrnehmung des Gutachterwesens besch&auml;ftigt. Nach Einsch&auml;tzung des St&auml;dtetags werden f&uuml;r die Aufgaben des gemeinsamen Ausschusses zuk&uuml;nftig wohl ca. 2.5 Stellen (2 Ingenieurstellen und 0,5 Verwaltungstelle) notwendig sein. Es ist beabsichtigt zun&auml;chst mit 1,6 Stellen zu starten und die Personalkapazit&auml;ten sp&auml;ter, gem&auml;&szlig; den tats&auml;chlichen Bed&uuml;rfnissen, entsprechend anzupassen. Die Personalstellen werden in den n&auml;chsten Doppelhaushalt eingestellt. Die anfallenden Kosten (Personalkosten einschlie&szlig;lich Sachkosten, Entsch&auml;digungen f&uuml;r ehrenamtliche Gutachter) sollen nach Abzug der Einnahmen proportional zur Einwohnerzahl verrechnet werden.</p>
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Um die Aufgaben der novellierten GUAVO und der Umlandgemeinden wahrnehmen zu k&ouml;nnen bedarf es einer Erh&ouml;hung der Personalkapazit&auml;ten beim Baurechtsamt. Bisher sind im Baurechtsamt ca. 0,6 Stellen mit der Aufgabenwahrnehmung des Gutachterwesens besch&auml;ftigt. Nach Einsch&auml;tzung des St&auml;dtetags werden f&uuml;r die Aufgaben des gemeinsamen Ausschusses zuk&uuml;nftig wohl ca. 2.5 Stellen (2 Ingenieurstellen und 0,5 Verwaltungstelle) notwendig sein. Es ist beabsichtigt zun&auml;chst mit 1,6 Stellen zu starten und die Personalkapazit&auml;ten sp&auml;ter, gem&auml;&szlig; den tats&auml;chlichen Bed&uuml;rfnissen, entsprechend anzupassen. Die Personalstellen werden in den n&auml;chsten Doppelhaushalt eingestellt. Die anfallenden Kosten (Personalkosten einschlie&szlig;lich Sachkosten, Entsch&auml;digungen f&uuml;r ehrenamtliche Gutachter) sollen nach Abzug der Einnahmen proportional zur Einwohnerzahl verrechnet werden.</p>
 
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Anlage 1:&nbsp;[[Media:A1_Enwurf_oeffentlich_rechtlicher_Vertrag_Gutachterausschusses.pdf{{!}}Entwurf &ouml;ffentlich rechtlicher Vertrag]]<br />
 
Anlage 1:&nbsp;[[Media:A1_Enwurf_oeffentlich_rechtlicher_Vertrag_Gutachterausschusses.pdf{{!}}Entwurf &ouml;ffentlich rechtlicher Vertrag]]<br />
 
Anlage 2:&nbsp;[[Media:A2_Entwurf_Erstreckungssatzung_Gutachterausschusses.pdf{{!}}Entwurf Erstreckungssatzung]]</p>
 
Anlage 2:&nbsp;[[Media:A2_Entwurf_Erstreckungssatzung_Gutachterausschusses.pdf{{!}}Entwurf Erstreckungssatzung]]</p>
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<u>Stadtrat Kaiser</u> erkundigt sich, ob sich hierdurch die Zusammensetzung des Gutachterausschusses ver&auml;ndert.</p>
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<u>Baurechtsamtsleiter Franz</u> erkl&auml;rt, dass von jeder Kommune ein/eine Gutachter/Gutachterin bestellt und ein/eine Stellvertreter/Stellvertreterin benannt werde.</p>
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<u>Stadtrat Kaiser</u> fragt nach, ob zum einzelnen Vorgang mehr Personen kommen.</p>
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<u>Baurechtsamtsleiter Franz</u> f&uuml;hrt aus, dass z.B. bei einer Sch&auml;tzung in Michelfeld drei Vertreter/Vertreterinnen aus Schw&auml;bisch Hall und ein/e Vertreter/Vertreterin aus Michelfeld teilnehmen werden.</p>
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Der Gemeinderat erm&auml;chtigt die Verwaltung auf der Grundlage des beigef&uuml;gten Vertragsentwurfs mit den Gemeinden Michelbach, Michelfeld und Rosengarten weitere vorbereitende Ma&szlig;nahmen und Abstimmungen, mit dem Ziel der Schaffung eines gemeinsamen Gutachterausschusses, vorzunehmen.<br />
 
Der Gemeinderat erm&auml;chtigt die Verwaltung auf der Grundlage des beigef&uuml;gten Vertragsentwurfs mit den Gemeinden Michelbach, Michelfeld und Rosengarten weitere vorbereitende Ma&szlig;nahmen und Abstimmungen, mit dem Ziel der Schaffung eines gemeinsamen Gutachterausschusses, vorzunehmen.<br />
 
(einstimmig -15)</p>
 
(einstimmig -15)</p>
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Aktuelle Version vom 21. März 2019, 14:53 Uhr

Sachvortrag:

Im Oktober 2017 ist die neue GutachterausschussVO (GUAVO) des Landes Baden-Württemberg in Kraft getreten; demnach bleibt der GAA nach den §§ 192 ff BauGB weiterhin eine kommunale Aufgabe. Dies war in den vergangenen Jahren seitens des Landes infrage gestellt worden, weil sich herausstellte, dass die Aufgabenerfüllung des GAA häufig nicht den strengen Qualitätsanforderungen für die weitere Bearbeitung in einer zentralen Geschäftsstelle nach § 198 BauGB entsprachen.

Das Land Baden-Württemberg, das nach Bundesrecht verpflichtet ist, eine zentrale Geschäftsstelle einzurichten, sah sich deshalb veranlasst, das Notwendige für eine „Qualitätsverbesserung“ bei der Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung anzuordnen. Ursprünglich war geplant, über die Neufassung der GUAVO zu regeln, dass jeder GAA eine Mindestzahl von 1000 Kauffällen pro Jahr nachweisen müsse. (Anmerkung: die Stadt hat ca. 550 Kauffälle pro Jahr, die an der VVG beteiligten Gemeinden zwischen 50 und 80 pro Jahr).

Baden-Württemberg verfügt aufgrund der kommunalen Zuständigkeit über eine sehr große Anzahl von GAAs (ca. 900). Zum Vergleich: in Bayern sind ca. 90 GAAs tätig, in Sachsen-Anhalt 1 und in Niedersachsen 4. Deshalb wäre die vom Land ursprünglich angestrebte Fallzahl von 1000 Bewertungsfällen in den wenigsten Kommunen erreichbar gewesen. Auch kann bei einer geringen Anzahl von Kauffällen keine ausreichende Basis für die Ableitung der Wertermittlungsdaten erreicht werden, die geforderte Markttransparenz ist somit nicht gewährleistet. Zudem ist die Fachkompetenz von GAA und Geschäftsstelle, insbesondere bei kleinen Kommunen, völlig unterschiedlich.

Über die novellierte GUAVO soll hier nun eine wesentliche Verbesserung erreicht werden. Insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuererhebung werden den Auswertungen der GAAs und der nachvollziehbaren Ableitung von Bodenrichtwerten zukünftig erhebliche Bedeutung zukommen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben in umfangreichen Gesprächen mit dem Land dann erreicht, dass die angestrebte Qualitätsverbesserung auch durch sog. interkommunale Kooperationen der GAAs erreicht werden kann (§1 der GUAVO).

Dies bedeutet, dass auf kommunaler Ebene abgeklärt werden muss, inwieweit innerhalb eines Landkreises zuständige Stellen zur Aufgabenerledigung gebildet werden können.

Dabei ist folgendes festzustellen:

  • Es ist nicht zulässig, dass sich mehrere selbständige Gutachterausschüsse einer gemeinsamen Geschäftsstelle bedienen, eine Aufgabenübertragung an Dritte (Sachverständige) ist nicht zulässig. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die kommunale Aufgabe des GAA vollständig an die erfüllende Gemeinde übergeht. Eine andere Lösung ist nach GUAVO nicht möglich.

  • Das GAA-Wesen ist keine Aufgabe der Landkreise und kann von diesen auch nicht übernommen werden, dies ist durch die GUAVO ausgeschlossen! Dies bedeutet, dass diese Aufgabe bei der jeweiligen Kommune verbleibt und die geforderten Verbesserungen durch entsprechende Kooperationen erreicht werden müssen.

Der Zusammenschluss muss nach der GUAVO aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach den Regelungen der Gemeindeordnung (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft oder Gemeindeverwaltungsverband, bzw. Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit) erfolgen. Die Geschäftsstelle des GAA wird bei der erfüllenden Gemeinde eingerichtet, die Kooperation bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidiums.

Aufgrund dieser Rechtslage beabsichtigt die Stadt Schwäbisch Hall mit den Gemeinden Michelbach, Michelfeld und Rosengarten, einen GAA mit dem Namen „Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Schwäbisch Hall“ zu bilden. Es fanden erste Vorgespräche mit den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden statt. Hierbei ergab sich eine grundsätzliche Bereitschaft, vorbehaltlich der Zustimmung durch die jeweiligen Gremien, einen entsprechenden GAA zu bilden.

Es wurde vereinbart, dass in den jeweiligen Gemeinderäten zunächst vorab eine Information und Abstimmung über die zu schließende öffentlich-rechtliche Vereinbarung erfolgen soll. Nach Abschluss der Abstimmungen soll der Vertragsentwurf dem Regierungspräsidium zur Vorabprüfung vorgelegt werden. Nach positiver Rückmeldung durch das Regierungspräsidium und Festlegung des Umsetzungszeitpunktes (voraussichtlich zum 01.01.2020) würde der endgültige Entwurf des Vertrages den jeweiligen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Die Stadt Schwäbisch Hall müsste noch zusätzlich eine sogenannte Erstreckungssatzung erlassen, damit die städtische Gutachterausschussgebührensatzung auch auf dem Gemeindegebiet der beteiligten Gemeinden Anwendung finden kann.

Um die Aufgaben der novellierten GUAVO und der Umlandgemeinden wahrnehmen zu können bedarf es einer Erhöhung der Personalkapazitäten beim Baurechtsamt. Bisher sind im Baurechtsamt ca. 0,6 Stellen mit der Aufgabenwahrnehmung des Gutachterwesens beschäftigt. Nach Einschätzung des Städtetags werden für die Aufgaben des gemeinsamen Ausschusses zukünftig wohl ca. 2.5 Stellen (2 Ingenieurstellen und 0,5 Verwaltungstelle) notwendig sein. Es ist beabsichtigt zunächst mit 1,6 Stellen zu starten und die Personalkapazitäten später, gemäß den tatsächlichen Bedürfnissen, entsprechend anzupassen. Die Personalstellen werden in den nächsten Doppelhaushalt eingestellt. Die anfallenden Kosten (Personalkosten einschließlich Sachkosten, Entschädigungen für ehrenamtliche Gutachter) sollen nach Abzug der Einnahmen proportional zur Einwohnerzahl verrechnet werden.

Anlage 1: Entwurf öffentlich rechtlicher Vertrag
Anlage 2: Entwurf Erstreckungssatzung

Stadtrat Kaiser erkundigt sich, ob sich hierdurch die Zusammensetzung des Gutachterausschusses verändert.

Baurechtsamtsleiter Franz erklärt, dass von jeder Kommune ein/eine Gutachter/Gutachterin bestellt und ein/eine Stellvertreter/Stellvertreterin benannt werde.

Stadtrat Kaiser fragt nach, ob zum einzelnen Vorgang mehr Personen kommen.

Baurechtsamtsleiter Franz führt aus, dass z.B. bei einer Schätzung in Michelfeld drei Vertreter/Vertreterinnen aus Schwäbisch Hall und ein/e Vertreter/Vertreterin aus Michelfeld teilnehmen werden.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung auf der Grundlage des beigefügten Vertragsentwurfs mit den Gemeinden Michelbach, Michelfeld und Rosengarten weitere vorbereitende Maßnahmen und Abstimmungen, mit dem Ziel der Schaffung eines gemeinsamen Gutachterausschusses, vorzunehmen.
(einstimmig -15)

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