§ 62 - Aufstellung des Bebauungsplans "Erweiterung Riedwiesen" in Eltershofen, hier: Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:


Der o. g. Bebauungsplan Nr. 1712-02 hat entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. Zugleich wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange über die Planungsänderungen informiert.

Aus der Bürgerschaft gingen keine Anregungen zur Planung ein.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Anregungen, die einer Abwägung bedürfen, vorgebracht:

  1. Das Landratsamt Schwäbisch Hall weist darauf hin, dass hinsichtlich des Diebachs und dessen Umgestaltung eine Plangenehmigung erforderlich ist. Es wird gebeten, die Genehmigung mit Planunterlagen beim Landratsamt zu beantragen. Der vorgesehene Durchlass in der Riedwiesenstraße muss hydraulisch bemessen werden. Das neue Bachbett, zuzüglich der Vorländer, sollte so ausgelegt sein, dass ein "Jahrhundert-Hochwasser" schadlos abgeführt werden kann.

    Aufzeichnungen über Hochwasserflüsse am Diebach liegen nicht vor. Es wird darum gebeten, die Gebäude/Häuserzeilen deshalb dort ausreichend hochwassersicher zu bauen. Ferner soll das geplante Regenklär-/-rückhaltebecken mind. 5 m vom Gewässer abgerückt gebaut werden, damit der Abfluss bei Hochwasser nicht beeinträchtigt wird oder das Wasser auf die andere Seite ausweicht.

    Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken.

    Abwägungsvorschlag:
    Die notwendige wasserrechtliche Genehmigung wird selbstverständlich beantragt. Sie ist jedoch nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens.
    Die exakte Planung für das vorgesehene Regenklär-/-rückhaltebecken erfolgt im Rahmen der Ausführungsvorbereitung. Hier wird der gewünschte 5 m breite Abstand zum Diebach, soweit erforderlich, berücksichtigt.
    Wie bereits ausführt, sind keine Aufzeichnungen über Hochwasserflüsse am Diebach vorhanden. Deshalb sind Festsetzungen für eine hochwassersichere Bebauung schwierig, da diese jeglicher Grundlage entbehren würden. Im Rahmen der Gewässerplanung ist daher vorgesehen, durch topographische Gelände­modellierungen Ausweichbereiche einzuplanen, welche im Bedarfsfall die erhöhten Wassermengen aufnehmen können.

    Bezüglich Natur- und Landschaftsschutz teilt das Landratsamt mit, dass durch die naturnahe Gestaltung des oberen Diebachabschnitts und eine lockere Baum­pflanzung im SW des Baugebiets der Planung zugestimmt werden kann. Trotzdem sei das errechnete positive Ergebnis der Bilanz von Bestand und Planung wegen der allzu optimistischen Beurteilung des künftigen Landschaftstyps kritisch zu beurteilen. Denn gerade die Wertigkeit des künftigen Landschaftstyps "durchgrünte Siedlung mit strukturreichem Übergang zur freien Landschaft" steht und fällt mit der Realisierung der mit rd. 80 neu zu pflanzenden Bäumen sehr anspruchsvollen Planung. Da aber nur das Umfeld des Diebachs einschließlich des Rückhaltebeckens als öffentliche Ausgleichsfläche ausgewiesen ist und entsprechende private Flächen erfahrungsgemäß hinter den in sie gesetzten Erwartungen zurückbleiben, wird der tatsächliche Ausgleich die Planziele verfehlen. Es reiche deshalb nicht, nur die Gestaltung der privaten Ausgleichsflächen festzulegen, sondern es muss auch deren periodische Kontrolle gesichert sein.
    Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist die Anlage zu § 2Abs. 4, §§ 2a und 4c anzuwenden.

    Abwägungsvorschlag:
    Öffentliche und private Ausgleichsflächen werden ebenso wie die Erschließung von der Stadt/HGE hergestellt. Die Ausweisung von privaten Ausgleichsbereichen ist deshalb durchaus praktikabel. Zudem wird der künftige Eigentümer vertraglich entsprechend gebunden. Die Kontrolle darüber erfolgt über das sog. "Monitoring".
    Es liegen keine Hinweise auf artenschutzrechtlich geschützte Tiere und Pflanzen vor. Dies wird im Umweltbericht unter den Punkten 7.2 und 7.4 entsprechend ergänzt. Der geplante Ausgleich kann die Planziele also doch erreichen.

    Weiter fehlen dem Landratsamt im vorgelegten Umweltbericht Aussagen über Planungsalternativen, Entwicklungsprognosen, eine schutzgutbezogene Betrachtung der Auswirkungen und Verfahrensbeschreibungen. Ferner wird das Monitoring moniert. Die Aufnahme von Pflanzbindungen und - geboten als Auflagen in die Baugenehmigung und die Kontrolle im Zuge der Bauabnahme sei kein geeigneter Kontrollansatz für das Monitoring, da dieses keine Vollzugskontrolle im Rahmen der Bauaufsicht darstellt. Es empfehle sich, Überwachungszeitpunkte festzulegen und auch ein Ende der Überwachung zu benennen.

    Abwägungsvorschlag:
    Für das überplante Gebiet sind verschiedene Planungsvarianten erarbeitet worden. Die nun vorliegende Planung ist das Resultat daraus. Der Vollständigkeit halber werden diese im Umweltbericht unter Punkt 7.4 ergänzt. Die vorgesehenen Maßnahmen zum Monitoring sind aus Sicht der Verwaltung ausreichend. Das Baugesetzbuch nennt hierfür explizit keine konkreten Maßnahmen, sondern fordert eine Beschreibung der Überwachung von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt während der Durchführung des Bauleitplans.
    Die Empfehlung, einen Zeitpunkt für das Ende der Überwachung zu benennen, wird im Umweltbericht unter 7.8 aufgenommen und ergänzt.

  2. Das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21, nimmt wie folgt Stellung: Der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ist am 03.07.2006 rechtsverbindlich geworden. Das geplante Baugebiet wurde in der Raumnutzungskarte des Regionalplanes als "Vorbehaltsfläche für Erholung" dargestellt. Auch die bereits vorhandene Bebauung des Ortsteils Eltershofen ist in der gleichen Weise dargestellt worden.
    Nach der Kennzeichnung dieses Plansatzes ist die Darstellung des Vorbehaltsgebiets für Erholung ein zu beachtendes Ziel der Raumordnung. Hier sollen die natürlichen und kulturellen Erholungsvoraussetzungen in ihrem räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben. Dies gilt auch für Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft. Den Belangen der landschaftlichen Erholungseignung ist bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Maßnahmen ein besonderes Gewicht beizumessen.

    Abwägungsvorschlag:
    Die vorgelegte Planung orientiert sich städtebaulich an der vorhandenen dörflichen Struktur von Eltershofen. Mit der geplanten Einzelhausbebauung, der gewählten Erschließungsform und dem künftig fußläufig durchlässigen Gebiet wird dem raumordnerischen Ziel "Vorbehaltfläche für Erholung" hinreichend Rechnung getragen. Zudem fördert die vorgesehene landschaftliche Vernetzung mittels Gewässerrenaturierung und die Schaffung von Obstbaumwiesen dieses Ziel - vor allem in den Belangen der landschaftlichen Erholungseignung.
    Im Hinblick auf die Nutzungskonkurrenz wird im Rahmen der Abwägung die Wohnnutzung in der geplanten Form für verträglich angesehen, da diese nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Aussagen des Regionalplans steht.



Der Ortschaftsrat Eltershofen hat die Angelegenheit am 27.03.2007 vorberaten und empfiehlt einstimmig, den Satzungsbeschluss entsprechend den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu fassen.

B e s c h l u s s: - Empfehlung an den Gemeinderat -

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden. Der Umweltbericht zum Bebauungsplan wird entsprechend den unter Punkt 1.) dargestellten Abwägungsvorschlägen ergänzt.

A) Der Bebauungsplan Nr. 1712-02 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 25.07.2006 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet in Eltershofen werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 25.07.2006. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 1712-02.

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt. (einstimmig - 17 -)

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