§ 54 - Erlass einer Satzung zur Regelung der verkaufsoffenen Sontage in Schwäbisch Hall (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 22. Oktober 2007, 17:34 Uhr von Ingres (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:


Nach dem neuen Ladenöffnungsgesetz des Landes Baden-Württemberg können die Kommunen künftig durch Satzung pro Jahr 3 verkaufsoffene Sonntage ermöglichen.

Dies entspricht unserer bisherigen Praxis, wonach aus Anlass des Haller Frühlings, des Haller Herbstes und zuletzt auch anlässlich des Jakobimarktes verkaufsoffene Sonntage beschlossen wurden. Für 2007 hat die TMG nach Absprache mit dem Verein Schwäbisch Hall Aktiv wieder drei verkaufsoffene Sonntage beantragt:

  1. Haller Frühling am 06. Mai
  2. Jakobimarkt am 29. Juli
  3. Haller Herbst am 07. Oktober

Während die bisherige Rechtsverordnung zum Haller Frühling und Haller Herbst ohne räumliche Begrenzung galt, war der Verkauf am Jakobimarkt-Sonntag auf die Innenstadt und Steinbach beschränkt. Diese Beschränkung ist aus rechtlichen Gründen notwendig und wirtschaftlich auch durchaus sinnvoll. Sinn und Zweck von verkaufsoffenen Sonntagen ist es nämlich, die Händlerschaft an der Kaufkraft einer großen Anzahl von Besuchern eines Festes, Marktes, einer Messe oder ähnlichen Veranstaltung partizipieren zu lassen. Die Offenhaltung von Verkaufsstellen kann deshalb nach § 8 LadÖG auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden. In diesem Fall sind die verkaufsoffenen Sonntage nur für diese Bezirke verbraucht.

Einige Händler im Handelszentrum West/Kerz haben zwar den Wunsch geäußert, auch am Jakobimarkt-Sonntag öffnen zu dürfen. Mit Rücksicht darauf, dass die Handelszentren auf den Höhen von den Jakobimarktbesuchern nicht unmittelbar betroffen sind, sollte dieser verkaufsoffene Sonntag auf die Innenstadt und Steinbach beschränkt bleiben.

Der Verkauf darf 5 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18 Uhr enden. Laut einer Abfrage der Citymanagerin hat sich die Händlerschaft auf eine Öffnungszeit von 12:00 – 17:00 Uhr geeinigt.

Damit künftig nicht jedes Jahr neu entschieden werden muss, empfiehlt es sich, die verkaufsoffenen Sonntage gemäß der beigefügten Satzung auf unbestimmte Zeit festzulegen. Dann haben die Betroffenen mehr Planungssicherheit. Dabei ist zu betonen, dass die Satzung lediglich ein Recht zum Sonntagsverkauf einräumt, jedoch niemanden verpflichtet.

Die Stellungnahmen der beiden großen Kirchen werden nachgereicht.

Stadtrat Unser spricht sich gegen der Verwaltungsvorschlag aus, da „der ordentliche Haller Sonntag vormittags in die Kirche und nachmittags auf den Sportplatz gehen sollte“.

Stadtrat Heckelmann unterstützt den Verwaltungsantrag.

Stadträtin Nothacker ist gegen den Vorschlag, da der Schutz des Sonntags ein hohes christliches Kulturgut sei und es schließlich mehr als genug Zeit zum Einkaufen gebe – insbesondere nach den jetzt fast völlig freigegebenen Ladenschlusszeiten.

Nach weiterer kurzer Aussprache wird folgender Beschluss gefasst:

Der vorgelegten Satzung zur Regelung der verkaufsoffenen Sonntage wird zugestimmt. (24 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)

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